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Im Dezember 2001 wurde die Altersrente des Klägers (Grundrente 746, - EUR und Rentenanpassung 835, - EUR) für das Jahr 2002 als "Rentenbetrag einschließlich der Anpassung" bezeichnet und auf monatlich 1. 581, -- EUR festgesetzt. 8 Mit Bescheid vom 16. Dezember 2002 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass das Altersversorgungswerk der Zahnärztekammer Niedersachsen ihm auf der Grundlage der Alterssicherungsordnung für das Jahr 2003 eine monatliche Rente von 746, -- EUR gewähre. Die monatliche Rentenanpassung für das Jahr 2003 betrage 752, -- EUR. Altersversorgungswerk der zahnärztekammer niedersachsen en. Daraus ergebe sich für das Jahr 2003 ein monatlicher Rentenbetrag einschließlich der Rentenanpassung von 1. 498, -- EUR. Dieser Bescheid aktualisiere für das Jahr 2003 alle früher ergangenen Bescheide. 9 In einem diesem Bescheid beigefügten Schreiben vom 16. Dezember 2003 erläuterte die Beklagte, dass sich die Rahmenbedingungen auf den Zins-, Kapital- und insbesondere auf den Aktienmärkten während der letzten zwei Jahre drastisch und nachhaltig verschlechtert hätten.

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Für das Jahr 2003 sei ihm mit dem angefochtenen Bescheid eine Rentenanpassung in Höhe von 752, -- EUR gegenüber der im Jahr 2002 gewährten Rentenanpassung in Höhe von 835, -- EUR gewährt worden. Die Absenkung sei rechtmäßig, weil ein Rechtsanspruch auf Zahlung der Rentenanpassung wie im Vorjahr nicht bestehe. Die Rentenanpassung werde aus Überschüssen bezahlt, die zur Auffüllung der Deckungsrückstellungen nicht erforderlich waren. Diese Überschüsse seien zur Finanzierung der Anpassung der Rentenleistungen zu verwenden, um die Kaufkraftstabilität der Grundleistungen zu gewährleisten. Rechtsprechung | Nds. Landesjustizportal - Dokument: VG Lüneburg 5. Kammer | 5 A 71/03 | Urteil | Kürzung der Rentenanpassung bei der Altersversorgung der Zahnärzte | Langtext vorhanden. Die Rentenanpassung stelle eine Art Überschussbeteiligung dar, die nur gewährt werden könne, wenn es die Ertragslage des Versorgungswerkes langfristig zulasse. Ob und in welcher Höhe die Anpassung geleistet werden könne, könne deshalb nur jährlich für das folgende Jahr festgesetzt werden. Die versicherungsmathematischen Sachverständigen hätten darauf gedrängt, die Rentenanpassung für das Jahr 2003 um 10% niedriger als die des Vorjahres festzusetzen.

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Zu diesem zwingenden Ergebnis gelangt man allerdings bei der gebotenen Auslegung der Bestimmungen der Alters-, Berufsunfähigkeits- und Hinterbliebenensicherung des Beklagten. 7 Bereits nach allgemeinem Verständnis ist eine Abfindung eine einmalige (Geld-)Leistung zur Ablösung von Rechtsansprüchen (vgl. Grimm/Grimm, Deutsches Wörterbuch, Band 1, S. 39, Stichworte "Abfindung" und "Abfinden"; Berlin-Brandenburgische Akademie der Wissenschaften, Digitales Wörterbuch der deutschen Sprache, Stichwort "Abfindung" unter, Stand: 11. 10. 2011). Altersversorgungswerk der zahnärztekammer niedersachsen in usa. Eine Abfindung setzt also schon nach der allgemeinen Wortbedeutung voraus, dass andere Rechtsansprüche bestehen, die abgefunden werden sollen. Von dieser allgemeinen Bedeutung des Wortes Abfindung ist offensichtlich auch der Satzungsgeber der Alters-, Berufsunfähigkeits- und Hinterbliebenensicherung des Beklagten ausgegangen. Denn nach dem Wortlaut des § 20 Abs. 1 Satz 5 ABH wird die Abfindung in einem Betrag ausschließlich für bestehende "Rentenansprüche" gewährt.

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Ein schutzwürdiges Vertrauen auf Beibehaltung des bisherigen Rentenalters steht der Satzungsänderung ebenfalls nicht entgegen, zumal der Kläger weiterhin, wenn auch mit finanziellen Einbußen, mit 60 Jahren Altersrente beziehen kann. Im Übrigen hat die Kammerversammlung mit weiterem Beschluss vom Oktober 2004 das Renteneintrittsalter für Zahnärzte, die ab dem Jahr 2005 neu in das Altersversorgungswerk eintreten, nochmals auf nunmehr 65 Jahre angehoben. Der Beschluss des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts ist unanfechtbar.

Über Landesrecht kann das Bundesverwaltungsgericht aber nicht entscheiden.

July 19, 2024, 8:20 am