Teneriffa Süd Abflug
Dazu laden wir Sie herzlich ein, die Teilnahme ist selbstverständlich freiwillig. Letzter Seminartag 09:00 Uhr Erster Seminarblock Zweiter Seminarblock 12:30 Uhr Seminar Ende 12:30 Uhr Mittagessen oder wahlweise Lunchpaket Am Abreisetag haben Sie die Möglichkeit, entweder ein Mittagessen einzunehmen oder ein Lunchpaket für die Rückreise zu bekommen. Bitte beachten Sie, dass die hier genannten Zeiten abweichen können, z. B. durch Absprachen zwischen Teilnehmern/Referenten/Seminarleitern oder aufgrund anderer Begebenheiten vor Ort. Leiharbeit und Zeitarbeit – Rechte und Pflichten des Betriebsrats - Arbeitsrecht.org. Alle Angaben ohne Gewähr. Kundenmeinungen "Der Referent ist ausgezeichnet auf uns alle eingegangen und konnte auch bei anderen Betriebsrat-Themen helfen, die nicht zum Seminar gehören. Hat das Thema dieses Seminars gut rübergebracht. Weiter so! " Teilnehmer dieses Seminars in Hamburg "Vielen Dank für die kompetente und humorvolle Art Themen zu vermitteln" Teilnehmer dieses Seminars in Nürnberg "Tolle lockere Art des Referenten, nie langweilig, sehr kompetent! "
Träger des Mitbestimmungsrechts ist der Betriebsrat im Einsatzbetrieb Zwar sind die Festlegung des Ausgleichszeitraums für die Einhaltung der Wochenarbeitszeit sowie der Umfang der Schwankungsbreite eines Arbeitszeitkontos nach § 87 Abs. 1 Nr. Betriebsrat und zeitarbeit der. 2 BetrVG mitbestimmungspflichtig, jedoch ist der antragsstellende Betriebsrat nicht Träger des Mitbestimmungsrechts, sondern der Betriebsrat des Klinikums als Einsatzbetrieb – so das BAG. Die Zuständigkeit für die Wahrnehmung von Mitbestimmungsrechten in Bezug auf gestellte Arbeitnehmer bestimmt sich nach dem Gegenstand des Mitbestimmungsrechts und der darauf bezogenen Entscheidungsmacht des jeweiligen Arbeitgebers. In Fragen der Arbeitszeit ist Gegenstand des Mitbestimmungsrechts nach § 87 Abs. 2 BetrVG das Interesse der Arbeitnehmer an der Lage ihrer Arbeitszeit, die zugleich die ihrer freien Zeit bestimmt. Mitbestimmungsrecht folgt dem Weisungsrecht des Arbeitgebers Soweit Arbeitnehmer einem »Drittbetrieb« gestellt werden und in dessen Betriebsorganisation zur Erbringung ihrer Arbeitsleistung eingegliedert werden, begründet dieser Normzweck die Zuständigkeit des dortigen Betriebsrats.