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11 Der Kläger beantragt, 12 1. die Beklagte zu verpflichten, ihm auf seine Anträge vom 29. März 2004 antragsgemäß eine Beihilfe auf der Grundlage eines Beihilfebemessungssatzes von 70 v. zu gewähren und die Bescheide der Wehrbereichsverwaltung West vom 16. März 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 3. Juli 2004 aufzuheben, soweit sie diesem Begehren entgegenstehen, 13 2. die Beklagte zu verpflichten, ihm auf seinen Antrag vom 18. April 2004 antragsgemäß eine weitere Beihilfe in Höhe von 14 1. 0 91, 80 EUR zu gewähren, und den Beihilfebescheid der Wehrbereichsverwaltung West vom 4. Juni 2004 aufzuheben, soweit sie diesem Begehren entgegenstehen. Wbv west beihilfe 2. 15 Die Beklagte beantragt, 16 die Klage abzuweisen. 17 Zur Begründung trägt sie unter Wiederholung ihrer Begründung in den angefochtenen Bescheiden vor, dass der Kläger für die hier streitigen Aufwendungen keinen Anspruch auf die Gewährung einer Beihilfe auf der Grundlage eines Beihilfebemessungssatzes von 70 v. habe. Zu den Zuschüssen, die auf Grund von Rechtsvorschriften gewährt würden, zählten u. a. auch die Zuschüsse, die Rentenbezieher zu ihrer Rente von ihrem Rentenversicherungsträger zu den Aufwendungen für ihre Krankenversicherung gemäß § 106 SGB VI erhielten.

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" Der Grundwasserpegel fällt stetig ", sagt ein Experte der Stadtwerke Delbrück im Kreis Paderborn. Die Lage sei " dramatisch ". In den Trockenzeiten würden viele Menschen ihren Rasen sprengen. Und auch die Landwirtschaft verbrauche dann viel Wasser. " Vor allem in den Abendstunden ist das der Fall. Vor zwei Jahren war das so schlimm, dass der Wasserdruck zusammengebrochen ist. Da konnte man in einigen Ortsteilen nicht duschen. " Wegen Wasserknappheit: neue Brunnen in Delbrück Delbrück hat bereits nachgerüstet: " Im vergangenen Jahr wurden zwei Brunnen gebaut, zwei weitere kommen in diesem Jahr. Ausgemustert - WELT. " Das reiche aber nicht, die Stadt überlege, Wasser aus Nachbarkommunen zuzukaufen. Gleichzeitig müsse die Bevölkerung sensibilisiert werden. Schon in den vergangenen Jahren hatte die 30. 000-Einwohner-Stadt zum Sparen aufgefordert. Keine Gärten bewässern und Swimmingpools füllen Auch der "Wasserbeschaffungsverband Am Wiehen", der Löhne, Hüllhorst, Hille und Bad Oeynhausen versorgt, fordert jetzt auf, Gärten nicht zu bewässern und Swimmingpools nicht zu befüllen. "

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6 Den Widerspruch des Klägers gegen die Bescheide vom 16. März 2004 wies die Wehrbereichsverwaltung West mit Widerspruchsbescheid vom 3. Juli 2004 zurück. Zur Begründung verwies sie auf § 14 Abs. 5 Satz 1 BhV, wonach sich der Beihilfebemessungssatz von nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 BhV grundsätzlich 70 v. um 20 v. ermäßige, wenn - wie hier - zu den Beiträgen für eine Krankenversicherung ein Zuschuss aufgrund von Rechtsvorschriften oder eines Beschäftigungsverhältnisses in Höhe von mindestens 41 EUR gezahlt werde. Die Ehefrau des Klägers habe jedoch die Möglichkeit, den Zuschuss auf 40, 99 EUR zu begrenzen, damit der persönliche Bemessungssatz wieder auf 70 v. steige. Von dieser Möglichkeit habe sie ab dem 1. April 2004 auch Gebrauch gemacht. Jedoch erfolge eine Nachberechnung bezüglich des Bescheides vom 4. Mai 2004, da die Belege vom 14. Wbv west beihilfe 4. April 2004 aufgrund des verringerten Zuschusses mit einem Bemessungssatz in Höhe von 70 v. abzurechnen seien. 7 Mit einem Anhörungsschreiben vom 3. Juli 2004 wies die Wehrbereichsverwaltung West den Kläger darauf hin, dass sie berechtigt sei, den in der Zeit vom 5. Juli 2002 bis zum 12. Februar 2004 aufgrund der fehlerhaften Berechnung der Beihilfe mit einem Bemessungssatz von 70 v. überzahlte Beihilfe in Höhe von insgesamt 6.

