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Rheinland-Pfalz hat eine spezielle Vergabeprüfstelle beim Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau Rheinland-Pfalz eingerichtet. In Hessen sind die Vergabekompetenzstellen zuständig, die bei Hessen Mobil, der OFD Frankfurt am Main und den Regierungspräsidien eingreichtet sind. In dem vom OLG Zweibrücken entschiedenen Fall hatte der Bieter zudem das besondere Pech, dass die landesrechtliche Nachprüfungsmöglichkeit während des laufenden einstweiligen Verfügungsverfahrens vor dem Zivilgericht in Kraft trat. Ferner unterstreicht der Beschluss, dass der Bieter auch außerhalb des GWB-Vergaberegimes erkannte und erkennbare Vergaberechtsverstöße zeitnah rügen muss. Das OLG Zweibrücken legt hier einen überaus strengen Maßstab an. Es lässt eine 9 Kalendertage nach dem Bietergespräch erhobene Rüge nicht ausreichen, obwohl dem Bieter der Ausschluss seines Angebots wohl erst zwei Kalendertage nach dem Bietergespräch überhaupt erst definitiv mitgeteilt wurde. Knüpft man den Fristbeginn an die Ausschlussmitteilung, wäre die 7-Tages-Frist der Landesverordnung gewahrt gewesen.
Aus Kommunalwiki Bürgerverein Burgkunstadt e. V. Dem Auftraggeber stehen bei der Vergabe von Bauleistungen im Unterschwellenbereich gemäß VOB/A § 3a Abs. 1 Satz 1 nach seiner Wahl die Öffentliche Ausschreibung und die Beschränkte Ausschreibung mit Teilnahmewettbewerb zur Verfügung. Die anderen Verfahrensarten stehen nur zur Verfügung, soweit dies nach VOB/A § 3a Absätze zwei und drei gestattet ist. Im Unterschwellenbereich regelt die Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern und für Integration - Az. B3-1512-31-19 über die Vergabe von Aufträgen im kommunalen Bereich vom 31. Juli 2018 (AllMBl. S. 547), zuletzt geändert durch Bekanntmachung vom 8. Dezember 2020 (BayMBl. Nr. 787) in Ziffer 1. 2. 8. : Eine Beschränkte Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb ist bei der Vergabe von Bauaufträgen abweichend von VOB/A § 3a Abs. 2 Nr. 1 ohne weitere Einzelbegründung bis zu einer Wertgrenze von 1 000 000 Euro (ohne Umsatzsteuer) je Gewerk zulässig. Vergabe von Bauaufträgen im kommunalen Bereich in Bayern (Unterschwellenbereich) Freihändige Vergabe von Bauleistungen " Freihändige Vergabe ist im Geltungsbereich der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil A ( VOB/A) [1] zulässig, wenn die Öffentliche Ausschreibung oder Beschränkte Ausschreibung unzweckmäßig ist, besonders wenn für die Leistung aus besonderen Gründen (z.
Im Grundsatz kann man sagen, dass solche Unternehmen betroffen sind, die bisher auch den ersten Abschnitt der Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen – Teil A (VOL/A) anwenden mussten. Bei Vergaben der betroffenen Unternehmen muss ab dem 01. 2020 die gesamte Kommunikation zwischen Auftraggebern und Bietern elektronisch erfolgen. Dies betrifft insbesondere die Auftragsbekanntmachung nach §§ 27 ff. UVgO sowie die elektronische Übermittlung der Angebote und Anträge der Bieter nach § 38 UVgO. Letzteres bedeutet dabei nicht die Versendung per E-Mail, sondern die Nutzung eines qualifizierten eVergabe-Portals. Ein entsprechendes qualifiziertes eVergabe-Portal bietet auch der VKU in Kooperation mit der Deutschen eVergabe Mitgliedsunternehmen auf der Serviceplattform an. Hier kann der gesamte Vergabeprozess elektronisch und rechtssicher durchgeführt werden. Bei Bauaufträgen im Unterschwellenbereich bleibt es dagegen auch künftig noch bei einem Wahlrecht des Auftraggebers. Dieser kann nach § 11 Abs. 1 des ersten Abschnitts der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen – Teil A (VOB/A) zwischen dem schriftlichen, d. h. "papier-basierten" Verfahren und dem elektronischen Verfahren wählen.
