Teneriffa Süd Abflug
1. Examen/ÖR/Verwaltungsprozessrecht Prüfungsschema: Antrag nach § 80 V VwGO A. Zulässigkeit I. Eröffnung des Verwaltungsrechtsweges II. Statthaftigkeit, §§ 122, 88 VwGO 1. Ggf. Auslegung, ob endgültiger oder einstweiliger Rechtsschutz 2. Abgrenzung zu § 123 I VwGO Der Antrag nach § 80 V VwGO ist statthaft, wenn die Anfechtungsklage in der Hauptsache statthaft ist; Arg. : §§ 123 V, 80 I VwGO. III. Antragsbefugnis, § 42 II VwGO analog IV. Antragsgegner, § 78 I VwGO analog V. Rechtsschutzbedürfnis 1. Einstweilige Anordnungen nach § 123 VwGO – Verwaltungsrecht. Widerspruch/Anfechtungsklage erhoben Problem: Erforderlichkeit eines Widerspruchs, wenn der Antrag nach § 80 V VwGO vor Ablauf der Widerspruchsfrist gestellt wird aA: (+); Arg. : Wortlaut des § 80 V VwGO hM: (-); Arg. : keine Verkürzung des Widerspruchsfrist, nur weil der Antrag nach § 80 V VwGO gestellt wird 2. Keine offensichtliche Unzulässigkeit des Hauptsacherechtsbehelfs Wenn der Hauptsacherechtsbehelf ohnehin zum Scheitern verurteilt ist, dann besteht auch kein schützenswertes Bedürfnis, die aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs herzustellen.
IV. Antragsgegner Der richtige Antragsgegner bestimmt sich im Rahmen des § 123 I VwGO nach den Grundsätzen der Klageart der Hauptsache. Wenn in der Hauptsache beispielsweise die allgemeine Leistungsklage statthaft wäre, wäre der Rechtsträger der richtige Klagegegner und somit auch richtiger Antragsgegner im Rahmen des § 123 I VwGO. V. Rechtsschutzbedürfnis Darüber hinaus fordert 123 I VwGO, dass der Antragsteller über ein Rechtsschutzbedürfnis verfügt. Einstweiliger rechtsschutz 123 vwgo full. Es darf somit keine einfachere, zumutbare Möglichkeit des Rechtsschutzes geben. Bei § 123 I VwGO ist dies im Vergleich zu § 80 V VwGO ein normales Rechtsschutzbedürfnis. Höchstens wird ein vorheriger Antrag bei der zuständigen Behörde zu erörtern sein.
I. Die einstweilige Anordnung als Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes kommt nach § 123 V VwGO dann in Betracht, wenn §§ 80, 80a VwGO nicht eingreifen, weil im Hauptsacheverfahren die Anfechtungsklage nicht einschlägig ist, sondern eine Verpflichtungs-, Feststellungs- oder allgemeine Leistungsklage vorliegt. Lediglich in den Fällen der konkreten Normenkontrolle nach § 47 VwGO findet § 123 VwGO keine Anwendung, weil hier ein eigene Regelung getroffen wurde. Es gibt also keine Regelungslücke zwischen den verschiedenen Arten des einstweiligen Rechtsschutzes. Greifen sonstige Regelungen nicht ein, ist jedenfalls § 123 VwGO einschlägig. II. Einstweiliger rechtsschutz 123 vwgo 3. Es sind zwei Arten der einstweiligen Anordnung zu unterscheiden: 1. Sicherungsanordnung, § 123 I 1 VwGO (vgl. § 945 ZPO) Eine Sicherungsanordnung dient der Sicherung eines bestehenden Zustandes (Bewahrung des status quo), also der Abwehr von Änderungen (vorbeugende Gefahrenabwehr), während mit der Regelungsanordnung auch die Erweiterung der bestehenden Rechtsposition begehrt werden kann.