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Seine Taten erinnern an die Mordserie des ebenfalls verurteilten Krankenpflegers Niels Högel: Im Saarland ist eine ehemalige Pflegekraft wegen versuchter Morde an fünf Patienten und gefährlicher Körperverletzung zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt worden. Das Landgericht Saarbrücken verhängte zudem ein lebenslanges Berufsverbot als Krankenpfleger oder für den Rettungsdienst gegen den Mann. Die Richter folgten allerdings nicht dem Antrag der Staatsanwaltschaft auf Sicherungsverwahrung. Die Verteidigung hatte Freispruch beantragt. P&R Container Urteile ⚠️ Eine aktuelle Übersicht. In anderem Krankenhaus als Arzt ausgegeben Daniel B. hatte nach den Feststellungen des Gerichts in den Jahren 2015 und 2016 mehreren Patienten in der SHG-Klinik in Völklingen und im Uniklinikum Homburg nicht verordnete Herz- und Beruhigungsmittel verabreicht. Nach Ansicht der Richter wollte er sich aus Geltungsdrang bei Wiederbelebungsmaßnahmen profilieren – und so Anerkennung von den Kollegen erhalten. Dass die Menschen durch die Medikamente sterben könnten, habe er billigend in Kauf genommen.
Saarland Nachfolgend finden Sie 3 Entscheidungen vom Landgericht Saarbrücken sowie die Adresse in Saarbrücken (Saarland) und die Telefonnummer. Kontaktdaten und Adresse Landgericht Saarbrücken Anschrift 66104 Saarbrücken Telefon 0681 501-05 Fax 0681 501-5256 E-Mail Durch das Laden der Karte akzeptieren Sie die Datenschutzerklärung von Google. Mehr erfahren Karte anzeigen Hinweis: Keine Gewähr für die Richtigkeit und Aktualität der obigen Daten Kurzinfo zum Landgericht Saarbrücken In der BRD gibt es insgesamt 115 Landgerichte. Eines dieser Gerichte ist das Landgericht in Saarbrücken. Grundsätzlich steht das Landgericht im Gerichtsaufbau zwischen AG und Oberlandesgericht. Saarbrücken: Todespfleger wehrt sich gegen Urteil des Landgerichts. Zuständig ist das Landgericht Saarbrücken sowohl für Zivilsachen als auch für Strafsachen. Je nach Fall wird das LG bereits erstinstanzlich angerufen bzw. dient es als Berufungsinstanz und Beschwerdeinstanz in Straf- und Zivilsachen, die in erster Instanz vor einem AG verhandelt wurden. Bei zivilrechtlichen Auseinandersetzungen, die vor dem Landgericht verhandelt werden, handelt es sich hauptsächlich um Angelegenheiten zwischen privaten Personen oder Firmen.
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Die bloße Zustimmung des Nießbrauchers würde nicht ausreichen (vgl. dazu Münchener Kommentar/Pohlmann, § 1066 BGB, Rdnr. 26; Staudinger/Frank, § 1066 BGB, Rdnr. 8; Stöber, Zwangsversteigerungsgesetz, 17. Auflage, § 180 ZVG, Anm. 7. 17 b; Haegele, DNotZ 1976, 9; Dassler/Schiffhauer/Gerhardt/Muth, Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung, 12. Auflage, § 181 ZVG, Rdnr. 20; anderer Ansicht: Steiner/Teufel, § 180 ZVG, Rdnr. 112). Diese Mitwirkung des Nießbrauchers bei der Antragstellung ist unverzichtbar, weil durch die Teilungsversteigerung der Nießbrauch an dem belasteten Grundstücksbruchteil erlischt (vgl. Staudinger/Frank, § 1066 BGB, Rdnr. 11; Stöber, § 1080, Anm. 17 b; anderer Ansicht: Steiner/Teufel, a. a. O. ) Der Nießbrauch ist nicht im geringsten Gebot zu berücksichtigen, sondern aus dem Erlös der Zwangsversteigerung gemäß §§ 92, 121 ZVG abzufinden (vgl. Dassler/Schiffhauer, § 181 ZVG, Rdnr. 25; anderer Ansicht: Steiner/Teufel, a. ). Das Antragsrecht des Nießbrauchers erübrigt sich auch nicht deshalb, weil ihm nach dem Zuschlag in der Zwangsversteigerung gemäß § 1066 Abs. 3 BGB kraft dinglicher Surrogation der Nießbrauch an dem jeweiligen Erlösanteil zusteht (vgl. dazu Staudinger/Frank, § 1066, Rdnr.