Die Inhalte einer elektronischen Vergabe umspannen und beinhalten: die Auftragsbekanntmachung zur Vergabe, die Bereitstellung der Ausschreibungs- und Vergabeunterlagen, die Angebotsabgabe, die Submission, die Angebotsprüfung und -wertung, die Vorbereitung der Vergabe und die Erteilung des Zuschlags bzw. Auftrags. Praktisch werden ausgehend von der Bekanntmachung einer Ausschreibung für einen Bauauftrag bis hin zur Auftragserteilung mit digitaler Signatur alle Schritte rechtskonform in einem digitalen System abgebildet. Bereits in der Auftragsbekanntmachung oder den Vergabeunterlagen kann der Auftraggeber erklären, auf welchem Weg die weitere Kommunikation – elektronisch oder in Papierform – erfolgen soll. Die elektronische Kommunikation bedeutet die Abwicklung des Vergabeverfahrens über eine E-Vergabe-Plattform. Selbst wenn sich der Auftraggeber für die Kommunikation in Papierform entscheidet, kann er Teile des Vergabeverfahrens über eine E-Vergabe-Plattform abwickeln. Im Schreiben des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat (BDI) vom 26. Februar zur Auslegung von Regelungen in der VOB/A wird vermerkt, dass die Angabe einer elektronischen Adresse durch den Auftraggeber in der Auftragsbekanntmachung, unter der die Vergabeunterlagen abgerufen werden können, nicht automatisch bedeutet, dass das ganze Vergabeverfahren elektronisch durchgeführt werden muss.
Dies gebietet zu öffentlichen Bauaufträgen der Grundsatz der Transparenz von Ausschreibungen und Vergaben. Bei nationalen Ausschreibungen im Unterschwellenber... Elektronische Kataloge als Angebote Durch den öffentlichen Auftraggeber kann bei EU-weiten Ausschreibungen und Vergaben bei Erreichen der Schwellenwerte festgelegt werden, dass elektronische Kommunikationsmittel vorgeschrieben werden und Angebote von Bietern in Form eines elektronisc... Elektronisches (digitales) Angebot Für das Angebot zu einer Ausschreibung von Bauleistungen legt der Auftraggeber fest, in welcher Form die Angebote einzureichen sind. Bei einem VOB-Bauvertrag bzw. Angeboten bei nationalen Ausschreibungen im Unterschwellenbereich regelt sich das nach... Auftragsbekanntmachung zur Vergabe Die Auftragsbekanntmachung leitet sich für öffentliche Bauaufträge aus der Vergabeverordnung (VgV) ab und findet ihre Umsetzung in der VOB Teil A jeweils im § 12 der Abschnitte 1 bis 3 sowohl für nationale Vergaben im Unterschwellenbereich als au... Nachrichten zum Thema "Elektronische Vergabe" Um Ihnen den bestmöglichen Service zu bieten, verwenden wir Cookies.
EU-weite E-Vergabe im Oberschwellenbereich Seit April 2016 dürfen EU-weite Bekanntmachungen nur noch elektronisch beim Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union eingereicht werden. Die Bekanntmachungen der Ausschreibungen müssen zwingend eine Internetadresse enthalten, unter der sämtliche Vergabeunterlagen unentgeltlich, uneingeschränkt und vollständig direkt mithilfe von IKT abgerufen werden können. Ausnahmen gelten ausschließlich für diejenigen Teile der Vergabeunterlagen, die nicht mithilfe allgemein verfügbarer IKT elektronisch abgebildet werden können oder hinsichtlich derer aufgrund der neuen EU-Vergaberichtlinien eng umrissene Sicherheitsbedenken geltend gemacht werden können. Bis Oktober 2018 müssen alle Auftraggeber und Auftragnehmer vollständig auf eine elektronische Abwicklung von Vergabeverfahren umgestellt haben. Bis zu diesem Zeitpunkt können Angebote, Teilnahmeanträge, Interessensbekundungen und Interessensbestätigungen noch per Post beziehungsweise oder auf einem anderen geeigneten Weg übermittelt werden.