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ᐅ Schriftliche Äusserung Als Beschuldigter

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Mittels whatsapp könnte Person A dies beweisen, das es keinen Kontakt gab zu diesem Datum. Aber was ist mit der Zeit davor? Wie soll sich Person A verhalten? Vielen Dank im voraus bushdoctor Beiträge: 2373 Registriert: Mo 27. Feb 2012, 15:51 Wohnort: Region Ulm Re: Schriftliche Äußerung als Beschuldigter Beitrag von bushdoctor » Do 2. Apr 2020, 15:54 method1212 hat geschrieben: ↑ Mi 1. Apr 2020, 19:34 Zu dem genannten Datum gab es keinen Kontakt über whatsapp. Das wäre z. B. eine mögliche Antwort... method1212 hat geschrieben: ↑ Mi 1. Apr 2020, 19:34 Wie soll sich Person A verhalten? Wenn ich A wäre, dann würde ich von meinem Aussageverweigerungsrecht als Beschuldigter Gebrauch machen und GAR NICHT antworten! Erst wenn was von der Staatsanwaltschaft oder dem Gericht was Schriftliches kommt, ist es ratsam sich Rechtsberatung einzuholen, wenn man sich selber nicht auskennt! Meine Rechte als Beschuldigter. Grundsatz: Keine Kommunikation mit der Polizei, ausser den Angaben der Personalien (und die haben die ja schon, denn es wurde ja ein Brief geschickt) => Abwarten, #daheimbleiben, Corona-Krise aussitzen... NULL Kontak!

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Geht die Stellungnahme hingegen vor Verhängung einer Strafe ein, ist sie zu berücksichtigen. Selbst dann, wenn irgendwelche Fristen schon abgelaufen sind. Schriftliche Äußerung als Beschuldigter - Deutscher Hanfverband Forum. Zusätzlich bestraft werden kann man jedenfalls nicht, wenn man das nicht abschickt. warscheinlich ist das du in dem schreiben darauf hingewiesen wirst, dass du keine aussage machen musst denn dafür gibt es anwälte. viel glück In jedem Fall vorher zum Anwalt

Einige der wichtigsten Rechte sind nachfolgend exemplarisch aufgeführt: 1. Recht, die Aussage zu verweigern / Schweigerecht Bei einer Vernehmung als Beschuldigter durch die Polizei oder sonstige Amtspersonen besteht nur die Pflicht, Angaben zur Person zu machen (Vor-, Familien- und Geburtsname, Geburtstag, Geburtsort, Anschrift, Familienstand, Beruf und Staatsangehörigkeit). Zu weitergehenden Angaben ist man nicht verpflichtet. Wer weiterführende Angaben zur Sache tätigt, kann sich hierdurch (ungewollt) selbst belasten. Angaben zur Sache sind alle Äußerungen, die den Sachverhalt, den Tatvorwurf und die konkreten Fragen der Polizei, die über die Personalien hinausgehen, betreffen. Diese freiwilligen Angaben können später über einen Verteidiger nach Akteneinsicht ohne Nachteil nachgeholt werden. In manchen Fällen empfiehlt sich sogar ein völliges Schweigen im Verfahren. Das Schweigen darf nicht zu Lasten des Beschuldigten verwertet werden. Schriftliche äußerung als beschuldigter online. 2. Recht auf Hinzuziehung eines Verteidigers Der Beschuldigte darf sich in jeder Lage des Verfahrens eines Verteidigers bedienen.

July 19, 2024, 9:40 am