Teneriffa Süd Abflug
§ 8 Entstehung, Festsetzung und Fälligkeit (1) Der Steueranspruch entsteht mit der Verwirklichung des Besteuerungstat-bestandes. (2) Besteuerungszeitraum ist das Kalendervierteljahr. Hat der Steuerschuldner seine Tätigkeit nur in einem Teil des Besteuerungszeitraumes ausgeübt, so tritt dieser Teil an die Stelle des Kalendervierteljahres. (3) Der Steuerschuldner ist verpflichtet, die Steuer selbst zu errechnen. Bis zum 15. Tage nach Ablauf eines Kalendervierteljahres ist dem Magistrat der Stadt Offenbach am Main -Kassen- und Steueramt- eine Steueranmeldung für das vorausgegangene Kalendervierteljahr nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck einzureichen und die errechnete Steuer zu entrichten. Hundesteuer in Offenbach am Main: Die wichtigsten Punkte - Hunde2.de. Die unbeanstandete Entgegennahme der Steueranmeldung gilt als Steuerfestsetzung. (4) Ein Steuerbescheid ist nur dann zu erteilen, wenn der Steuerpflichtige eine Steueranmeldung nicht abgibt oder die Steuerschuld abweichend von der Anmeldung festzusetzen ist. In diesem Fall ist die Steuer innerhalb von 14 Tagen nach Bekanntgabe des Steuerbescheides zu entrichten.
Montag – Freitag 08:00 – 12:00 Uhr Abteilung Zentrale Finanzwirtschaft und Finanzdienstleistungen, Beteiligungsmanagement Öffnungszeiten: nur nach Vereinbarung Gliederung Dezernat III Kämmerei, Kasse und Steuern (20)
In diesem Fall ist die Steuer innerhalb von 14 Tagen nach Bekanntgabe des Steuerbescheides zu entrichten. (4) Bei der Besteuerung nach der Bruttokasse sind den Steueranmeldungen nach Abs. Kassen- und Steueramt Offenbach am Main (Berliner Straße 100) - Ortsdienst.de. 2 Zählwerkausdrucke für den jeweiligen Besteuerungszeitraum beizufügen, die als Angaben mindestens Geräteart, Gerätetyp, Gerätenummer, die fortlaufende Nummer des Zählwerkausdruckes, die Spieleinsätze, die Gewinne und den Kasseninhalt enthalten müssen. Alle durch die Apparate erzeugbaren oder von diesem Apparat vorgenommenen Ausdrucke sind aufbewahrungspflichtige Unterlagen im Sinne der Abgabenordnung. (5) Kommt der Steuerschuldner seinen Mitwirkungspflichten nach § 6 und § 7 nicht nach, wird die Besteuerungsgrundlage für die entsprechenden Zeiträume vom Magistrat der Stadt Offenbach am Main -Kassen- und Steueramt- geschätzt und die Steuer durch Steuerbescheid festgesetzt. § 8 Steueraufsicht und Prüfungsvorschriften Der Magistrat der Stadt Offenbach am Main -Kassen- und Steueramt- ist berechtigt, jederzeit zur Nachprüfung der Steueranmeldungen und zur Feststellung von Steuertatbeständen die Veranstaltungsräume zu betreten, Geschäftsunterlagen einzusehen und die Vorlage aktueller Zählwerkausdrucke zu verlangen.