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Offenlegung 26A Kwg In Paris

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(1) 1 Zusätzlich zu den Angaben, die nach den Artikeln 435 bis 455 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in der jeweils geltenden Fassung zu machen sind, sind die rechtliche und die organisatorische Struktur sowie die Grundsätze einer ordnungsgemäßen Geschäftsführung der Gruppe darzustellen. 2 Die CRR-Kreditinstitute haben darüber hinaus auf konsolidierter Basis, aufgeschlüsselt nach Mitgliedstaaten der Europäischen Union und Drittstaaten, in denen die Institute über Niederlassungen verfügen, folgende Angaben in eine Anlage zum Jahresabschluss im Sinne des § 26 Absatz 1 Satz 2 aufzunehmen, von einem Abschlussprüfer nach Maßgabe des § 340k des Handelsgesetzbuchs prüfen zu lassen und offenzulegen: 1. die Firmenbezeichnungen, die Art der Tätigkeiten und die geografische Lage der Niederlassungen, 2. den Umsatz, 3. die Anzahl der Lohn- und Gehaltsempfänger in Vollzeitäquivalenten, 4. Gewinn oder Verlust vor Steuern, 5. Steuern auf Gewinn oder Verlust, 6. erhaltene öffentliche Beihilfen. § 26a KWG (Offenlegung durch die Institute) - Bundesrecht Deutschland | gesetze.legal. 3 Ist das CRR-Kreditinstitut in den Konzernabschluss eines anderen Mutterunternehmens mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum einbezogen, das den Anforderungen der Richtlinie 2013/36/EU unterworfen ist, braucht es die Angaben nach Satz 2 nicht zu machen.

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Zu § 26a: Neugefasst durch G vom 28. 8. 2013 (BGBl I S. 3395), geändert durch G vom 15. 7. 2014 (BGBl I S. 934), 9. 12. 2020 (BGBl I S. 2773) und 12. 5. 2021 (BGBl I S. 990) ( 26. 6. 2021).

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(3) 1 Ein Institut, das einen Konzernabschluß oder einen Konzernlagebericht aufstellt, hat diese Unterlagen der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank unverzüglich einzureichen. 2 Das übergeordnete Unternehmen einer Finanzholding-Gruppe im Sinne des § 10a, einer gemischten Finanzholding-Gruppe im Sinne des § 10a oder eines Finanzkonglomerats hat einen Konzernabschluss oder einen Konzernlagebericht unverzüglich einzureichen, wenn die Finanzholding-Gesellschaft an der Spitze der Finanzholding-Gruppe oder die gemischte Finanzholding-Gesellschaft an der Spitze der gemischten Finanzholding-Gruppe oder des Finanzkonglomerats einen Konzernabschluss oder Konzernlagebericht aufstellt. Offenlegungspflichten - Deutschland | IBM. 3 Der Konzernabschlussprüfer hat die Prüfungsberichte über die in den Sätzen 1 und 2 genannten Konzernabschlüsse und Konzernlageberichte unverzüglich nach Beendigung seiner Prüfung bei der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank einzureichen. 4 Bei Kreditinstituten, die einem genossenschaftlichen Prüfungsverband angehören oder durch die Prüfungsstelle eines Sparkassen- und Giroverbandes geprüft werden, hat der Prüfer den Prüfungsbericht nur auf Anforderung der Bundesanstalt einzureichen.

Die Bundesanstalt kann von den Artikeln 433 bis 434 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in der jeweils geltenden Fassung abweichende Zeitpunkte und Orte für die Veröffentlichung festlegen oder die Offenlegung zusätzlicher Informationen verlangen. Fußnote(n): (+++ §§ 26 bis 38: Zur Nichtanwendung vgl. § 2 Abs. 4 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 +++) (+++ § 26a: Zur Nichtanwendung vgl. 7, Abs. 7a, Abs. 7b, Abs. 8, Abs. 8b, Abs. 9a Satz 1, Abs. 9g, Abs. 9h, Abs. 9i Satz 1 u. § 26a KWG – Offenlegung durch die Institute – LX Gesetze.. § 51c Abs. 4 +++) (+++ § 26a: Zur Nichtgeltung vgl. 8a +++) Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.

July 19, 2024, 11:30 am