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4 UF 176/19). Keine Fortführung eines Wechselmodells gegen den Willen eines Dreizehnjährigen, keine Aufrechterhaltung des gemeinsamen Aufenthaltsbestimmungsrechts bei Streit der Eltern um den Lebensmittelpunkt des Kindes Ein Wechselmodell ist auf Seiten des Kindes nur in Betracht zu ziehen, wenn eine auf sicherer Bindung beruhende tragfähige Beziehung zu beiden Elternteilen besteht. Wesentlicher Aspekt ist zudem, vor allem bei Kindern im Jugendalter, der vom Kind geäußerte Wille. Zugewinnausgleich: BGH entscheidet Grundsatzfrage! | Familienrecht. Im Verhältnis der Eltern erfordert das Wechselmodell regelmäßig einen erhöhten Abstimmungs- und Kooperationsbedarf, so dass bei Bestehen hoher elterlicher Konfliktbelastung ein Wechselmodell in der Regel nicht dem Kindeswohl entspricht (BGH NZFam 2017, 206 sowie OLG Karlsruhe Az. 20 UF 56/20).
*Weitere Informationen zu diesem Urteil aus dem Familienrecht können hier nachgelesen werden.
04. 03. 2022 Transsexuelle Eine Frau-zu-Mann-Transsexuelle Person hat keinen Anspruch auf die Bezeichnung "Eltern" anstatt "Mutter" in der Geburtsurkunde ihres Kindes. Das hat der BGH entschieden. Artikel lesen 24. 02. 2022 Coronavirus Einer Mutter, die von den Familiengerichten eine Aufhebung der Corona-Maßnahmen an der Schule ihres Sohnes begehrte, ist mit einer Verfassungsbeschwerde am BVerfG gescheitert. Sie sei unzulässig, so das BVerfG. Familienrecht / Scheidung: Wichtiges BGH Urteil zu Scheidungs-Fragen | Rechtsanwaltskanzlei München - Förschner Färbinger. 18. 2022 Kanzleien Die Wirtschaftskanzlei SNP Schlawien gewinnt Martina Richter als Partnerin für das Stuttgarter Büro. Werner Hoffmann verstärkt das Team in Berlin. 14. 2022 Elterngeld In bestimmten Berufen gibt es der Umstände wegen nur befristete Verträge, etwa bei Kameraleuten. Das dürfe Schwangeren in solchen Branchen aber nicht zum Nachteil bei der Elterngeldberechnung werden, so das LSG in Celle. 04. 2022 Sorgerecht Die Entscheidungsbefugnis über die Impfung der Kinder wird im Streitfall der Eltern auf den Elternteil übertragen, der den Empfehlungen der STIKO folgt.
Auch wenn dies anfangs umstritten war, wurde die jetzt geltende Fassung jedoch so ins Gesetz aufgenommen. Eine Kindeswohlprüfung muss lediglich dann noch stattfinden, wenn die Mutter die Anfechtung als gesetzliche Vertreterin ihres Kindes vornehmen will. So war es im vorliegenden Fall jedoch nicht. Voraussetzung für die vorliegende Anfechtung der Vaterschaft ist allein, dass die Frist von 2 Jahren ab Kenntnis eingehalten wird. Die Mutter werde aufgrund der Frist normalerweise nur innerhalb der ersten zwei Lebensjahre des Kindes anfechten können. Im vorliegenden Fall ist das Kind im Oktober 2016 geboren und die Mutter beantragte, wie bereits erwähnt, im Juli 2018 die Feststellung beim Amtsgericht. Die Frist wurde somit eingehalten. Da es, wie der BGH aufgeführt hat, keine weiteren Voraussetzungen für die Anfechtung gibt, wurde dem Feststellungsantrag der Mutter richtigerweise entsprochen. Für weitere Fragen oder Informationen zu diesem Thema aus dem Familienrecht, steht Ihnen die Kanzlei Witten aus Hamburg-Harburg gern zur Verfügung.
Abkehr von der herrschenden Meinung zum Wechselmodell! Der BGH hat die Entscheidung aufgehoben. Nach bisher h. M. war die Anordnung eines Wechselmodells nur dann möglich, wenn beide Eltern zugestimmt haben. Der BGH hat sich jetzt gegen diese Ansichten entschieden. Vom Gesetz nicht ausgeschlossen ist eine gerichtliche Umgangsregelung, die im Ergebnis zu einer gleichmäßigen Betreuung des Kindes durch beide Eltern im Sinne eines paritätischen Wechselmodells führt. Das Gesetz macht keine Vorgaben für die zeitliche Ausgestaltung einer gerichtlichen Umgangsregelung. Das Umgangsrecht wird also von Gesetzes wegen nicht auf die Gewährleistung eines Kontaktminimums oder den in der Praxis gebräuchlichen zweiwöchentlichen Wochenendumgang begrenzt. Orientierung am Residenzmodell schließt andere Betreuungsmodelle nicht aus Zwar sind einige gesetzliche Regelungen wie § 1687 BGB, § 1606 Abs. 3 Satz 2 BGB und § 1629 Abs. 2 Satz 2 BGB am Residenzmodell orientiert. Dies besagt allerdings nur, dass der Gesetzgeber die praktisch häufigste Gestaltung als tatsächlichen Ausgangspunkt der Regelung gewählt hat, nicht aber, dass er das Residenzmodell darüber hinausgehend als ein gesetzliches Leitbild festlegen wollte, das andere Betreuungsmodelle ausschließt.
02 Dez Die Kanzlei Witten aus Hamburg-Harburg informiert aus dem Familienrecht: " Hat das Kind einen Auskunftsanspruch, wenn der Unterhaltspflichtige laut eigener Aussage "unbegrenzt leistungsfähig" ist? " Mit dieser Frage musste sich der Bundesgerichtshof ( BGH)* beschäftigen. In dem vorliegenden Fall ging es um ein Mädchen, dessen Vater der Geschäftsführer eines Verlages und weiterer Gesellschaften ist. Der Vater behauptete "unbegrenzt leistungsfähig" zu sein, und wollte deshalb keine detaillierte Auskunft über seine Leistungsfähigkeit abgeben. Bereits das Amtsgericht hatte den Vater zur Auskunft verpflichtet. Das Oberlandesgericht wies die Beschwerde des Vaters hiergegen zurück, woraufhin seine Rechtsbeschwerde beim BGH landete. Aber auch vor dem BGH hatte der Vater keinen Erfolg. Grundsätzlich richtet sich die Höhe des Unterhalts nach der sogenannten Düsseldorfer Tabelle. Sie ist in verschiedene Einkommensstufen unterteilt, anhand derer sich der zu zahlende Unterhalt ermitteln lässt.