Teneriffa Süd Abflug
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BZÄK Die Leistung umfasst die Versorgung eines Zahnes oder eines Implantats mit einer Teleskop- oder Konuskrone (verblendet oder unverblendet bzw. jeder anderen zahntechnischen Ausführung) im Zusammenhang mit der Versorgung eines teil- oder restbezahnten Kiefers durch Brücke(n) oder Teilprothese oder Deckprothese. Beim Vorliegen einer abnehmbaren Brücke, die mittels Teleskop- oder Konuskronen mit dem Restgebiss verbunden ist, wird jede einzelne Doppelkrone nach der Nummer 5040 berechnet. Gleiches gilt für Freiend- und Extensionsbrücken. Die den Nummern 5040/5080 nachgelagerten Abrechnungsbestimmungen schließen die Nebeneinanderberechnung der beiden Gebührennummern aus. Eine Nebeneinanderberechnung liegt jedoch in folgenden Fällen nicht vor: 1. Zwei oder mehrere nicht unmittelbar benachbarte Primärkronen werden mittels einer Stegkonstruktion verbunden. Goz 5040 und 5080 drivers. Übernimmt die Stegkonstruktion durch retentive oder friktive Wirkung die Funktion eines oder mehrerer Verbindungselemente, so ist die Nummer 5080 je Stegsegment neben der Nummer 5040 zwar sitzungs- jedoch nicht zahngleich berechnungsfähig.
Provisorien auf Prothesenankerkronen werden unter den Nummern GOZ 2260 / GOZ 2270 berechnet, es sei denn sie werden provisorisch mit Brücken versorgt. Die konventionelle Abformung, auch des Gegenkiefers ist Bestandteil der Leistung. Dies gilt nicht für die optisch-elektronische Abformung, die immer zusätzlich je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich berechenbar ist. Auch eine Abformung mit individuellem bzw. individualisiertem Löffel ist immer zusätzlich berechenbar. Die Abrechnung einer Ankerkrone nach GOZ 5000 ff. erfolgt immer in der Eingliederungssitzung. Grundsätzlich wird zwischen einer provisorischen, einer semipermanenten und einer endgültigen Eingliederung unterschieden. Abrechnung in Praxis & Labor - GOZ 5010 Vollkrone (Hohlkehl- und Stufenpräparation) oder Einlagefüllung. Wird die prothetische Versorgung temporär eingesetzt, ohne dass weitere Maßnahmen oder Veränderungen geplant sind, handelt es sich um eine sogenannte semipermanente Eingliederung. Die Kronen können dann in dieser Sitzung wie bei einer definitiven Eingliederung berechnet werden. Die Leistung nach der GOZ 5010 ist im Zusammenhang mit einem Implantat am selben Zahn nicht berechnungsfähig.
Die Verschraubung einer Suprakonstruktion mit einem Implantat erfüllt nicht den Leistungsinhalt der Nummer 5080. Gleiches gilt für die direkte Verschraubung einer Mesostruktur mit dem zugehörigen Implantat. Zusätzlicher Aufwand Erschwertes Vorgehen wegen kurzer klinischer Anker- oder Pfeilerkronen Erschwerte Abformung (z.
(1) 83, 41 € (2. 3) 191, 84 € (3. 5) 291, 92 € Behandlungsbereich: Zahnersatz Beschreibung Versorgung eines Lückengebisses durch eine Brücke oder Prothese: je Pfeilerzahn oder Implantat als Brücken- oder Prothesenanker mit einer Wurzelkappe mit Stift, gegebenenfalls zur Aufnahme einer Verbindungsvorrichtung oder anderer Verbindungselemente Leistungsinhalt Präparieren des Zahnes oder Implantates Relationsbestimmung Abformungen Einproben Prov.
BZÄK Kommentar Kommentar zur Leistungsbeschreibung Die Gebührennummer wird angewendet, wenn abnehmbare Prothesen- oder Brückenanteile mit fest einzugliedernden Kronen oder Brücken verbunden werden sollen. Auch Stegverbindungen (Steg/Stegreiter) werden nach dieser Nummer berechnet. Die Leistung wird ebenfalls angewendet, um Brückenversorgungen trotz stark konvergierender oder divergierender Pfeilerzähne durch die Einarbeitung von Geschieben zu ermöglichen. Goz 5040 und 5080 2020. Die den Nummern 5040/5080 nachgelagerten Abrechnungsbestimmungen schließen die Nebeneinanderberechnung der beiden Gebührennummern aus. Eine Nebeneinanderberechnung liegt jedoch in folgenden Fällen nicht vor: Zwei oder mehrere nicht unmittelbar benachbarte Primärkronen werden mittels einer Stegkonstruktion verbunden. Übernimmt die Stegkonstruktion durch retentive oder friktive Wirkung die Funktion eines oder mehrerer Verbindungselemente, so ist die Nummer 5080 je Stegsegment neben der Nummer 5040 zwar sitzungs- jedoch nicht zahngleich berechnungsfähig.