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Die Wortlaute der Lieferantenerklärungen sind mit wenigen Ausnahmen verbindlich vorgeschrieben. Übersicht über Wortlaute von Lieferantenerklärungen In einer Lieferantenerklärung für Waren ohne Präferenzursprungseigenschaft ist anzugeben, für welche möglichen Präferenzregelungen - also mögliche spätere Bestimmungsländer - die Ursprungsregeln erfüllt sind. Zoll online - Lieferantenerklärungen ohne Präferenzursprung. Diese erfolgt durch Eintragung unter "… und den Ursprungsregeln für den Präferenzverkehr mit … entsprechen". Statt der ausgeschriebenen Ländernamen dürfen hier auch Kurzbezeichnungen verwendet werden, die dem ISO-Alpha-2-Code entsprechen. Liste der ISO-Alpha-2-Codes (Verordnung (EU) Nr. 1106/2012) PDF | 838 KB | Datei ist nicht barrierefrei Für den Warenverkehr im Europäischen Wirtschaftsraum, EWR, können dessen Mitgliedstaaten Liechtenstein, Norwegen und Island zusammengefasst mit "EWR" ("EEA") und/oder einzeln aufgeführt werden. Bei Bestimmungsländern, die in Ländergruppen zusammengefasst sind, können statt den einzelnen Ländern oder deren ISO-Alpha-2-Codes auch die folgenden Abkürzungen verwendet werden: Abkürzung Ländergruppe Länder APS Allgemeines Präferenzsystem für Entwicklungsländer Länderliste CAF Länder im karibischen Raum, sog.
Hier ist es ausreichend, dass die in Anhang 3-C des Abkommens festgelegten Informationen formlos übermittelt werden. mit Kanada (CETA) gemäß Art. 3 Abs. 4 bis 7 Ursprungsprotokoll zum Umfassenden Wirtschafts- und Handelsabkommen zwischen der Europäischen Union und Kanada ( Comprehensive Economic and Trade Agreement, CETA) Art. Lieferantenerklärungen « IHK-Siegen. 3 Ursprungsprotokoll zu CETA PDF | 465 KB dem Vereinigten Königreich (TCA) gemäß Art. 40 des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und dem Vereinigten Königreich ( T rade and C ooperation A greement, TCA) Art. 40 des TCA PDF | 11 MB | Datei ist nicht barrierefrei einigen Staaten im Paneuropa-Mittelmeerraum. Hierbei ist die volle Kumulierung jedoch nur möglich, wenn die alternativ anwendbaren Übergangsregeln angewendet werden. Weitere Informationen zu den Übergangsregeln finden Sie auf der Seite "Regionales Übereinkommen über die Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln". Regionales Übereinkommen über die Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln So ergibt sich beispielsweise die Anwendung der vollen Kumulierung unter Verwendung von Lieferantenerklärungen für Waren ohne Ursprungseigenschaft aus Art.
Neue Abkommenländer können jederzeit selbstständig ergänzt werden. Der Vollständigkeit halber: Sie müssen keinen Vordruck verwenden, sondern Sie können sich auch ein eigenes Dokument erstellen. Maßgeblich ist, dass der Wortlaut exakt ist und nicht nur sinngemäß.