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Auch hier kann der Senat ungeachtet der gemäß § 18 Abs. 2 JGG maßgeblichen Gesichtspunkte für die Bemessung der Jugendstrafe nicht ausschließen, dass die Jugendkammer eine niedrigere Strafe verhängt hätte. 5. Schwerer räuberischer diebstahl schema. Die der Einzelstrafe sowie der Bildung der Gesamtstrafe und der Einheitsjugendstrafe zugrunde liegenden Feststellungen sind fehlerfrei getroffen worden und können daher bestehen bleiben (§ 353 Abs. 2 StPO). HRRS-Nummer: HRRS 2017 Nr. 81 Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner
Rechtswidrigkeit 3. Schuld Quellen Joecks, Wolfgang: Studienkommentar StGB, 11. Aufl., München 2014 Schwarzer, Thorsten: Zum Merkmal des Betreffens bei § 252 StGB, ZJS 2008, 265 ff. Wessels, Johannes/Hillenkamp, Thomas: Strafrecht Besonderer Teil 2, 37. Aufl., Heidelberg [u. a. ] 2014
(4) Nr. 2: Raub durch Bande Unter eine Bande versteht man den Zusammenschluss von mindestens drei Personen, die sich mit dem Willen verbunden haben, künftig für eine gewisse Dauer mehrere selbstständige, im Einzelnen noch ungewisse Straftaten des im Gesetz genannten Deliktstyps zu begehen. b) Subjektiver Tatbestand (1) Vorsatz Vorsatz ist der Wille zur Verwirklichung eines Straftatbestandes in Kenntnis aller seiner objektiven Tatumstände. (2) Bei Nr. 1b: Verwendungsabsicht (3) Bei Nr. Schwerer räuberischer Diebstahl durch Verwenden eines gefährlichen Werkzeugs. 1c: Gefährdungsvorsatz 2. § 250 II StGB (1) Nr. 1: Verwenden einer Waffe / eines anderen gefährlichen Werkzeugs In Abgrenzung zu § 250 I Nr. 1a StGB, wo ein bloßes Mitführen einer Waffe oder eines anderen gefährlichen Werkzeugs ausreicht, setzt Verwenden den Gebrauch der Waffe oder des anderen gefährlichen Werkzeugsvoraus. Hierzu reicht bereits der Einsatz zur Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben aus. (2) Nr. 2: Bandenraub mit Beisichführen von Waffen (3) Nr. 3a: Schwere körperliche Misshandlung Eine körperliche Misshandlung ist jede üble, unangemessene Behandlung, durch die die körperliche Unversehrtheit oder das körperliche Wohlbefinden des Opfers nicht nur unerheblich beeinträchtigt wird.
I. Tatbestand 1. Objektiver Tatbestand a) Vortat: § 242 StGB oder § 249 StGB b) auf frischer Tat betroffen c) Einsatz eines qualifizierten Nötigungsmittels nach Vollendung der Vortat Achtung: keine Finalität! <-> Abgrenzung § 249 StGB (1) Gewalt gegen eine Person P: Gewalt durch Unterlassen (+), bei Garantenstellung P: Gewalt gegen Sachen (+), sofern Gewalt als physische Gewalt empfunden wird (Einsperren) P: Überraschender Zugriff (-), wenn Tat nicht durch eingesetzte Kraft sondern durch List/ Schnelligkeit geprägt ist (2) Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben P: Ernstlichkeit der Drohung 2. Subjektiver Tatbestand a) Vorsatz § 15 StGB b) Zueignungsabsicht P: Drittzueignungsabsicht (-). Erforderlich ist die Sicherung des Eigenbesitzes. Schwerer räuberischer diebstahl stgb. c) Beutesicherungsabsicht = Absicht sich im Besitz der Beute zu halten und eine Gewahrsamsentziehung zu verhindern. Die Beutesicherung muss das endgültige oder zumindest ein Zwischenziel des Täters darstellen. Achtung: Beutesicherungsabsicht liegt nicht vor, wenn der Täter die Beute zurücklässt und das qualifizierte Nötigungsmittel nur anwendet, um nicht gefasst zu werden bzw. er die Beute nur noch bei sich behält, damit er nicht ergriffen werden kann.
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Bei Interesse könnt ihr euch an uns oder natürlich direkt an die BA's wenden! 22. 08. 2010 Thorsten Fairy Floss Miniature Australian Shepherd / Miniature American Shepherd