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Vorlesen Umsatzsteuer Was ist bei der Vermietung von Räumen und Sportanlagen zu beachten? Die Vermietung und Verpachtung von Grundstücken ist umsatzsteuerfrei. Hierunter fallen nicht nur ganze Grundstücke, sondern auch Grundstücksteile wie zum Beispiel einzelne Räume. Auf die Dauer der Vermietung kommt es grundsätzlich nicht an. Auch die kurzfristige Vermietung von Grundstücken kann steuerfrei sein. VIBSS: Was ist bei der Vermietung von Räumen und Sportanlagen zu beachten. Etwas anderes gilt allerdings bei der Überlassung von Sportanlagen und Sporträumen (siehe unten). Von dem Grundsatz der Steuerfreiheit sieht bereits das Gesetz Ausnahmen vor. Zudem haben Finanzverwaltung und Finanzgerichte Sonderregelungen im Zusammenhang mit der Vermietung von Räumen und Sportanlagen erlassen. Da die Regelungen sehr unübersichtlich sind, soll hier versucht werden, einen Überblick zu geben. Bereits nach dem Umsatzsteuergesetz sind folgende Vermietungen nicht steuerfrei: - die kurzfristige Vermietung von Wohn- und Schlafräumen - die kurzfristige Vermietung von Plätzen für das Abstellen von Fahrzeugen - die kurzfristige Vermietung auf Campingplätzen - die Vermietung und Verpachtung von Betriebsvorrichtungen Hierunter fällt zum Beispiel die Vermietung von Campingflächen unter sechs Monaten durch einen Familiensportverein oder von Unterkünften in Ski- oder Wanderhütten eines Skivereins, aber auch von Bootsliegeplätzen durch Wassersportvereine.
Steuersatz § 12 UStG Ist eine Leistung nicht umsatzsteuerfrei nach § 4 UStG, dann ist diese steuerpflichtig. Hast du diese Feststellung getroffen, stellt sich die nächste Frage: Wie hoch ist die Umsatzsteuer denn nun? Dabei musst du einen Blick in den § 12 UStG werfen, denn dort wird bestimmt, ob 19% oder nur 7% Umsatzsteuer anfallen. Hinweis zum Prüfungsschema: Die Bemessungsgrundlage bestimme ich erst nachdem ich den Steuersatz geprüft habe. Hier gibt es allerdings kein festes Muster, also finde einfach für dich heraus, welche Reihenfolge dir logischer vorkommt. Es wird zwischen dem Regelsteuersatz von 19% nach § 12 Abs. 1 UStG und dem ermäßigten Steuersatz von 7% nach § 12 Abs. Ermäßigter steuersatz kurzfristige vermietung. 2 UStG unterschieden. Der § 12 UStG ist so aufgebaut, dass du zunächst prüfen musst, ob eine Steuerermäßigung gem. § 12 Abs. 2 UStG greift. Erst wenn du dies verneinen kannst, landest du wieder im Regelsteuersatz. Der Regelsteuersatz, § 12 Abs. 1 UStG Seit Anfang 2007 liegt der Regelsteuersatz nun bei 19%. Wem das viel zu hoch vorkommt, der sollte mal lieber nach rechts und links schauen und etwas aufatmen.
Von Christine Kandler Bitte beachten Sie: Dieser Artikel gibt die Erfahrung von Crocodilian wieder. Es handelt sich nicht um eine rechtsverbindliche Auskunft. Als Agentur für Wohnen auf Zeit können und dürfen wir Sie nicht in steuerlichen Fragen beraten. Sind Vermieter einer möblierten Wohnung auf Zeit mehrwertsteuerpflichtig? Viele Vermieter von Crocodilian stellen uns Fragen zu der Besteuerung von möblierten Wohnungen, denn es ist nicht immer klar, ob Vermieter, die auf Zeit vermieten, mehrwertsteuerpflichtig sind. Kurzfristige Vermietung. Vermieter befürchten, dass ihre Wohnung für Privatmieter zu teuer wird, wenn auf den Mietpreis noch 7% Mehrwertsteuer addiert werden müssen oder dass dadurch die Vermietbarkeit der Wohnung eingeschränkt wird. Unter Umständen kann sich sogar die Mehrwertsteuerpflicht für Vermieter sogar lohnen. Die 7% Vorsteuer Ihrer Mieteinnahmen können Sie dann mit der Vorsteuer von Agenturgebühren, weiteren laufenden Ausgaben, oder der Anschaffungskosten für Mobiliar und Ausstattung verrechnen.
Die Vermietung von Parkplätzen und Garagen sowie bestimmte, bis zu 14 Tage andauernde Vermietungen unterliegen einem Steuersatz von 20 Prozent. Da diese Vermietungen bzw. Verpachtungen stets der Umsatzsteuer unterliegen, ist die Vermieterin/ der Vermieter zum Vorsteuerabzug berechtigt. Von der oben genannten Befreiung gibt es einige Ausnahmen ( § 6 Abs. Entgelte für mitvermieteten Einrichtungsgegenstände sind nicht von der Befreiung für Vermietungen umfasst und unterliegen einem Steuersatz von 20 Prozent. Verpachtungen stets der Umsatzsteuer unterliegen, ist die Vermieterin/ der Vermieter zum Vorsteuerabzug berechtigt. Vermietungen durch Kleinunternehmen sind von der Umsatzsteuer befreit. Auch diese Unternehmen haben die Möglichkeit zur Steuerpflicht zu optieren. Wohnungseigentumsgemeinschaft ( WEG) Auch die Leistungen einer WEG sind unter bestimmten Voraussetzungen steuerfrei ( § 6 Abs. 1 Z 17 UStG). Voraussetzung für die Steuerbefreiung ist unter anderem, dass die Leistungen in Zusammenhang mit der Liegenschaft stehen an der das Wohnungseigentum besteht.
Ein Hauptanwendungsfall der Vermietung von Betriebsvorrichtungen greift bei der Verpachtung der Vereinsgaststätte. Die Pacht ist in einen steuerfreien Anteil für die Verpachtung der Räumlichkeiten und in einen steuerpflichtigen Anteil für die Verpachtung des Inventars (z. B. Bestuhlung, Schankanlage, Küche) aufzuteilen. Die Aufteilung ist im Wege einer sachgerechten Schätzung vorzunehmen. In der Regel ist dabei vom Verhältnis der Anschaffungskosten auszugehen. Die üblichen Nebenleistungen wie Strom, Wasser, Wärme und Flurreinigung sind dagegen steuerfrei. Werden mit der Grundstücksüberlassung noch andere Leistungen erbracht und tritt die Überlassung gegenüber den anderen Leistungen zurück, handelt es sich um einen Vertrag besonderer Art. Die Umsätze hieraus sind steuerpflichtig. Beispiele: - die Überlassung von Wand- oder Dachflächen zu Reklamezwecken - die Überlassung von Teilflächen auf einem Festplatz zur Aufstellung von Verkaufsständen, Buden u. ä. - die Überlassung einer Schießanlage zur Ausübung des Schießsports - das Recht zur Aufstellung von Automaten - die Nutzung einer Sportanlage oder eines Schwimmbades - die Überlassung von Schwimmbahnen an Vereine oder Schulen - die Nutzung einer Golfanlage für vereinsfremde Spieler Zu beachten ist, dass es sich hierbei nur um die Beurteilung handelt, ob ein Umsatz steuerpflichtig ist.