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Rückfrage vom Fragesteller 15. 2011 | 12:24 Vielen Dank für Ihre Antwort. Eine Nachfrage dazu habe ich noch: Wenn durch den Erwerb des Hauses eine GbR entstanden sein sollte, müßte dann nicht eine notarielle Beurkundung erforderlich sein, bzw. ein auf die GbR hinweisender Zusatz (alle Gesellschafter) im Grundbuch eingetragen werden? Mit freundlichen Grüßen Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 15. 2011 | 12:42 bis zum Jahre 2001 wurde angenommen, dass die (Außen)GbR selbst kein Grundeigentum erwerben konnte. Dies hat sich mit der Rechtsprechung aus dem Jahre 2001 geändert. Vormals waren die Gesellschafter einer GbR einfache Miteigentümer und wurden auch so im Grundbuch eingetragen, wie es auch bei Ihnen der Fall sein dürfte. Gbr vertrag photovoltaik eheleute muster full. Diese "Rechtsprechungsänderung" gilt für die nach außen unter dem Gesellschaftsnamen auftretende GbR, BGH, Urteil vom 29. 01. 2001 - Az. II ZR 331/00. Eine Eintragung als Gesellschaft war im Grundbuch nach meiner Auffassung damit nicht erforderlich, um eine GbR bzw. den Eigentumserwerb derselben annehmen zu können, da zur damaligen Zeit eine GbR sowieso kein Eigentum erwerben konnte bzw. eintragungsfähig war.
Immer wieder ist in der Praxis zu erleben, dass Photovoltaikanlagen (PV-Anlagen) dem einen oder anderen Vermieter steuerlich auf die Füße fallen. Denn aufgrund der geringen (gewerblichen) Einkünfte wird nicht daran gedacht, dass diese die Abfärbung des § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG auslösen, wenn die Immobilie(n) und die PV-Anlage(n) von einer GbR gehalten werden (lassen wir die Bagatellgrenze von 3% bzw. 24. 500 Euro einmal außen vor; vgl z. B. BFH 27. 8. 2014, VIII R 16/11). Besonders misslich wird es übrigens, wenn ein Haus mit hohem Eigenaufwand errichtet wird und sich dieses nun plötzlich aufgrund des Betriebs einer PV-Anlage im Betriebsvermögen befindet. Eine Entnahme kommt aufgrund der hohen stillen Reserven dann nicht in Betracht. Gbr vertrag photovoltaik eheleute muster lebenslauf. Den Eigentümern bleibt nichts anderes übrig als die Immobilie für "immer und ewig" im Betriebsvermögen, also steuerverstrickt, zu halten. Dabei wäre die Lösung bei rechtzeitiger Gestaltung so einfach gewesen: Die PV-Anlage hätte von einer zweiten, personenidentischen GbR angeschafft werden sollen.