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Wir begleiten Sie in allen betriebswirtschaftlichen Themenbereichen Ihrer Interessenvertretungsaufgaben. Häufig ist dabei der Wirtschaftsausschuss unser Ansprechpartner. Die betriebswirtschaftlichen Aufgaben sind breit gefächert. Nutzen Sie unsere Expertise und Beratung zur Beurteilung der finanziellen Lage des Unternehmens, zu Rationalisierungsvorhaben, zu Fragen des betrieblichen Umweltschutzes oder zu jeder Form von Betriebsübergang. Das Schulungs- und Beratungsfeld der betriebswirtschaftlichen und personalwirtschaftlichen Themen ist der Tätigkeitsschwerpunkt der BLC Betriebsrat Consulting GmbH. Wir beraten Sie als Betriebsrat oder Wirtschaftsausschuss zu allen folgenden Themen: Ein zentrales Aufgabenfeld für Betriebsräte sind soziale Angelegenheiten der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Zum Bereich Soziales gehören u. BR Mitbestimmung in sozialen Angelegenheiten - AfA. a. Fragen der Entlohnung, der Arbeitszeitmodelle und der Gesundheitsschutz. Wir beraten Sie bei der inhaltlichen Ausgestaltung dieser Themen. Aufgrund der Breite der Aufgabenfelder bei sozialen Angelegenheiten verstärken wir uns bei der BLC Betriebsrat Consulting GmbH gezielt mit ausgewiesenen Experten in den verschiedenen Disziplinen für Ihr Projekt.
Bedeutung der Mitbestimmung Der Betriebsrat hat in sozialen Angelegenheiten weitgehende Mitbestimmungsrechte. Mitbestimmung bedeutet, dass der Arbeitgeber nicht wirksam ohne Einigung mit dem Betriebsrat handeln kann. Betriebsrat soziale angelegenheiten. Kommt eine Einigung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer nicht zustande, entscheidet die Einigungsstelle (Vgl. dazu die Seite "Die Einigungsstelle"). Erzwingbare Mitbestimmung Nach dem Betriebsverfassungsgesetz bestehen folgende (erzwingbare) Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats in sozialen Angelegenheiten, § 87 BetrVG (Text § 87 BetrVG.
Zugunsten einer besseren Lesbarkeit wird auf die Verwendung geschlechtsspezifischer Sprachformen verzichtet, sofern es nicht explizit auf eine Unterscheidung ankommt. Die männliche Bezeichnung gilt für alle Geschlechter.
Diese Vorschrift steht auch im Zusammenhang mit § 89 BetrVG. Im Arbeitsschutz und Gesundheitsschutz hat der Betriebsrat umfangreiche Mitwirkungsrechte. Soziale Angelegenheiten | Betriebsrat-Kanzlei. Schließlich hat der Betriebsrat bei Fragen der betrieblichen Lohngestaltung nach § 87 Abs. 10 BetrVG sowie bei der Festsetzung von Akkordsätzen und Prämiensätzen nach § 87 Abs. 11 BetrVG mitzubestimmen. Der Betriebsrat kann dadurch auch Grundsätez zum Entgelt der Belegschaft erstmalig schaffen.