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§ 23 II Nr. 1 JVEG zu entschädigen. Die Klägerin nahm das beklagte Land auf Schadensersatz im Zusammenhang mit der Herausgabe der beschlagnahmten Gegenstände in Anspruch. Sie machte geltend, dass die Pflicht bestünde, ihr die Gegenstände zurückzubringen, da sie nicht Beschuldigte des Strafverfahrens sei. Weiter begehrte sie die Erstattung der Fahrtkosten, sowie Rechtsanwaltskosten und Zinsen. Durch die gem. § 94 II StPO vollzogene Beschlagnahme der Gegenstände ist daran ein amtlicher Gewahrsam der Staatsanwaltschaft entstanden. Daraus folgt, dass ein öffentlich-rechtliches Verwahrungsverhältnis zwischen den Parteien entstand. Anders als im Privatrecht entsteht das Rechtsverhältnis, ohne dass es eines Vertrages bedarf. An die Stelle der Willenseinigung Privater treten die rechtlichen Verwahrungsvorschriften der §§ 688 ff. Muster antrag herausgabe beschlagnahmter gegenstände von dach presseportal. BGB. Die Beschlagnahme ist aufzuheben, wenn die beschlagnahmten Gegenstände nicht mehr für die Zwecke des Strafverfahrens zu gebrauchen sind. Nach Aufhebung sind diese grundsätzlich wieder an den letzten Gewahrsamsinhaber, also die Person, welche zuletzt die Sachherrschaft über den Gegenstand hatte, herauszugeben, wenn Ansprüche Dritter dem nicht entgegenstehen.
kinderpornographische Darstellungen. Soweit es sich aber nur um Fotoalben oder sonstige LEGALE Inhalte auf diesen Speichermedien befanden. Nach Ihrer Darstellung gehe ich jedoch davon aus, dass sich ausschlißlich legale Inhalte auf diesen Medien befinden. Sie sollten gegenüber der zuständigen Staatsanwaltschaft schriftlich die Herausgabe verlangen. Geben Sie unbedingt das Aktenzeichen an, damit das Schreiben zugeordnet werden kann. § 111n StPO Herausgabe beweglicher Sachen Strafprozeßordnung. Wenn Ihnen die Geschäftsstelle bekannt ist, können Sie dieser das Schreiben auch per Fax übersenden, dann kommt es noch schneller an. Die Faxnummer finden Sie mit ziemlicher Sicherheit auf irgendeinem Schreiben, dass Sie von der Staatsanwaltschaft erhalten haben. Ansonsten können Sie auch bei der Staatsanwaltschaft anrufen und diese erfragen. Anhand des Aktenzeichens wird dies problemlos möglich sein. Sollten Sie nicht innerhalb von SPÄTESTENS einem Monat eine Antwort erhalten, dass Sie die Sachen abholen können, sollten Sie meines Erachtens einen Rechtsanwalt mit der Sache beauftragen.