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§ 10 Resturlaub Kann der Urlaub im jeweiligen Urlaubsjahr nicht genommen werden, soll er bis zum 30. 04. des Folgejahres angetreten werden. Aus dringenden betrieblichen Gründen oder in persönlich begründeten Ausnahmefällen ist eine Verlängerung dieser Frist bis zum 31. 12. des auf das Urlaubsjahr folgenden Kalenderjahres möglich. Resturlaub ist bevorzugt zu genehmigen. Die Genehmigung von Resturlaub kann nicht widerrufen werden. (Vgl. Betriebsrats-Check: Betriebsvereinbarung zur Urlaubsplanung - WEKA. § 7 (2)) § 11 Unbezahlter Urlaub Unbezahlter Urlaub kann in Abstimmung mit dem Betriebsrat gewährt werden. Bei Gewährung von unbezahltem Urlaub ist stets ein genaues Enddatum festzulegen, aus dem unzweifelhaft ersichtlich wird, wann der Mitarbeiter die Arbeit wieder aufzunehmen hat. § 12 Rechte des Betriebsrats Der Betriebsrat erhält auf Antrag die Urlaubsplanung und eine Aufstellung der individuellen Urlaubsansprüche. Der Betriebsrat erhält zum 30. eine schriftliche, personenbezogene Aufstellung der Resturlaubsbestände sowie der Urlaubsplanung für diese Bestände.
§ 4 Urlaubsgewährung. Der Urlaubsantrag ist nach Eingang im Personalbüro schriftlich auf der Kopie des Urlaubsantrags zu bescheiden. Dies hat spätestens 14 Tage nach Eingang des Urlaubsantrags im Personalbüro zu erfolgen. Wird vorgenannte Frist nicht eingehalten gilt der Urlaub, wie beantragt, als gewährt und kann auch angetreten werden, ohne dass die Einrede des eigenmächtigen Urlaubsantritts geltend gemacht wird. § 5 Streitigkeiten Bei Streitigkeiten über die Gewährung des Urlaubs verhandeln Geschäftsleitung und Betriebsrat gemäß den Bestimmungen des Betriebsverfassungsgesetzes mit dem ernsthaften Willen zur Einigung. Die Vorschriften über ein mögliches Einigungsstellenverfahren werden durch diese Betriebsvereinbarung nicht berührt. § 6 Schlussbestimmungen Die Betriebsvereinbarung wird jedem Arbeitnehmer mit der nächsten Entgeltabrechnung ausgehändigt und am Schwarzen Brett bekannt gemacht. Neu eingetretene Beschäftigte erhalten diese Betriebsvereinbarung spätestens am ersten Tage der Arbeitsaufnahme.