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Der Mietvertrag ist notariell beurkundet. Der Vermieter möchte nun das Mietobjekt verkaufen und bietet es dem Arzt zum Kauf an. Beide Parteien bestimmen einen Gutachter, der den Wert der Immobilie ermittelt. Die Kosten dafür tragen der Vermieter und der Arzt je zur Hälfte. Auf dieser Grundlage kann sich der Arzt für oder gegen den Kauf entscheiden. Da es zum Ankaufsrecht keine gesetzlichen Regelungen gibt, ist es den Vertragsparteien überlassen, wie sie die Ausübung des Ankaufsrechts regeln (z. B. Vorkaufsrecht des Mieters / 5.2 Notarielle Beurkundung erforderlich | VerwalterPraxis | Immobilien | Haufe. ob dies an eine Frist gebunden ist, schriftlich erfolgen muss). Was passiert beim Kauf durch einen Dritten? Möchte der Arzt nicht kaufen, kann der Vermieter das Mietobjekt an einen anderen Interessenten verkaufen. Bei einem Verkauf des Mietobjekts bleibt der ursprüngliche Mietvertrag des Arztes mit dem neuen Eigentümer bestehen. Hier gilt der Grundsatz des § 566 BGB "Kauf bricht Miete nicht" (die Vorschrift gilt nach § 578 Abs. 1 BGB auch für den Geschäftsraummietvertrag). Allerdings gilt das "alte" Ankaufsrecht des Mieters nicht gegenüber dem neuen Eigentümer weiter (Bundesgerichtshof [BGH], Urteil vom 12.
Der Erwerber tritt deshalb nicht in Rechte und Pflichten ein, die außerhalb des Mietverhältnisses liegen, selbst wenn sie als zusätzliche Vereinbarung im Mietvertrag geregelt sind. Anschaulich hat der Bundesgerichtshof in dieser Entscheidung zusammengefasst, welche Rechte und Pflichten § 566 BGB unterfallen, nämlich das Vermieterpfandrecht (Senatsurteil BGHZ 202, 354 = NJW 2014, 3775 Rn. 23), die Übernahme der Kosten für Schönheitsreparaturen durch den Vermieter (BGH, Urteil vom 3. Mietvertrag mit ankaufsrecht von. Dezember 2014 – VIII ZR 224/13 – NJW-RR 2015, 264 Rn. 41), den Anspruch des Verkäufers auf Leistung der Kaution (Senatsurteil vom 25. 24 ff. ), eine Schiedsvereinbarung (Senatsurteil vom 3. Mai 2000 – XII ZR 42/98 – NJW 2000, 2346) und die Übernahme des Inventars durch den Verpächter (BGH Urteil vom 21. September 1965 – V ZR 65/63 – NJW 1965, 2198, 2199).
Wird in einem Mietvertrag ein schuldrechtliches Vorkaufsrecht vereinbart, muss das gesamte Vertragswerk notariell beurkundet werden. [1] Formverstoß macht auch Mietvertrag unwirksam Wird die notarielle Form nicht beachtet, gilt nach § 139 BGB, dass im Zweifel das gesamte Rechtsgeschäft nichtig ist. Der Verstoß gegen die Formvorschrift hat also nicht nur zur Folge, dass das Vorkaufsrecht nicht besteht; vielmehr ist auch der Mietvertrag unwirksam. Ankaufsrecht aus dem Mietvertrag geht nicht automatisch über | Hiller-Schleehuber Immobilienbewertung. Eine Ausnahme gilt allerdings dann, wenn die Parteien den Mietvertrag auch ohne das Vorkaufsrecht abgeschlossen hätten. In diesem Fall kann der Mieter zwar kein Vorkaufsrecht ausüben; der Mietvertrag als solcher ist aber wirksam. Ob ein solcher Ausnahmefall vorliegt, muss anhand des mutmaßlichen Parteiwillens ermittelt werden, wobei diejenige Partei die für die Annahme eines solchen Willens maßgeblichen Tatsachen vortragen und beweisen muss, die aus dem Mietvertrag Rechte für sich herleiten will. Dabei genügt es nicht, wenn die darlegungspflichtige Partei lediglich behauptet, dass ein Ausnahmefall vorliegt; vielmehr müssen konkrete Umstände und Tatsachen genannt werden, die für den Willen zum Abschluss eines Mietvertrags unter Verzicht auf das Vorkaufsrecht sprechen.