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Quelle: © Gina Sanders / Foto Dollar Club Bei einer Betriebsratswahl muss der Wahlvorstand die Freiumschläge der Briefwähler »unmittelbar vor Abschluss der Stimmabgabe« öffnen, und zwar in in öffentlicher Sitzung. Öffnet das Gremium die Umschläge schon längere Zeit vorher, führt dies zur Unwirksamkeit der gesamten Betriebsratswahl. Von Bettina Krämer. Darum geht es: In einem Hotelbetrieb fand 21. 06. 2017 eine Betriebsratswahl statt. Die Stimmabgabe sollte bis 18. 30 dauern. Betriebsrat briefwahl umschläge. Es wurden drei Betriebsräte gewählt. Das Wahlergebnis wurde am 23. 2017 bekannt gegeben. Die im Betrieb vertretene Gewerkschaft hielt die Wahl für unwirksam und focht diese beim Gericht an. Ihre Begründung: Der Wahlvorstand hatte bereits um 16. 30 Uhr (zwei Stunden vor dem Ende der Stimmabgabe) mit dem Öffnen der Freiumschläge begonnen und war damit schon um 17. 30 Uhr fertig. Die Gewerkschaft vertrat die Ansicht, dass der Wahlvorstand damit das Gebot der Öffentlichkeit der Wahl verletzt hat. Das Gremium habe die Vorschriften über das Öffnen der Briefwahlumschläge nicht eingehalten.
In § 24 WO BetrVG sind ferner zwei weitere Fälle genannt, in denen der Betriebsrat von Amts wegen bestimmten Arbeitnehmern die Briefwahl ermöglichen und ihnen die Briefwahlunterlagen zukommen lassen muss. Dies ist der Fall, wenn der Wahlvorstand weiß, dass bestimmte Arbeitnehmer nach der Eigenart des Beschäftigungsverhältnisses während der Zeit der Stimmabgabe oder aus jedem anderen Grund in der gesamten Zeit von dem Erlass des Wahlausschreibens bis zum Wahltag vom Betrieb abwesend sein werden (z. B. Briefwahl betriebsrat umschlag . im Außendienst oder an dem Tag mit hinreichender Sicherheit im Homeoffice oder mobil arbeitend, wegen Krankheit oder ruhendem Arbeitsverhältnis), wenn der Wahlvorstand für Betriebsteile oder Kleinstbetriebe, die räumlich weit vom Hauptbetrieb entfernt sind, beschlossen hat, dass dort eine schriftliche Stimmabgabe stattfindet ( § 24 Abs. 3 WO BetrVG). In beiden Fällen erhalten die Wahlberechtigten die oben bezeichneten Unterlagen, ohne dass es eines Verlangens des Wahlberechtigten bedarf. Liegt ein Fall der Briefwahl vor, sind die Wahlunterlagen dem Arbeitnehmer möglichst noch vor Beginn seiner Abwesenheit persönlich auszuhändigen.
W. A. F. Forum für Betriebsratswahlen Alle Beiträge Neueste Antworten Beiträge ohne Antwort Hallo! Habe heute meine Briefwahlunterlagen erhalten und unter anderem steht dort: Zitat:" einen größeren Freiumschlag mit der Anschrift des Wahlvorstandes, mit dem Namen und der Anschrift der Wählerin als Absenderin sowie mit dem Vermerk "Schriftliche Stimmabgabe" jetzt fehlen allerdings sowohl Vermerk "schriftliche Stimmabgabe", wie auch meine Adresse als Absender. Soll / darf / muß ich diese Dinge ergänzen? Und wie sieht es mit der Tatsache aus, daß nun eventuell bei vielen diese Angaben fehlen könnten, obwohl sie im Merkblatt ja angegeben sind? Danke und Gruß Drucken Empfehlen Melden 4 Antworten Erstellt am 24. 02. 2014 um 17:01 Uhr von Kölner Das ist unerheblich. Denn in den grossen Umschlag legst du ja zum einen die Erklärung zum anderen den Umschlag mit dem Stimmzettel. Betriebsratswahl Wahlvorstand | Briefwahl und Stimmzettel. Erstellt am 24. 2014 um 17:18 Uhr von Pjöööng Anderer Auffassung ist da das LAG Hamm, welches wie folgt befand: "Gerade die zwingend vorgegebene Verwendung eines vom Wahlvorstand zur Verfügung zu stellenden und mit bestimmten Aufdrucken zu versehenden und damit individualisierten Freiumschlags, den der Wähler vor der Übergabe oder Versendung zu verschließen hat (§ 25 S. 1 Nr. 3 WO), sorgt für die erforderliche Zuverlässigkeit bei der Übermittlung des schriftlichen Wählervotums. "