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Aufbauhilfe Zur Prüfung Der Rechtmäßigkeit Eines Verwaltungsakts

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Rechtmäßigkeit der Ermächtigungsgrundlage Unter Umständen muss zuerst die Rechtmäßigkeit der Ermächtigungsgrundlage besprochen werden. Dies ist aber nur nötig, wenn sich hierfür explizite Anhaltspunkte im Sachverhalt befinden. 2. Tatbestand An diesem Punkt gilt es zu prüfen, ob die Tatbestandsvoraussetzungen der Ermächtigungsgrundlage erfüllt sind. Dabei müssen Sie die einzelnen Merkmale definieren und den Sachverhalt unter diese subsumieren. Der Verwaltungsakt im Sozialrecht. 3. Rechtsfolge Aus der Ermächtigungsgrundlage ergibt sich dann schließlich, ob die Rechtsfolge eine gebundene Entscheidung ist oder ob der Behörde ein Ermessensspielraum zusteht. Bei einer gebundenen Entscheidung muss die Behörde den Verwaltungsakt erlassen. Häufig steht der Behörde aber ein Entschließungsermessen (will sie handeln) bzw. ein Auswahlermessen (in welcher Form will sie handeln) zu. Aus § 40 VwVfG ergibt sich, dass die Behörde bei ihrem Handeln das Ermessen gemäß dem Zweck der Ermächtigung und innerhalb seiner gesetzlichen Grenzen ausüben muss.

Der Verwaltungsakt Im Sozialrecht

Dabei ist insbesondere auch das Verhältnismäßigkeitsprinzip zu beachten. 4. Ergebnis Hier muss abschließend festgestellt werden, ob der Verwaltungsakt als rechtmäßig oder rechtswidrig zu beurteilen ist. Beachten Sie jedoch: Auch wenn der Verwaltungsakt formell rechtswidrig sein sollte, müssen Sie die §§ 45, 46 VwVfG im Auge behalten. § 45 regelt die mögliche Heilung von Verfahrens- und Formfehlern, wohingegen § 46 statuiert, dass ein VA, der nicht nichtig ist, nicht allein deshalb aufgehoben werden muss, weil er unter der Verletzung von Vorschriften über die örtliche Zuständigkeit, das Verfahren oder die Form erlassen wurde, sofern es offensichtlich ist, dass die Verletzung die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat.

Jedoch sind im Sozialrecht die Besonderheiten in den §§ 44 ff. SGG zu beachten. 5. Wo können Sie die Regelungen zum gerichtlichen Rechtsschutz finden? Das Sozialgerichtsgesetz § 1 Unabhängige Verwaltungsgerichte § 2 Die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit § 3 … (Link: Inhaltsübersicht SGG mit Links zum Gesetzestext hier im Internetauftritt) Sozialgerichtsgesetz (SGG) regelt nicht nur das Widerspruchsverfahen. Das SGG gibt auch die Möglichkeiten des gerichtlichen Rechtsschutzes gegen Verwaltungsakte vor. Die Regelungen des SGG sind mit denen aus dem Bereich des Verwaltungsrechts – der VwGO – vergleichbar.

July 20, 2024, 2:00 am