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[762] Selbiges gilt für die Festlegung der Ruf- und Bereitschaftszeiten. Auch diese sind arbeitszeitrechtlich wie betriebsverfassungsrechtlich als Arbeitszeit zu werten (siehe Rdn 203). [763] bb) Betriebsvereinbarung Dienstpläne/Schichtarbeit/Rufbereitschaft/Bereitschaftsdienst Rz. Kleiderordnung: Wann Umkleidezeiten zur Arbeitszeit zählen. 254 Muster 2. 33: Betriebsvereinbarung Dienstpläne/Schichtarbeit/Rufbereitschaft/Bereitschaftsdienst Muster 2. 33: Betriebsvereinbarung Dienstpläne/Schichtarbeit/Rufbereitschaft/Bereitschaftsdienst Zwischen _________________________ (Name, Adresse Firma) und dem Betriebsrat [764] der _________________________ (Name Firma), vertreten durch den Betriebsratsvorsitzenden _________________________, wird zur Dienstplangestaltung (Schichtarbeit) folgende Vereinbarung geschlossen: § 1 Geltungsbereich Diese Betriebsvereinbarung gilt für alle Mitarbeiter/Innen – nachfolgend Mitarbeiter – im Bereich der _________________________ (z. B. Pflege/Station xyz/Produktionsbereich 1/Abteilung xyz, wie in der Anlage beschrieben).
Die für eine Schätzung unabdingbaren Anknüpfungstatsachen (Umstände des Umkleidevorgangs und ggf. die mit diesem verbundenen innerbetrieblichen Wege) muss der Arbeitnehmer darlegen und beweisen. Beispielsweise hat das LAG Köln in einem Urteil (v. 01. 2017 – 7 Sa 840/16) ausgeführt, dass es nicht verpflichtet ist, über die abweichenden Behauptungen der Parteien, ob der Umkleidevorgang 5 Minuten oder aber 3, 5 Minuten in Anspruch nimmt, Beweis zu erheben. Es sei vielmehr von vornherein erwartbar, dass für einen derartigen Vorgang wie das Umkleiden unterschiedliche Personen nicht exakt denselben Zeitraum benötigen. Betriebsvereinbarung umkleidezeiten máster en gestión. 3. Der Betriebsrat hat schließlich kein Mitbestimmungsrecht bei der Frage, in welchem zeitlichen Umfang Umkleidezeiten zur Arbeitszeit zu rechnen sind (BAG, Beschl. 2013 – 1 ABR 59/12). Dies betrifft weder eine vorübergehende Verlängerung der Arbeitszeit i. S. § 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG. Noch handelt es sich bei der Festlegung der Zeiten, die ein im Zeitlohn beschäftigter Arbeitnehmer für die Erledigung einzelner Arbeitsaufgaben voraussichtlich benötigt, um eine Regelung von Beginn und Ende der Arbeitszeit i.