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Wichtiger Hinweis Die Leistungen in der Privatklinik der Schön Klinik Neustadt werden nicht im Rahmen eines Versorgungsvertrages mit der gesetzlichen Krankenversicherung erbracht. Die Privatklinik unterliegt nicht direkt dem öffentlichen Pflegesatzrecht.
Leider haben wir keine Kontaktmöglichkeiten zu der Firma. Bitte kontaktieren Sie die Firma schriftlich unter der folgenden Adresse: Schön Klinik Neustadt Am Kiebitzberg 10 23730 Neustadt in Holstein Adresse Telefonnummer +49 4561 540 Eingetragen seit: 04. 08. 2014 Aktualisiert am: 29. 03. 2022, 10:39 Anzeige von Google Keine Bilder vorhanden. Facebook Fanpage Facebook-Seite anzeigen Zum Laden der Facebookseite bitte klicken. Weitere Informationen: Datenschutzhinweis Hier sehen Sie das Profil des Unternehmens Schön Klinik Neustadt in Neustadt in Holstein Auf Bundestelefonbuch ist dieser Eintrag seit dem 04. 2014. Die Daten für das Verzeichnis wurden zuletzt am 29. 2022, 10:39 geändert. Die Firma ist der Branche Klinik in Neustadt in Holstein zugeordnet. Notiz: Ergänzen Sie den Firmeneintrag mit weiteren Angaben oder schreiben Sie eine Bewertung und teilen Sie Ihre Erfahrung zum Anbieter Schön Klinik Neustadt in Neustadt in Holstein mit. Twitter Twitter-Seite anzeigen Zum Laden des Twitterfeeds bitte klicken.
In den Belegabteilungen sind vom Patienten gewünschte Vereinbarungen über die ärztlichen Leistungen der Belegärzte, der Konsiliarärzte oder der fremden ärztlich geleiteten Einrichtungen – auch wenn bereits Wahlleistungen mit dem Krankenhaus vereinbart wurden – nicht mit dem Krankenhaus, sondern unmittelbar mit dem Belegarzt oder dem Konsiliararzt oder der fremden Einrichtung zu treffen. Sofern Wahlleistungen vereinbart worden sind, können seitens des Krankenhauses sowohl angemessene Vorauszahlungen als auch angemessene Abschlagszahlungen verlangt werden. Bei der Inanspruchnahme der Wahlleistung "ärztliche Leistungen" kann die Wahl nicht auf einzelne liquidationsberechtigte Ärzte des Krankenhauses beschränkt werden (§ 22 Abs. 3 BPflV, § 17 KHEntgG). Eine Vereinbarung über wahlärztliche Leistungen erstreckt sich auf alle an der Behandlung des Patienten beteiligten Ärzte des Krankenhauses, soweit diese zur gesonderten Berechnung ihrer Leistungen im Rahmen der vollstationären und teilstationären sowie einer vor- und nachstationären Behandlung (§ 115a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch) berechtigt sind, einschließlich der von diesen Ärzten veranlassten Leistungen von Ärzten und ärztlich geleiteten Einrichtungen außerhalb des Krankenhauses.