Teneriffa Süd Abflug
Im Arbeitsrecht versteht man unter der Freistellung die einseitige Anordnung des Arbeitgebers oder eine einvernehmliche Vereinbarung zwischen den Parteien des Arbeitsvertrages, einen Arbeitnehmer von der Pflicht zur Erbringung seiner Arbeitsleistung dauerhaft oder zeitweise zu entbinden. Der Arbeitnehmer wird von der Arbeit "freigestellt". Die Freistellung kann als bezahlte oder unbezahlte Freistellung vereinbart werden. Soll das Arbeitsverhältnis beendet werden, egal ob durch Kündigung oder einen Aufhebungsvertrag, wird der Arbeitnehmer oftmals freigestellt. Dies bedeutet, er braucht nicht mehr zur Arbeit zu erscheinen und erhält dennoch seinen Lohn bis zum letzten Tag des Arbeitsverhältnisses. An einer Freistellung haben regelmäßig Arbeitgeber und Arbeitnehmer ein erhebliches Interesse. Der Arbeitgeber will sich davor schützen, dass betriebsinterne Daten und Informationen mitgenommen und an ein Wettbewerbsunternehmen weitergereicht werden. Für Arbeitgeber: Aufhebung, Abfindung oder Freistellung? · von Rundstedt. Vielleicht will er auch nur verhindern, dass der Betriebsablauf gestört wird, weil der gekündigte Arbeitnehmer nicht mehr die Leistung wie bisher erbringt und mit seinen Kollegen diskutiert, ob die ausgesprochene Kündigung des Arbeitgebers wirksam ist oder nicht.
Oft folgt einer Kündigung auch eine Freistellung von Arbeit – vollkommen gleich, ob Sie selbst gekündigt haben oder Ihnen gekündigt wurde. Wir verraten Ihnen was eine Freistellung für Auswirkungen hat und worauf Sie achten müssen. Außerdem unterstützen wir Sie gerne bei Fragen rund um das Thema Kündigung mit unserer kostenfreien Erstberatung. Wozu führt die Freistellung nach der Kündigung? Das Arbeitsverhältnis besteht trotz Freistellung fort, wodurch der Arbeitnehmer auch ohne zu arbeiten, weiterhin seinen Lohn erhält. Im Klartext heißt das für den Arbeitnehmer: Arbeitspflicht nein, Vergütungspflicht durch den Arbeitgeber ja! Freistellung Archive - ADVOLAW - Georg Gradl. Zwar freuen sich die meisten Arbeitnehmer über eine Freistellung nach der Kündigung, allerdings kann es im Einzelfall auch möglich sein, dass gerade das Pochen auf eine Weiterbeschäftigung schlussendlich zu einem für den Arbeitnehmer günstigeren Ergebnis führt. Nämlich genau dann, wenn die anhaltende Leistungsbereitschaft den Arbeitgeber dazu bewegt, die Zahlung einer Abfindung zu erhöhen, da er absolut kein Interesse an einer Weiterbeschäftigung hat.
Bei schweren Pflichtverletzungen eines Arbeitnehmers, die der Arbeitgeber glaubt sicher nachweisen zu können, ist er oft nicht bereit, eine Abfindung zu zahlen. Trotzdem kann es dann zur Vermeidung einer Kündigung sinnvoll sein, einen Aufhebungsvertrag zu schließen, ohne eine Abfindung zu bekommen. Dies ist aber eine seltene Ausnahme. Hier kommt es immer auf die besondere Situation des Betroffenen an. Ehe Sie hier etwas falsch machen, sollten Sie sich in einer Kanzlei für Arbeitsrecht von einem auf solche Fragen spezialisierten Rechtsanwalt für Arbeitsrecht beraten lassen. Was Sie interessieren könnte:
Eine solche Situation ergibt sich vor allem natürlich dann, wenn der Vergleich in einem frühen Zeitpunkt des Prozesses, etwa im Gütetermin, abgeschlossen wird. Wird der Arbeitnehmer im Rahmen eines solchen Vergleichs für die Restlaufzeit des Arbeitsverhältnisses von der Arbeit freigestellt, vereinbaren die Parteien in der Regel, dass dies "unter Fortzahlung der Vergütung" geschehen soll. Fraglich ist allerdings im Einzelfall immer wieder, wie weit die rechtlichen Wirkungen der floskelhaften Wendung "unter Fortzahlung der Vergütung" reichen: Je nach Lage des Falles kann mit einer "Vergütungsfortzahlungsregelung" ein unbedingter Zahlungsanspruch begründet werden - oder aber auch nur ein Zahlungsanspruch nach Maßgabe gesetzlicher Vorschriften, der etwa dann entfallen kann, wenn der Arbeitnehmer nicht zur Arbeitsleistung in der Lage ist. Nach Erhalt einer Kündigung erhob die gekündigte Arbeitnehmerin Kündigungsschutzklage und schloss Mitte Dezember 2003 einen gerichtlichen Vergleich, dem zufolge das Arbeitsverhältnis aufgrund fristgemäßer arbeitgeberseitiger Kündigung aus betriebsbedingten Gründen zum 31. März des Folgejahres enden sollte.