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Daher verbleibe es bei der Tatsache, dass der Bieter in den Stahlpositionen nicht die Preise eingetragen habe, die er für die Leistung beanspruche, weshalb sein Angebot nach § 16 Abs. 1 Nr. § 16c VOB/A - Abschnitt 1 - Prüfung. 1 lit. c), 13 Abs. 3 VOB/A aus dem Vergabeverfahren auszuschließen sei. Das OLG Karlsruhe wendet das Nachverhandlungsverbot also auch auf Situationen an, in denen der Bieter keine inhaltlichen Änderungen am Angebot vornimmt (sondern bloß auf ein bestehendes Anfechtungsrecht verzichtet). Gleichzeitig geht das OLG Karlsruhe davon aus, dass Preise nicht wie gefordert angegeben sind, wenn die Preise tatsächlich zivilrechtlich wirksam angeboten sind, keine Auf- oder Abpreisung in anderen Positionen vorgenommen sind, aber ein Anfechtungsrecht aufgrund eines Erklärungsirrtums besteht.

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Daneben und unabhängig davon ist in vielen Landesvergabegesetzen auch geregelt, dass bei einer bestimmten Abweichung des Bestbieters (überwiegend 10%) vom Zweitbieter, die Auskömmlichkeit des Angebots zu prüfen ist. Nach der VOB/A oberhalb wie unterhalb der Schwelle – jeweils § 16d Abs. Bietergespräch nach vob na. 1 Nummer 2 – darf ein Angebot wegen eines unangemessen niedrigen Preises nach erfolgloser Aufklärung ausgeschlossen werden; allerdings ist hier kein Wert der Abweichung vom nächstplatzierten Bieter festgelegt. Für die Praxis der öffentlichen Auftraggeber kann nur empfohlen werden, die Verfahrensschritte zur Aufklärung streng einzuhalten und insoweit formalistisch vorzugehen. Ein solches Vorgehen, also insbesondere die schriftliche Abfrage zu den einzelnen Preisen, sollte nicht nur als formale Anforderung betrachtet werden, sondern kann zu einer erfolgreichen Projektdurchführung beitragen. Loading...

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Im Rahmen dieser Prüfung hat der Bieter auch seine Kalkulation vorzulegen bzw. eine ordnungsgemäße Kalkulation "nachzuweisen". Kommt der Bieter dem nicht nach, so kann er ausgeschlossen werden. Diese Regelung findet sich ähnlich in § 16d Abs. 1 Nummer 2 VOB/A 1. Abschnitt, wobei hier ausdrücklich verlangt wird, dass vom Bieter in Textform Aufklärung verlangt werden soll und dieses in einer zumutbaren Antwortfrist. Bietergespräch nach vob dateien. Die Vergabekammer Thüringen hat die beiden anwendbaren Vorschriften in der Weise konsequent zur Anwendung gebracht, als sie dieses abgestufte Procedere bereits vom öffentlichen Auftraggeber als nicht eingehalten ansieht: Dieser hatte es bereits versäumt gezielt insbesondere in Textform um Aufklärung über das Angebot durch Nachweis einer Kalkulation zu bitten. Zugleich hatte er nicht einmal die mündliche Aufklärung schriftlich dokumentiert. Der Vergabekammer blieb nichts anderes übrig als den öffentlichen Auftraggeber quasi zum "zweiten Mal" zurückzuversetzen. Praxistipp Es ist durchaus oft nicht bekannt, dass in den Ländern Sachsen-Anhalt, Thüringen und Sachsen ein Bieterrechtsschutz "light", allerdings in unterschiedlicher Intensität, existiert.

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§ 16c VOB/A - Abschnitt 1 (1) Die nicht ausgeschlossenen Angebote geeigneter Bieter sind auf die Einhaltung der gestellten Anforderungen, insbesondere in rechnerischer, technischer und wirtschaftlicher Hinsicht zu prüfen. (2) Entspricht der Gesamtbetrag einer Ordnungszahl (Position) nicht dem Ergebnis der Multiplikation von Mengenansatz und Einheitspreis, so ist der Einheitspreis maßgebend. Aufklärung des Angebotsinhalts - Lexikon - Bauprofessor. Bei Vergabe für eine Pauschalsumme gilt diese ohne Rücksicht auf etwa angegebene Einzelpreise. Die Nummern 1 und 2 gelten auch bei Freihändiger Vergabe. (3) Die aufgrund der Prüfung festgestellten Angebotsendsummen sind in der Niederschrift über den (Er-)Öffnungstermin zu vermerken.

(4) Der öffentliche Auftraggeber darf nach § 8c EU Absatz 3 übermittelte Informationen überprüfen und hierzu ergänzende Erläuterungen von den Bietern fordern.

Sachverhalt Dem Beschluss vom 26. 09. 2016 ging bereits ein Beschluss der Vergabekammer vom 29. August voraus, mit dem der öffentliche Auftraggeber von der Vergabekammer verpflichtet wurde, die Wertung der für den öffentlichen Bauauftrag eingegangenen Angebote zu wiederholen und insbesondere bei Feststellung eines anderen Wettbewerbsergebnisses eine erneute Information gemäß § 19 Abs. 1 ThürVgG vorzunehmen. Bietergespräch nach vob den. Bei der dann erneuten Wertung der Angebote kam der öffentliche Auftraggeber zu dem Ergebnis, dass wiederum der ursprünglich vorgesehene Bieter den Zuschlag erhalten sollte. Wie bereits zuvor im Verfahren wurde der vorgesehene Bieter auch um Aufklärung seines Angebotspreises angefragt, allerdings unstreitig nur telefonisch und zudem ohne Gesprächsnotiz des öffentlichen Auftraggebers. Hintergrund dafür war, dass der für den Zuschlag vorgesehene Bieter um ca. die Hälfte von den anderen Angeboten und der Kostenschätzung deutlich abwich. Eine Erklärung des vorgesehenen Bieters erfolgte unter anderem dahingehend, dass der kalkulatorische Ansatz der Einheitspreise auf bereits früher abgeschlossenen ähnlichen Baumaßnahmen beruhe und zudem eine Kostenersparnis durch im Lagerbestand vorhandenes Material möglich sei.

July 3, 2024, 12:05 am