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Eventuell kann sogar durch Ausschluss einzelner Leistungen ein günstigeres Honorar vereinbart werden, ohne die Mindestsätze zu unterschreiten. " Änderungen des Leistungsumfangs dokumentieren Selbst wer alles vorbildlich bedenkt und schriftlich fixiert, der wird im Laufe des Projektes häufig von neuen Wünschen des Bauherrn überrascht. Dann werden unter Umständen für geänderte Leistungen zusätzliche Honorare fällig. Nach § 10 der HOAI 2013 ist ein Zusatzhonorar wiederum schriftlich zu vereinbaren. Damit kein Streit entsteht, ob tatsächlich eine geänderte Leistung vorliegt oder nur eine "Variante" im Entwicklungsprozess der Planung, rät die ARGE Baurecht, bereits in abschließenden Projektbesprechungen immer alle Ergebnisse, denen der Auftraggeber zugestimmt hat, schriftlich festzuhalten. So lässt sich der Planungsverlauf im Zweifelsfall jederzeit dokumentieren. HOAI 2013: Wer schreibt der bleibt - TGA Fachplaner. Anrechenbare Kosten beim Bauen im Bestand Auch für das Bauen im Bestand enthält die neue HOAI Änderungen. Entsprechend § 4 Abs. 3 HOAI 2013 muss die mitzuverarbeitende Bausubstanz in Wert und Umfang ermittelt und das Ergebnis mit dem Bauherrn schriftlich vereinbart werden.

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Damit können sich Planungsbüros auch bei der HOAI 2013 auf das oben genannte Urteil des Landgerichts Görlitz berufen. Fazit: Die Honorarregelungen zum Umbauzuschlag, zu den anrechenbaren Kosten aus mitverarbeiteter Bausubstanz (mvB) und zu Besonderen Leistungen gelten jeweils unberührt nebeneinander. Üblicherweise sind beim Bauen im Bestand alle drei Leistungs- und Honorarkomponenten anzuwenden, Doppelhonorierungen liegen dabei nicht vor.

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Inhalte: Methodisches Ermitteln des Wertes mitzuverarbeitender Bausubstanz (WmB) - einfach oder gerecht? - fachkundiges Überprüfen - Sicherheit beim Verhandeln und bei Vertragsschluss - gesetzlicher Anspruch und gefestigte Rechtsprechung - Ansprüche aus neuem Baurecht im BGB - Zeitpunkt der Vereinbarung - WmvB und Umbauzuschlag? - Umbauzuschlag auch bei Erweiterungen? - Erhöhung WmvB während der Baudurchführung? - WmvB und hoher TGA-Anteil? - WmvB in der ABau - neu Referentinnen und Referenten Dipl. -Ing. Bernhard Freund, Architekt und ö. b. u. v. Mitzuverarbeitende Bausubstanz - Architektenhonorar. Sachverständiger, Berlin Gebühr Absolventinnen und Absolventen 45, 00 Euro DAS SEMINAR IST AUSGEBUCHT

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Eine ausschließlich zeichnerische Darstellung der vorhandenen Bausubstanz, quasi als Bestandsaufnahme, reicht jedoch dafür nicht aus 10. Je nach Erhaltungszustand ist eine Reduzierung durch den sogenannten "Wertefaktor" oder "Zustandsfaktor" vorzunehmen. Dabei wird davon ausgegangen, dass im Regelfall bei einem Faktor geringer als 0, 7 das Bauteil zu ersetzen 11 ist, da eine Weiterverwendung nicht sinnvoll wäre. In Fällen in denen ein ordnungsgemäßer Zustand vor der Mitverarbeitung erst wieder herzustellen ist, sind die Reparaturkosten dafür in Abzug zu bringen Weiterhin ist zu berücksichtigen, dass der Architekt oder Ingenieur sich nicht in allen Leistungsphasen gleichermaßen mit der mitzuverarbeitenden Bausubstanz befassen muss. Der sogenannte "Leistungsfaktor" berücksichtigt den Teil seiner Leistung, bei der der Planer die Bausubstanz auch tatsächlich mitverarbeitet, also sich mit dieser auseinandersetzt. Mitzuverarbeitende bausubstanz tea party. Die Ermittlung der mitzuverarbeitenden Bausubstanz gehört zu einer Honorarermittlung beim Planen und Bauen im Bestand und ist Voraussetzung bei der Vorlage einer prüffähigen Schlussrechnung.

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Abb. 2: Beispielrechnungen zur mitverarbeiteten Bausubstanz für die Leistungsbilder Ingenieurbauwerk, Verkehrsanlagen und Tragwerksplanung Etwas anderes gilt, wenn Sie vom Mindestsatz abweichen oder ein Pauschalhonorar (oberhalb des Mindestsatzes) vereinbart haben. Dann wird es ohne vertragliche Regelung oft kaum möglich sein, ein zusätzliches Honorar für die mvB durchzusetzen, da als Anspruchsgrundlage für spätere Honoraranpassungen nur eine Mindestsatzunterschreitung in Frage käme. Die Kostengliederung der mvB sollte der Gliederung der Kostengruppen gemäß der Kostenberechnung entsprechen. Das bedeutet, dass die anrechenbaren Kosten für jede Kostengruppe ausgeworfen werden sollten. Die genauen Berechnungsregeln sind in der Sonderausgabe "HOAI 2013: So rechnen Sie Planungsleistungen im Bestand optimal ab" (siehe Quellen und Verweise) enthalten. Es ist zu bedenken, dass die anrechenbaren Kosten aus mvB für jedes Leistungsbild eigenständig aufgestellt werden müssen. Mitzuverarbeitende bausubstanz tva sociale. Die mvB kann übrigens auch noch in der Schlussrechnung eingestellt werden.

Eine Berücksichtigung der anrechenbaren Kosten für die vorhandene Bausubstanz im Architektenvertrag ist hingegen nicht vorgesehen. Die HOAI bietet, wie auch schon die HOAI 1996, keine Vorgaben darüber an, wie di e anrechenbaren Kosten der vorhandenen Bausubstanz mit berücksichtigt werden sollen. Klar ist nur, dass die vorhandene Bausubstanz, die planerisch oder im Rahmen der Bauüberwachung mit verwendet wird, angemessen zu berücksichtigen ist. Anrechenbare Kosten im Bereich Statik Im Bereich der Statik sieht § 50 Abs. 1 HOAI 2013 wie bisher vor, dass anrechenbare Kosten in Höhe von 55% der Baukonstruktion und 10% der technischen Gebäudeausrüstung berücksichtigt werden dürfen. Für schwierige Fälle sieht § 50 Abs. Mitzuverarbeitende Bausubstanz HOAI 2013 – kompakt - Architektenkammer Berlin. 2 HOAI 2013 vor, dass durch schriftliche Vereinbarung auch höhere anrechenbare Kosten, nämlich 90% der Baukonstriktion und 15% der Haustechnik mitberücksichtigt werden können. Neu hinzugekommen ist allerdings die Möglichkeit, gemäß § 50 Abs. 5 HOAI 2013 noch höhere anrechenbare Kosten zu vereinbaren, was – wenn man jedenfalls dem Wortlaut glaubt – ohne schriftliche Vereinbarung und damit auch mündlich möglich sein soll.

July 8, 2024, 11:17 am