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Fast immer ist die Feststellung der korrekten Betriebratsgröße überhaupt kein Problem – § 9 BetrVG liefert klare Zahlen. Ein Beispiel: In einem Betrieb mit 150 Beschäftigten ist ein 7-köpfiger Betriebsrat zu wählen. Und es müssten ("in der Regel! ) mindestens 51 Leute mehr dort arbeiten, damit daraus ein 9-köpfiger Betriebsrat werden könnte. Oder die normale Belegschaftsgröße müsste um 50 Arbeitnehmer niedriger liegen, ehe ein nur noch 5-köpfiger Betriebsrat gewählt werden dürfte. Damit ist klar, für welche Betriebe die Frage nach der genauen Betriebsratsgöße interessant sein kann: Betriebe, deren Belegschafts­größe an den im § 9 BetrVG festgelegten Grenzen liegt – 20, 50, 100, 200, 400 usw. Betriebe, bei denen vor der Betriebsrats­wahl die Belegschaftsgröße über oder unter eine dieser Grenzen gestiegen oder gesunken ist. Betriebe, bei denen die Anzahl der Beschäftigten regelmäßig nach oben oder unten über eine der Grenzen schwankt. Wie der Wahlvorstand in solchen Fällen entscheiden kann, soll an einigen Beispielen erklärt werden: Beispiel 1: Ein Betrieb hat seit längerem eine Stammbelegschaft von 104 Arbeitnehmern.

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Der Arbeitgeber rief daraufhin eine Belegschaftsversammlung ein und "wetterte" dabei zunächst darüber, dass die Mitarbeiter wohl offensichtlich "sein Bemühen um eine Einbeziehung der Mitarbeiter in die Prozesse... " torpedieren wollen. Als ich - als Betriebsrat - daraufhin erklärte, dass es wohl wenig mit "Einbezug der Mitarbeiter" zu tun habe, wenn ich, als Vertreter der Mitarbeiter-/innen, vorsätzlich von einem Vorgespräch ausgeschlossen wurde, welches dazu diente, die Vorgaben, Zielvorstellungen und Wünsche für die moderierten Gespräche der Moderatorin mitzuteilen. Meine Ausführung bezeichnete der Arbeitgeber - vor der kompletten Belegschaft - als "TOTALEN QUATSCH" und zeigte somit, wie es in unserem kleinen Unternehmen tatsächlich um "Einbezug der Belegschaft" und Kommunikation bestellt ist. Weiterhin behauptet der Arbeitgeber, dass ich als Betriebsrat kein Recht habe, mich "in diese Management-Aufgaben einzumischen... " und dass dies nicht zu meinen betriebsratlichen Aufgaben gehöre.

Übersicht zum Download Eine Übersicht der Schwellenwerte Betriebsratsgröße finden Sie hier, Mitbestimmung in personellen Angelegenheiten ist durchaus unterschiedlich Bei der Mitbestimmung in personellen Angelegenheiten wie Personalplanung, Personalfragebogen, Beurteilungsgrundsätzen, Auswahlrichtlinien oder Beruflicher Weiterbildung gibt es keine Unterschiede zu einem großen Betriebsrat. Dagegen existieren teilweise erhebliche Einschränkungen bei personellen Einzelmaßnahmen im Sinne des § 99 BetrVG - vor allem bei Einstellungen, Versetzungen sowie Ein- und Umgruppierungen. Hier müssen Sie den Betriebsrat als Arbeitgeber nur dann förmlich anhören und um Zustimmung nachsuchen, wenn das Unternehmen in der Regel mehr als 20 Beschäftigte hat. Vorsicht Bei ordentlichen Kündigungen muss auch der ein-köpfige Betriebsrat immer beteiligt werden (§ 102 BetrVG)! Auf Ihre Rechte sollten Sie nicht pochen Auch wenn der Betriebsrat im Einzelfall rechtlich nicht beteiligt werden muss, sollten Sie ihn über beabsichtige personelle Einzelmaßnahmen zumindest unterrichten.

July 19, 2024, 11:45 am