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Verwaltungsverfahrensgesetz Baden Württemberg

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§ 29 Akteneinsicht durch Beteiligte (1) Die Behörde hat den Beteiligten Einsicht in die das Verfahren betreffenden Akten zu gestatten, soweit deren Kenntnis zur Geltendmachung oder Verteidigung ihrer rechtlichen Interessen erforderlich ist. Satz 1 gilt bis zum Abschluss des Verwaltungsverfahrens nicht für Entwürfe zu Entscheidungen sowie die Arbeiten zu ihrer unmittelbaren Vorbereitung. Landesverwaltungsverfahrensgesetz – Wikipedia. Soweit nach den §§ 17 und 18 eine Vertretung stattfindet, haben nur die Vertreter Anspruch auf Akteneinsicht. (2) Die Behörde ist zur Gestattung der Akteneinsicht nicht verpflichtet, soweit durch sie die ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben der Behörde beeinträchtigt, das Bekanntwerden des Inhalts der Akten dem Wohl des Bundes oder eines Landes Nachteile bereiten würde oder soweit die Vorgänge nach einem Gesetz oder ihrem Wesen nach, namentlich wegen der berechtigten Interessen der Beteiligten oder dritter Personen, geheim gehalten werden müssen. (3) Die Akteneinsicht erfolgt bei der Behörde, die die Akten führt.
  1. Verwaltungsvollstreckungsgesetz für Baden-Württemberg (LVwVG) - dejure.org
  2. § 28 LVwVfG - Anhörung Beteiligter - dejure.org
  3. Landesverwaltungsverfahrensgesetz – Wikipedia
  4. Verwaltungsverfahrensgesetz für Baden-Württemberg - Baden-Württemberg - Gesetze im WWW - rechtliches.de

Verwaltungsvollstreckungsgesetz Für Baden-Württemberg (Lvwvg) - Dejure.Org

12. 2009 (GBl. S. 679) EAnpG Elektronik-Anpassungsgesetz vom 14. 12. 2004 (GBl. I S. 884) Erl. Verwaltungsverfahrensgesetz für Baden-Württemberg - Baden-Württemberg - Gesetze im WWW - rechtliches.de. Erläuterung(en) EuGH Gerichtshof der Europäischen Union ESVGH Entscheidungen des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs und des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg Faiß Konrad Faiß, Das Kommunalabgabenrecht für Baden-Württemberg, Vorschriftensammlung und Kommentar, Stand Februar 2014 GABl. Gemeinsames Amtsblatt für Baden-Württemberg GBl. Gesetzblatt für Baden-Württemberg GenBeschlG Genehmigungsverfahrensbeschleunigungsgesetz des Bundes vom 12. 9. 1996 (BGBl. I S. 1354) GG Grundgesetz GemO Gemeindeordnung KAG Kommunalabgabengesetz Knack/Henneke Hans Joachim Knack, Hans-Günter Henneke, Verwaltungsverfahrensgesetz, Kommentar, 10. Auflage 2014 Kopp/Ramsauer Ferdinand Kopp/Ulrich Ramsauer, Verwaltungsverfahrensgesetz, Kommentar, 15. Auflage 2014 KStZ Kommunale Steuerzeitschrift LBG Landesbeamtengesetz LBO Landesbauordnung LEntG Landesenteignungsgesetz LGebG Landesgebührengesetz LHG Landeshochschulgesetz Dezember 2015 6 Dezember 2015 7 LIFG Landesinformationsfreiheitsgesetz LKrO Landkreisordnung LSDG Landesdatenschutzgesetz vom 27.

§ 28 Lvwvfg - Anhörung Beteiligter - Dejure.Org

§ 72 Anwendung der Vorschriften über das Planfeststellungsverfahren (1) Ist ein Planfeststellungsverfahren durch Rechtsvorschrift angeordnet, so gelten hierfür die §§ 73 bis 78 und, soweit sich aus ihnen nichts Abweichendes ergibt, die übrigen Vorschriften dieses Gesetzes; die §§ 51 und 71 a bis 71 e sind nicht anzuwenden, § 29 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass Akteneinsicht nach pflichtgemäßem Ermessen zu gewähren ist. (2) Die Mitteilung nach § 17 Abs. 2 Satz 2 und die Aufforderung nach § 17 Abs. 4 Satz 2 sind im Planfeststellungsverfahren öffentlich bekannt zu machen. § 28 LVwVfG - Anhörung Beteiligter - dejure.org. Die öffentliche Bekanntmachung wird dadurch bewirkt, dass die Behörde die Mitteilung oder die Aufforderung in ihrem amtlichen Veröffentlichungsblatt und außerdem in örtlichen Tageszeitungen, die in dem Bereich verbreitet sind, in dem sich das Vorhaben voraussichtlich auswirken wird, bekannt macht. Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten:

Landesverwaltungsverfahrensgesetz – Wikipedia

§ 48 Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes (1) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), darf nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 zurückgenommen werden. (2) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte gewährte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann.

Verwaltungsverfahrensgesetz FÜR Baden-WÜRttemberg - Baden-WÜRttemberg - Gesetze Im Www - Rechtliches.De

Stelkens/Bonk/Sachs, Verwaltungsverfahrensgesetz

(4) Die oberste Schulbehörde kann durch Rechtsverordnung Ausnahmen von § 20 zulassen, wenn dies für die Aufrechterhaltung eines ordnungsgemäßen Schulbetriebs oder bei Abwägung der Interessen der Betroffenen geboten ist. Für Berufungsverfahren im Hochschulbereich sind die §§ 28, 29 und 39 nicht anzuwenden. Weitere Fassungen dieser Norm § 2 LVwVfG wird von folgenden Dokumenten zitiert Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg 2. Senat, 14. Juni 2021, Az: 2 S 1489/21 VG Stuttgart 14. Kammer, 8. April 2021, Az: 14 K 373/20 Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg 2. Senat, 13. November 2020, Az: 2 S 2134/20 Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg 2. Senat, 18. Oktober 2017, Az: 2 S 114/17 VG Stuttgart 2. Kammer, 15. Dezember 2010, Az: 2 K 480/10... mehr Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten:

July 3, 2024, 2:55 am