Teneriffa Süd Abflug
M. (McGill), Leibniz Universität Hannover.
Mit dem Gesetz zur Reform des Bauvertragsrechts, zur Änderung der kaufrechtlichen Mängelhaftung, zur Stärkung des zivilprozessualen Rechtsschutzes u. a. (§§ 650a–650h) und dem Dritten Gesetz zur Änderung reiserechtlicher Vorschriften (§§ 651a bis 651y BGB) hat der Gesetzgeber in kaum 12 Monaten 140 Vorschriften des BGB geändert, darunter knapp 50 neue Vorschriften neu eingefügt und damit einer teilweise gewachsenen, teilweise rasant veränderten Rechtswirklichkeit Rechnung getragen. Im Umfeld der Reformen, insbesondere im Recht der Schuldverhältnisse, finden zahlreiche Detailänderungen statt – für die Rechtsanwender in Anwaltschaft und Justiz eine stetige Herausforderung. Die 10. Auflage berücksichtigt alle Änderungen, die sich für Vertragsgestaltung und Prozess aus den Neuregelungen ergeben, etwa durch das neue Gesetz zur Reform des Bauvertragsrechts (seit 1. 1. HEIDI: Schulze, Reiner: Bürgerliches Gesetzbuch. 2018) geänderte Widerspruchsfristen in den neu eingeführten Verbraucherbauverträgen, Neuregelungen zur Nacherfüllung bei Einbau mangelhafter Sachen sowie des Rückgriffs auf den Verkäufer neu hergestellter Sachen durch die Reiserechtsreform (seit 1.
Dieser kann dann aber jederzeit – mit einer Frist von höchstens einem Monat – gekündigt werden. 7 Die Reform ist nach Ansicht des Gesetzgebers erforderlich, weil die bisherigen Beschränkungen bei Laufzeiten nicht mehr sachgerecht sind, da heute kaum noch Verträge mit günstigen Konditionen abgeschlossen werden können, die keine Mindestlaufzeit von zwei Jahren einschließlich automatischer Vertragsverlängerung vorsehen. [14] Durch zu lange Laufzeiten werde der Verbraucher dauerhaft gebunden, was ein Wettbewerbshemmnis darstelle. [15] Die Neuregelung soll einen Wechsel zu anderen Vertragsbedingungen und Anbietern erleichtern [16] (Nutzung von Marktchancen durch Verbraucher). [17] 1. Mindestvertragslaufzeit von bis zu zwei Jahren Rz. 8 Nach § 309 Nr. Hk bgb schulte nölke. 9 Halbsatz 1 Buchst. a BGB kann – wie bisher – auch in AGB eine Mindestvertrags- [18] (Höchst-)laufzeit von bis zu zwei Jahren vereinbart werden. Vertragslaufzeiten mit einer Bindung des Verbrauchers von mehr als zwei Jahren bleiben damit weiter verboten.
5 (10. Aufl. 2019) heißt: Aus der Besitzrechtsableitung folgt, dass dem Oberbesitzer gegen den Unterbesitzer ein wirksamer und durchsetzbarer Herausgabeanspruch (zB aus dem Besitzmittlungsverhältnis oder aus §§ 812, 667, 985) zustehen muss. Und so sieht es ebenfalls das Repetitorium "Alpmann Schmidt" im Skript Sachenrecht 1 von Till Veltmann (21. 2017) auf S. Hk bgb schulte nölke 4. 32: Erwerb und Verlust des mittelbaren Besitzes Erwerb gemäß § 868 durch Begründung eines Besitzmittlungsverhältnis ses (= Besitzkonstitut) […] Mittelbarer Besitzer muss einen wirksamen Herausgabeanspruch gegen Besitzmittler haben. Damit steht fest, dass die dritte Voraussetzung im Ausgangszitat wie folgt lauten müsste: "einen wirksamen und durchsetzbaren Herausgabeanspruch des mittelbaren Besitzers gegen den unmittelbaren Besitzer"