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Kurzdefinition Ein Hausverkauf mit Wohnrecht bedeutet, dass eine oder mehrere Personen in dem jeweiligen Objekt auch nach dem Verkauf befristet oder bis zum Tod weiter leben dürfen. Das Wohnrecht unterscheidet sich vom sogenannten Nießbrauchsrecht, was wie eine Art erweitertes Wohnrecht gesehen werden kann. Sie denken über einen Hausverkauf mit Wohnrecht für Sie selbst nach? Oder Sie möchten als Teil einer Erbengemeinschaft ein Haus mit Wohnrecht veräußern? Dann gibt es bezüglich der Bewertung der Immobilie und der Steuern einiges zu beachten wie Sie in diesem Beitrag erfahren werden. Lesen Sie auch, dass Sie das lebenslange Wohnrecht beim Hausverkauf im Falle einer Zwangsversteigerung nicht schützt und wie neue Modelle der Immobilienverrentung als Alternative funktionieren. Inhaltsverzeichnis Hausverkauf mit Wohnrecht - was bedeutet das genau? Ein Haus verkaufen mit Wohnrecht läuft wie ein normaler Immobilienverkauf ab. Mit einem Unterschied: Ein Hausverkauf mit Wohnrecht bedeutet, dass eine oder mehrere Personen in dem jeweiligen Objekt auch nach dem Verkauf weiter leben dürfen.
§ 14 Bewertungsgesetz muss hierbei ein Zinssatz von 5, 5% angesetzt werden). Als Laufzeit gilt dann die statistische Restlebenserwartung, anhand der der Wert des unentgeltlichen Wohnrechts dann berechnet wird. Die Höhe der Steuer – Freibeträge Da der Wert des Wohnrechts nach dem Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz besteuert wird, spielt bei der Höhe der letztendlich anfallenden Steuer insbesondere eine Rolle, ob zwischen Wohnrechtsberechtigten und Eigentümer eine innerfamiliäre Beziehung besteht. Dies liegt daran, weil zwischen Verwandten in gerade Linie Freibeträge existieren, die die anfallende Schenkungsteuer in den meisten Fällen entfallen lassen. Anders sieht dies dann aus, wenn keine Freibeträge zum Tragen kommen, also etwa das Wohnrecht eingeräumt wurde im Zuge des Verkaufs an einen Dritten, also bei der klassischen Immobilienverrentung. Fazit Um böse Überraschungen zu vermeiden, sollten geplante Immobilienübertragungen- sei es innerfamiliär oder an Dritte immer mit einem kompetenten Berater besprochen werden.