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Die fahrlässige Körperverletzung richtet sich nach § 229 StGB. Dieser besagt: "Wer durch Fahrlässigkeit die Körperverletzung einer anderen Person verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. " Im Gegensatz zur vorsätzlichen Körperverletzung reicht es hier aus, wenn der Täter fahrlässig gehandelt hat. Dabei ist wiederum die unbewusste von der bewussten Fahrlässigkeit zu unterscheiden. Fahrlässige Körperverletzung bei Verkehrsunfall( Par.229 StGB). Ein Täter handelt unbewusst fahrlässig, wenn er sorgfaltswidrig handelt und infolgedessen den gesetzlichen Tatbestand erfüllt ohne dies jedoch zu erkennen. Ein Täter handelt bewusst fahrlässig, wenn er es für möglich hält, dass er den gesetzlichen Tatbestand erfüllt, er jedoch pflichtwidrig auf dessen Nichterfüllung vertraut. Ein tatbestandlicher Erfolg ist bei beiden Varianten nicht gewollt. Der Strafrahmen reicht hier lediglich bis zu 3 Jahren Freiheitsstrafe im Gegensatz zu der vorsätzlichen, weil die besondere kriminelle Energie, die bei einer vorsätzlichen Körperverletzung vorliegt indem der Erfolg gewollt ist, hier fehlt.
Zur Strafverfolgung bedarf es daher eines Strafantrags, § 230 Strafgesetzbuch (StGB). Dieser ist von der verletzten Person innerhalb von drei Monaten zu stellen. Die Frist beginnt, wenn der Antragsberechtigte Kenntnis von der Tat und der Person des Täters erlangt. Daneben kann jedoch auch die Staatsanwaltschaft ein besonderes öffentliches Interesse an der Strafverfolgung bejahen und die Ermittlungen einleiten. Das besondere öffentliche Interesse besteht regelmäßig bei Vorstrafen des Beschuldigten, bei vorangegangenem Genuss von Alkohol oder anderen berauschenden Mitteln sowie bei erheblichen Tatfolgen für den Verletzten. Mit welchen Strafen muss bei fahrlässiger Körperverletzung gerechnet werden und wie kann ein Anwalt helfen? Das Gesetz sieht eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder eine Geldstrafe vor. Fahrlässige körperverletzung geringfügigkeit. Bei Ersttätern ist üblicherweise mit einer Geldstrafe zu rechnen. Im besten Fall wird das Verfahren mangels hinreichenden Tatverdachts gemäß § 170 Absatz 2 StPO eingestellt. Unter Umständen kann jedoch eine Einstellung des Verfahrens nach §§ 153 f. Strafprozessordnung (StPO) wegen Geringfügigkeit oder unter Auflagen und Weisungen erzielt werden.
Es steht schon zu fragen, ob überhaupt eine Verletzung des Körpers des Unfallopfers vorliegt. Dazu müsste schon ein erheblich wirkender körperlicher Schock zu beklagen sein. Aber selbst dann, so meine ich, würde die Behörde durchaus aufgrund Geringfügigkeit zu einer Einstellung kommen können. Allerdings kann Abschließendes ohne genaue Kenntnis der Ermittlungsakte hierzu nicht gesagt werden. Sollten Sie einen polizeilichen Anhörungsbogen erhalten, sagen Sie nichts aus und wenden sich unverzüglich an einen Anwalt Ihres Vertrauens, zu viel steht bei Ihnen auf dem Spiel! Für Rückfragen stehe ich gerne zur Verfügung. Der Schmerzensgeldanspruch bei sog. Bagatellverletzungen. Für eine weitere Vertretung schreiben Sie mich bitte ausschließlich über die untenstehende email an, ich rufe dann gerne zurück! Hochachtungsvoll Rechtsanwalt Hinrichs