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Mit Beihilfebescheiden vom 16. und 26. März 2004 gewährte die Wehrbereichsverwaltung West dem Kläger eine Beihilfe, allerdings nicht mehr auf der Grundlage eines Beihilfebemessungssatzes von 70 v. H., sondern wegen des Zuschusses zu der Krankenversicherung lediglich in Höhe von 50 v. H. 5 Mit einem weiteren Antrag vom 18. April 2004 machte der Kläger weitere Beihilfeansprüche zu in den Monaten vor und nach dem 1. April 2004 entstandenen Aufwendungen für die Behandlung seiner Ehefrau geltend. Mit Bescheid vom 4. Mai 2004 gewährte die Wehrbereichsverwaltung West dem Kläger Beihilfe ebenfalls auf der Grundlage eines Bemessungssatzes von zunächst insgesamt 50 v. BVA - Beihilfestellen - Ihre Beihilfestellen. Ob der Kläger gegen diesen Bescheid wirksam Widerspruch eingelegt hat, ist zwischen den Beteiligten streitig. Mit Änderungsbescheid vom 29. Juni 2004 gewährte die Wehrbereichsverwaltung West dem Kläger gleichwohl für die Rechnungen vom 14. und 16. April 2004, die Gegenstand des Bescheides vom 4. Mai 2004 gewesen waren, nachträglich eine Beihilfe von zusätzlichen 20 v. H., da diese Rechnungen Aufwendungen zum Inhalt hatten, die nach dem 1. April 2004 entstanden waren.

Sein streitgegenständlicher Anspruch belaufe sich auf insgesamt 3. 886, 38 (2. 794, 58 EUR aus den Bescheiden vom 16. März 2004 plus weiteren 1. 091, 80 EUR aus dem Bescheid vom 4. Mai 2004 in der Gestalt des Bescheides vom 29. Juni 2004), da auch der Beihilfefestsetzungsbescheid vom 4. Mai 2004 Klagegegenstand sei und er insoweit einen weiteren Anspruch in Höhe von 1. 91, 80 EUR habe. Dieser Bescheid stehe im ursächlichen Zusammenhang mit dem laufenden Gerichtsverfahren, denn es seien alles Rechnungen, die mit der Krankenbehandlung im März zu tun hätten. Wbv west beihilfe point. Gegen den Bescheid vom 4. Mai 2004 habe er auch Widerspruch eingelegt. Eine Begründung für die Einbehaltung von 1. 091, 80 EUR sei von der Sachbearbeiterin nicht gegeben worden. Wenn die Wehrbereichsverwaltung West jetzt behaupte, sie habe ihm in der Vergangenheit Informationsschreiben der WBV III mit Stand vom 1. 1. 1996 und 1. April 1994 zugesandt, in denen sie auf die einschlägige Rechtslage sowie die Möglichkeit eines Teilverzichtes des Zuschusses mit der Konsequenz der Erhöhung des Bemessungssatzes von 50 v. auf 70 v. ausdrücklich hingewiesen habe, so sie dies nicht richtig; derartige Informationsschreiben habe er nie erhalten.
July 8, 2024, 7:31 am