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Da Incentive-Reisen, Messe-Reisen usw. für das Unternehmen des Leistungsempfängers bestimmt sind, sind die Voraussetzungen des § 25 (1) UStG nicht erfüllt. Während im B2C-Geschäft die Margenbesteuerung das Besteuerungsverfahren bei Reiseleistungen extrem vereinfacht, ist im B2B-Geschäft jede einzelne verkaufte Reiseleistung steuerlich zu bewerten. Die Beurteilung der Steuerbarkeit, Nichtsteuerbarkeit und einer Steuerfreiheit richtet sich für die von Ihnen erbrachten Leistungen insbesondere nach folgenden Vorschriften: § 3b Abs. 1 S. 2 UStG und § 3b Abs. 1 S. 4 UStG i. V. m. § 26 Abs. 3 UStG für Personenbeförderungsleistungen im grenzüberschreitenden Luftverkehr. Bedeutet: Der Ort der Leistung liegt nicht im Inland, da sich der Flug nicht ausschließlich über das Gebiet des Inlands erstreckt. Lediglich innerdeutsche Flüge sind steuerbar und steuerpflichtig. § 3a Abs. 3 Nr. 1 UStG für Beherbergungsleistungen. Demnach gilt für die Bestimmung des Ortes der Leistung das so genannte Belegenheitsortprinzip.

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Eine Betriebsstätte ist jede feste Einrichtung oder Anlage, die der Tätigkeit des Unternehmers dient. Sie muss in der Lage sein, Leistungen mit eigenem Personal und eigenen Sachmitteln auszuführen. [5] Leistung an eine Betriebsstätte Der in Frankfurt/Main ansässige Rechtsanwalt R führt eine Rechtsberatungsleistung an die Frankfurter Betriebsstätte eines in Zürich (Schweiz) ansässigen Unternehmers aus. Der Ort der sonstigen Leistung ist nach § 3a Abs. 2 Satz 2 UStG dort, wo die die Leistung empfangende Betriebsstätte des Leistungsempfängers unterhalten wird. Der Umsatz ist in Deutschland steuerbar. Betriebsstätte setzt regelmäßig eigenes Personal und Sachmittel voraus Der EuGH [6] hat klargestellt, dass eine in einem Mitgliedstaat vermietete Immobilie keine feste Niederlassung i. S. v. Art. 44 und Art. 45 MwStSystRL darstellt, wenn der Eigentümer der Immobilie nicht über eigenes Personal für die Leistungsbewirkung im Zusammenhang mit der Vermietung verfügt. In bestimmten Fällen kann es bei Leistungen, die im Drittlandsgebiet ausgeführt werden, durch die Bestimmung des Orts der sonstigen Leistung nach § 3a Abs. 2 UStG zu einer Doppelbesteuerung kommen, wenn für im Drittlandsgebiet ausgeführte Leistungen der Drittstaat auch eine Umsatzsteuer erhebt.

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Ggf. kann es zu einer Rückverlagerung des Orts der Leistung in das Drittlandsgebiet nach § 3a Abs. 8 UStG kommen. [1] Bei einer Güterbeförderungsleistung oder einer mit einer Güterbeförderung in Zusammenhang stehenden sonstigen Leistung, die gegenüber einem Nichtunternehmer ausgeführt worden ist, bestimmt sich der Ort der Leistung nach § 3b Abs. 1 UStG entsprechend der zurückgelegten Beförderungsstrecke. Bei einer innergemeinschaftlichen Beförderung eines Gegenstands ergibt sich der Ort aus der Sondervorschrift des § 3b Abs. 3 UStG und ist immer dort, wo die Beförderung beginnt. 3. 2 Unentgeltliche Leistungen (bis 17. 12. 2019) Führte der Unternehmer im Rahmen seines Unternehmens eine unentgeltliche Leistung i. S. d. § 3 Abs. 9a UStG [1] aus (unentgeltlich ausgeführte sonstige Leistungen für unternehmensfremde Zwecke), war bis zum 17. 2019 der Ort dieser Leistung nach § 3f UStG grds. dort, wo der Unternehmer sein Unternehmen betrieb. Lediglich wenn er die Leistung von einer Betriebsstätte aus erbrachte, war der Ort der Betriebsstätte maßgebend.

