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Prüfpflicht Bei Ungewöhnlich Niedrigen Angeboten

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(3) Kann der Auftraggeber nach der Prüfung gemäß den Absätzen 1 und 2 die geringe Höhe des angebotenen Preises oder der angebotenen Kosten nicht zufriedenstellend aufklären, darf er den Zuschlag auf dieses Angebot ablehnen. Der Auftraggeber lehnt das Angebot ab, wenn er festgestellt hat, dass der Preis oder die Kosten des Angebots ungewöhnlich niedrig sind, weil Verpflichtungen nach Absatz 2 Satz 2 Nummer 4 nicht eingehalten werden. Der Auftraggeber lehnt das Angebot auch dann ab, wenn der Bieter an der Aufklärung nach den Absätzen und 2 nicht mitwirkt. (4) Stellt der Auftraggeber fest, dass ein Angebot ungewöhnlich niedrig ist, weil der Bieter eine staatliche Beihilfe erhalten hat, so lehnt der Auftraggeber das Angebot nur dann ab, wenn der Bieter nicht innerhalb einer vom Auftraggeber gesetzten angemessenen Frist nachweisen kann, dass die staatliche Beihilfe rechtmäßig gewährt wurde.

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Sie dürfe im Gegenteil nicht alleine aufgrund der Unauskömmlichkeit des Angebots den Ausschluss eines Bieters vom Verfahren vornehmen, sondern es müssten auch hierfür weitere Anhaltspunkte hinzukommen. Anmerkung: Der zuletzt genannte Absatz in der o. g. Entscheidung ist der wichtigste – und kann sowohl Bietern als auch Entscheidungsinstanzen (Vergabekammern, OLG) immer wieder ins Stammbuch geschrieben werden. Entscheidend ist eben gerade nicht der Umstand, ob der Bieter ein ungewöhnlich niedriges Angebot gelegt hat, sondern nach entsprechender Preisaufklärung und Prüfung die Überzeugung des AG, dass er bei den genannten Preisen von einer vertragsgerechten Auftragsausführung ausgehen kann oder eben nicht! Bleiben dabei allerdings Restzweifel, hat der AG das Angebot auszuschließen.

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Ist die mehrstufige Angebotsprüfung durchgeführt (und dokumentiert), kann die Vergabestelle auf fundierter Grundlage die Vergabeentscheidung treffen. Bei EU-weiter Ausschreibung, nicht bei nationaler, ist vor dem Zuschlag nach der Information der leer ausgegangenen Bieter die Wartefrist zu berücksichtigen. Der nächste Beitrag in der Serie "Wie funktioniert eine Ausschreibung? " befasst sich am 20. Juni 2017 mit Regularien rund um den Abschluss eines Vergabeverfahrens.

Unterlässt der Auftraggeber eine solche Prüfung und vergibt den Auftrag an das unangemessen günstigste Angebot, so stellt dies eine Verletzung der Rechte der unberücksichtigten Bieter dar, die diese gerichtlich geltend machen können. Pflicht zur Angebotsaufklärung Die Pflicht zur Angebotsaufklärung entsteht, sobald der Auftraggeber objektive Anhaltspunkte dafür hat, dass der Angebotspreis im Verhältnis zu der zu erbringenden Leistung ungewöhnlich niedrig erscheint. Zu diesen Anhaltspunkten gehören unter anderem Erfahrungswerte sowie die eigene vor der Ausschreibung vom Auftraggeber vorgenommene Kostenschätzung. Eine entscheidende Rolle spielt zudem der Vergleich mit den Angeboten der anderen Bieter. So geht die Rechtsprechung davon aus, dass ein öffentlicher Auftraggeber im Interesse der Mitbewerber zur Preisaufklärung verpflichtet ist, wenn ein bestimmter preisrechtlicher Abstand zwischen dem günstigsten und dem nächsthöheren Angebot erreicht ist (sogenannte Aufgreifschwelle). Beispiel Typensporthallen in Berlin Wie die Angebotsaufklärung konkret abzulaufen hat, darüber entschied die Vergabekammer Berlin in einem Beschluss vom 13. Juli 2021 (Az.

July 5, 2024, 8:38 am