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In diesem Fall liegt eine sogenannte Liebhaberei vor. Ob eine Gewinnerzielungsabsicht besteht, muss nach den allgemeinen Grundsätzen der höchstrichterlichen Rechtsprechung und unter Berücksichtigung folgender Besonderheiten geprüft werden: Die aufzustellende Totalgewinnprognose muss grundsätzlich generationenübergreifend über den Zeitraum der durchschnittlichen Umtriebszeit des (im Forstbetrieb vorherrschenden) Baumbestands erstreckt werden. Dies gilt betriebsübergreifend auch dann, wenn der Forstbetrieb zunächst unter Nießbrauchsvorbehalt an die nächste Generation übertragen wird. BMF: Besteuerung der Forstwirtschaft | Steuern | Haufe. In diesem Fall ist die Totalgewinnprognose ungeachtet der Entstehung zweier Forstbetriebe für einen fiktiven konsolidierten Forstbetrieb zu erstellen. Sofern bei einer Betriebsgründung oder einem Betriebserwerb bereits hergestellte Baumbestände erworben werden, muss sich der Prognosezeitraum regelmäßig vom Zeitpunkt des Erwerbs bis zur Hiebsreife der Baumbestände bemessen. Auch bei räumlich getrennt liegenden Flächen erfolgt die Prüfung der Gewinnerzielungsabsicht für den gesamten (als Einheit zu beurteilenden) Forstbetrieb bzw. forstwirtschaftlichen Teilbetrieb.
Mehrere räumlich voneinander getrennte forstwirtschaftliche Flächen bilden in der Regel einen einheitlichen Betrieb. Ob im Einzelfall mehrere selbständige Betriebe vorliegen, muss nach einer Gesamtschau der betrieblichen Verhältnisse entschieden werden - relevant ist bei dieser Beurteilung auch die Lage der einzelnen Grundstücke und Entfernung zwischen ihnen. Forstwirtschaftliche Flächen als Betriebsvermögen Forstwirtschaftliche Flächen, die im Eigentum des Steuerpflichtigen stehen und sich in nicht zu großer räumlicher Entfernung von seinem landwirtschaftlichen Betrieb befinden, gehören unabhängig von ihrer Flächengröße zum notwendigen Betriebsvermögen des einheitlichen land- und forstwirtschaftlichen Betriebs. Eine Nutzungsüberlassung an Dritte oder eine Flächenverringerung lässt die Betriebsvermögenseigenschaft dieser Flächen nicht entfallen. Die forstwirtschaftlichen Flächen bleiben in der Regel sogar dann Betriebsvermögen, wenn das übrige Betriebsvermögen des land- und forstwirtschaftlichen Betriebs verpachtet, in das Privatvermögen überführt oder veräußert wird.
13 ( 118 KB) Links Elterngeld und Elternzeit Formulare Antrag auf Elterngeld nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz - BEEG -- für Geburten bis 31. 08. 2021 -- für Geburten bis 31. 2021 Erklärung für Selbstständige (selbstständige Tätigkeit, Gewerbebetrieb oder Land- und Forstwirtschaft) - für Geburten bis 31. 2021 Erklärung für Alleinerziehende (Versicherung zum Entlastungsbetrag) - für Geburten bis 31. 2021 Änderungsantrag bezüglich der Covid-19-Pandemie nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz - BEEG Antrag Elterngeld BEEG mit Erläuterungen -- für Geburten ab 01. 09. 2021 Einkommenserklärung für Selbstständige -- für Geburten ab 01. 2021 Erklärung Alleinerziehende -- für Geburten ab 01. 2021 Informationsblatt Elternzeit