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Elementargefahren In Der Wohngebäudeversicherung » Wohngebaeudeversicherung.Info

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Welche Elementargefahren sind durch eine Wohngebäudeversicherung abgesichert? Der Schutz der Wohngebäudeversicherung deckt lediglich Schäden durch Sturm und Hagel ab – andere Elementarereignisse zählen nicht zu den versicherten Gefahren. Als so genannte weitere Elementargefahren Überschwemmung und Rückstau, Erdbeben, Erdsenkung, Erdrutsch, Schneedruck, Lawinen und Vulkanausbruch über die erweiterte Elementarschadenversicherung eingeschlossen werden. Etwa 30 Prozent der Häuser in Deutschland verfügen über diesen Schutz. Schutz vor Elementarschäden wird immer wichtiger Die Notwendigkeit eines umfassenden Schutzes gegen Elementarereignisse wächst. Die Versicherungswirtschaft vermeldete im Jahr 2010 1, 3 Millionen Schadenereignisse mit einem Gesamtschadenvolumen von 1, 5 Mrd. Weitere Elementargefahren | SpringerLink. Euro für Schäden durch Hochwasser, Sturm und Starkregen. In den Jahren 2007 und 2002 wurden (durch das Elbe-Hochwasser und den Sturm Kyrill) sogar noch größere Schäden vermeldet. Die Versicherungswirtschaft führt seit 2008 "Informationskampagnen" durch und will Hausbesitzer vom Abschluss eines erweiterten Versicherungsschutzes überzeugen.

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Weitere Elementargefahren Teil A 5 Ziff 3.1

a) Versicherte Gefahren Rz. 8 Die Wohngebäudeversicherung ist eine Schadensversicherung. Standardmäßig versicherte Gefahren sind gemäß A § 1 Ziff. 1 VGB 2010 (1914): ▪ Brand, Blitzschlag, Überspannung durch Blitz, Explosion, Implosion, Luftfahrzeuge, Leitungswasser, Naturgefahren (Sturm, Hagel und weitere Elementargefahren). Rz. 9 Die einzelnen Definitionen hierzu finden sich in A §§ 2, 3 und 4 VGB 2010 (1914). Dort sind jeweils auch ausdrücklich nicht versicherte Schäden aufgeführt. Fällt ein tatsächliches Ereignis zugleich unter mehrere Tatbestände (z. B. Blitzschlag und Brand oder Rohrbruch und Nässeschaden) liegt nur ein Versicherungsfall vor. Die Versicherungssumme (vgl. Rn 22) steht nur einmal zur Verfügung. aa) Brand Rz. 10 Ein Brand setzt gemäß A § 2 Ziff. 2 VGB 2010 (1914) ein Feuer voraus, dessen Ursache für den Versicherungsschutz nicht entscheidend ist. Weitere elementargefahren teil a 5 ziff 3 liga. Neben Flammen genügen auch Glut und Funken. Allerdings muss es mit einer Lichterscheinung verlaufen, so dass etwa feuerunabhängige Hitzeschäden nicht hierunter fallen.

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2 a) S. 1 VGB 2010 (1914) bei einer Windstärke von 8 Beaufort gegeben, wird i. Ü. nach A § 4 Ziff. 2 a) S. 2 VGB 2010 (1914) unter den dort genannten Voraussetzungen, die erfahrungsgemäß für ein Sturmereignis sprechen, aber auch unterstellt. Hagel ist in A § 4 Ziff. 1 b) VGB 2010 (1914) definiert. (2) Weitere Elementargefahren (Überschwemmung etc. ) Rz. 17 Eine versicherte Überschwemmung aus A § 4 Ziff. Weitere elementargefahren teil a 5 ziff 3 in 2. 3 a) VGB 2010 (1914) setzt eine Überflutung mit erheblichen Mengen Oberflächenwassers voraus. Reiner Grundwasseranstieg ist nicht versichert. Zudem muss die Überschwemmung auf einer der drei in A § 4 Ziff. 3 a) aa)–cc) VGB 2010 (1914) genannten Ursache beruhen. Auch bei Rückstau ist der Grund maßgeblich, A § 4 Ziff. 3 b) VGB 2010 (1914). Die übrigen weiteren Elementargefahren (Erdbeben, Erdsenkung, Erdrutsch, Schneedruck, Lawinen und Vulkanausbruch) erklären sich am Wortlaut des A § 3 Ziff. 3 c)–h) VGB 2010 (1914). Rz. 18 A § 4 Ziff. 4 VGB 2010 (1914) zählt nicht versicherte Elementarschäden auf, für die ungeachtet einer Mitwirkung der vorstehenden Gefahren keine Deckung besteht.

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Bei derartigen Schäden handelt es sich um typische Betriebsrisiken, die vom Leitungswasserversicherer nicht gedeckt werden sollen. [36] Rz. 52 Schäden durch Erdsenkung oder Erdrutsch werden gem. A § 3 Ziff. 4 a ff VGB 2010 (§ 9 Nr. 4 d VGB 88) vom Versicherungsschutz ausgenommen. Ausgeschlossen ist jede Form der Bewegung größerer Teile von Grund und Boden innerhalb wie außerhalb des Versicherungsortes und des Grundstücks, auf dem der Versicherungsort liegt. Für das Eingreifen des Ausschlusstatbestandes ist es erforderlich, dass ganze Teilflächen gleichzeitig in Bewegung geraten. [37] Wegen der Begriffe "Erdsenkung" und "Erdrutsch" wird auf die Ausführungen zu den Deckungserweiterungen in der Wohngebäudeversicherung ( siehe Rn 90) verwiesen. 53 Letztlich werden durch A § 3 Ziff. Weitere elementargefahren teil a 5 ziff 3.1. 4 a cc VGB 2010 (§ 9 Nr. 4 d VGB 88) Schäden in Form von Schwammbildung vom Versicherungsschutz ausgenommen. Der Leistungsausschluss gilt dabei auch für Schwammbefall als Folge eines versicherten Leitungswasseraustritts.

Rz. 17 Eine versicherte Überschwemmung aus A § 4 Ziff. 3 a) VGB 2010 (1914) setzt eine Überflutung mit erheblichen Mengen Oberflächenwassers voraus. Reiner Grundwasseranstieg ist nicht versichert. Zudem muss die Überschwemmung auf einer der drei in A § 4 Ziff. 3 a) aa)–cc) VGB 2010 (1914) genannten Ursache beruhen. Auch bei Rückstau ist der Grund maßgeblich, A § 4 Ziff. 3 b) VGB 2010 (1914). Die übrigen weiteren Elementargefahren (Erdbeben, Erdsenkung, Erdrutsch, Schneedruck, Lawinen und Vulkanausbruch) erklären sich am Wortlaut des A § 3 Ziff. 3 c)–h) VGB 2010 (1914). 18 A § 4 Ziff. 4 VGB 2010 (1914) zählt nicht versicherte Elementarschäden auf, für die ungeachtet einer Mitwirkung der vorstehenden Gefahren keine Deckung besteht. Hier gilt es wiederum, die einschlägigen Bedingungen genau zu prüfen, da sich die Vertragswerke erheblich unterscheiden können. Elementargefahren in der Wohngebäudeversicherung » Wohngebaeudeversicherung.info. Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr? Dann testen Sie hier live & unverbindlich Deutsches Anwalt Office Premium 30 Minuten lang und lesen Sie den gesamten Inhalt.

July 8, 2024, 3:26 pm