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2 Sonstige Leistungen – die Grundfälle Die Ortsbestimmung von sonstigen Leistungen basiert auf folgenden allgemeinen Grundsätzen: Der Leistungsempfänger ist ein Unternehmer, der die Leistung für sein Unternehmen bezieht, eine sowohl unternehmerisch als auch nichtunternehmerisch tätige juristische Person oder eine insgesamt nicht unternehmerische tätige juristische Person, wenn ihr in der EU eine USt-IdNr. erteilt worden ist ("B2B-Umsatz"). In diesem Fall ist der Ort der sonstigen Leistung nach § 3a Abs. 2 UStG dort, wo der Leistungsempfänger sein Unternehmen betreibt oder eine die Leistung empfangende Betriebsstätte unterhält. Der Leistungsempfänger ist kein Unternehmer (gehört nicht zu der ersten Kategorie – "B2C-Umsatz"). In diesem Fall ist der Ort der sonstigen Leistung nach § 3a Abs. 1 UStG dort, wo der leistende Unternehmer sein Unternehmen betreibt oder eine die Leistung ausführende Betriebsstätte unterhält. Ausnahmen greifen bei abschließend aufgeführten Sonderfällen Diese beiden Grundsätze sind aber dann nicht anzuwenden, wenn die Sondervorschriften in § 3b UStG, § 3e UStG oder § 3a Abs. 3 ff. UStG einschlägig sind.

Aus diesem Grund ist für bestimmte sonstige Leistungen eine Rückausnahme in § 3a Abs. 8 UStG geregelt. [7] Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr? Dann testen Sie hier live & unverbindlich Haufe Finance Office Premium 30 Minuten lang und lesen Sie den gesamten Inhalt.

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Gastroenterologie/Hepatologie/Diabetologie Gastroenterologie/Hepatologie befasst sich mit Diagnostik und Behandlung von Erkrankungen des - Magen-Darm-Traktes, - der Bauchspeicheldrüse, - der Gallenblase/Gallenwege und - der Leber. Als Diabetologen bieten wir Ihnen die - Abklärung und Behandlung von Diabetes Typ 1, Typ 2 und weiterer Diabetesformen. - Abklärung und Behandlung von Schwangerschaftsdiabetes. - Beratung und Schulungen für Menschen mit Diabetes und Bluthochdruck. Unsere Praxis ist ausgewiesen als - Schwerpunktpraxis Diabetologie DDG. - Schwerpunktpraxis Hepatologie BNG. Die Einhaltung hoher Hygiene- und Qualitätsstandards ist für uns eine selbstverständliche Verpflichtung. Unsere Praxis nimmt deshalb an der ständigen Hygienezertifizierung für die Endoskopreinigung und der Qualitätssicherung Coloskopie/Polypektomie der Kassenärztlichen Vereinigung Bayern teil.

Dr. med. Diener ist in Franken beheimatet. Nach seinem Studium in Erlangen und Studienaufenthalt in Dublin/Irland begann er seine ärztliche Weiterbildung zunächst am Institut für Pathologie in Bayreuth und wechselte dann in die Inneren Abteilungen der Krankenhäuser Pegnitz und Neustadt a. d. Aisch. 1998 erlangte er die Facharztanerkennung zum Internisten. Von 1999 bis 2011 war er Oberarzt der Abteilung für Innere Medizin an der Fachklinik Herzogenaurach. Er erwarb sich weitere Qualifikationen als Diabetologe DDG sowie in Ernährungsmedizin (DAEM), Verkehrsmedizin, Physikalisicher Therapie, Notfallmedizin und Raucherentwöhnung (IRT). Seit dem 01. 01. 2012 ist er in gemeinsamer Praxis mit Herrn Prof. Janisch und Dr. Keles niedergelassen. Mitgliedschaften - Deutsche Gesellschaft für Innere Medizin (DGIM) - Deutsche Gesellschaft für Verdauungs- und Stoffwechselkrankheiten (DGVS) - Deutsche Diabetesgesellschaft (DDG) - Bund niedergelassener Diabetologen in Bayern (BNDB) - Bundesverband niedergelassener Ernährungsmediziner (BDEM) - Deutsche Gesellschaft für Prävention und Rehabilitation (DGPR)

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July 20, 2024, 2:14 am