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Für Motorräder der Klasse L3e gelten die Abgasgrenzwerte der Stufe Euro 4 ab dem 1. 1. 2016, die Grenzwerte der Euro 5 ab dem 1. 2020. Mit der Verordnung (EU) Nr. 134/2014 vom 16. Dezember 2013 wurden die Durchführungsbestimmungen zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 in Bezug auf in Bezug auf die Anforderungen an die Umweltverträglichkeit und die Leistung der Antriebseinheit festgelegt. Für den Kraftstoffverbrauch beziehungsweise für die CO 2 -Emissionen existieren für motorisierte Zweiräder keine Emissionsanforderungen. Eu verordnung 168 2013 film. Gemäß Artikel 24 der EU-Verordnung 168/2013 werden die im Rahmen der Typgenehmigung der dann gültigen Norm Euro 4 ermittelten Emissions- und Verbrauchswerte im WMTC ab dem Jahr 2016 jedoch ermittelt und dokumentiert.
Außerdem enthält sie eine Änderung der Testzyklen, die nun auch die Emissionen in der Startphase und beim Warmlaufen des Motors in die Abgasmessung mit einbeziehen, was eine weitere HC- und CO-Reduktion notwendig macht. Mit EU-Richtlinie 2006/72/EC sind die Messungen der Schadstoffe nach Euro 3 auch optional im weltweit harmonisierten Testzyklus "Worldwide harmonized Motorcycle Test Cycle" (WMTC) möglich. Der WMTC spiegelt eine motorradtypische Fahrweise wieder, mit der nahezu alle Motorradklassen weltweit erfasst werden können. Er gilt jedoch nicht für Mopeds und Quads. Mit der Richtlinie 2013/60/EU der Kommission vom 27. November 2013 zur Anpassung von Richtlinie 97/24/EG wurde der Kaltstart für zwei- und dreirädrige Kleinkrafträder und leichte vierrädrige Kraftfahrzeuge mit einbezogen. Eu verordnung 168 2013.html. Ab Januar 2016 gilt die neue EU-Verordnung 168/2013. Sie enthält sehr ambitionierte Emissionsstandards unter anderem für Motorräder und Mopeds bis zu Emissionsstufe Euro 5. Hier sind bis zum Jahr 2020 Grenzwerte für Verdunstungsemissionen (HC), Onbord-Diagnose (OBD), Lärm und Dauerhaltbarkeitsanforderungen in Bezug auf die Emission mindernden Bauteile vorgeschrieben.
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(5) Die Übereinstimmungsbescheinigung ist vollständig auszufüllen und darf hinsichtlich der Nutzung des Fahrzeugs keine anderen als die in dieser Verordnung oder einem der gemäß dieser Verordnung erlassenen delegierten Rechtsakte vorgesehenen Beschränkungen enthalten. Verordnung (EU) Nr. 168/2013 - Law and Order - Chopperforum. (6) Im Falle eines unvollständigen oder vervollständigten Fahrzeugs trägt der Hersteller nur diejenigen Angaben in die Übereinstimmungsbescheinigung ein, die in der betreffenden Genehmigungsstufe zu ergänzen oder zu ändern sind, und fügt dieser Bescheinigung gegebenenfalls alle Übereinstimmungsbescheinigungen der vorangegangenen Genehmigungsstufen bei. (7) Die Übereinstimmungsbescheinigung für Fahrzeuge, die nach Artikel 40 Absatz 2 genehmigt wurden, muss in ihrem Titel folgenden Zusatz tragen: "Für vollständige/vervollständigte Fahrzeuge, die nach Artikel 40 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2013 über die Genehmigung und Marktüberwachung von zwei- oder dreirädrigen und vierrädrigen Fahrzeugen typgenehmigt wurden (vorläufige Genehmigung)".