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(16) Das Ergebnis des Bürgerentscheids ist in der Gemeinde in der ortsüblichen Weise bekanntzumachen. (17) 1 Die Gemeinden können das Nähere durch Satzung regeln. 2Das Recht auf freies Unterschriftensammeln darf nicht eingeschränkt werden. (18) Art. 3a des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes findet keine Anwendung. Art. 18b Bürgerantrag (1) 1 Die Gemeindebürger können beantragen, dass das zuständige Gemeindeorgan eine gemeindliche Angelegenheit behandelt (Bürgerantrag). 2 Ein Bürgerantrag darf nicht Angelegenheiten zum Gegenstand haben, für die innerhalb eines Jahres vor Antragseinreichung bereits ein Bürgerantrag gestellt worden ist. (2) 1 Der Bürgerantrag muss bei der Gemeinde eingereicht werden, eine Begründung enthalten und bis zu drei Personen benennen, die berechtigt sind, die Unterzeichnenden zu vertreten. (3) 1 Der Bürgerantrag muss von mindestens 1 v. BVA - Staatsangehörigkeit - Antragsvordrucke - Einbürgerung im Rahmen der Wiedergutmachung. der Gemeindeeinwohner unterschrieben sein. 2 Unterschriftsberechtigt sind die Gemeindebürger. (4) Über die Zulässigkeit eines Bürgerantrags entscheidet das für die Behandlung der Angelegenheit zuständige Gemeindeorgan innerhalb eines Monats seit der Einreichung des Bürgerantrags.

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Unterstützungsunterschriften [ Bearbeiten | Quelltext bearbeiten] In allen deutschen Bundesländern erfordert der Einwohnerantrag die Unterstützung einer in den Gemeindeordnungen festgelegten Anzahl von Unterstützungsunterschriften durch antragsberechtigte Personen. Über die Form der zu sammelnden Unterschriften bestehen teilweise gesetzliche Regelungen, die fordern, dass die Unterschriftsleistung mit Namen, Geburtsdatum und Anschrift erfolgen muss. Die Unterschriftsleistung unterliegt keiner spezifischen Beurkundung. Bürgerantrag bayern muster map. Jede Unterschriftenliste muss zwingend den gesamten Wortlaut des Einwohnerantrags beinhalten. Gegenstandsbereich [ Bearbeiten | Quelltext bearbeiten] Ein Einwohnerantrag darf ausschließlich Angelegenheiten zum Gegenstand haben, welche die kommunale Selbstverwaltung betreffen. Ein Antrag, der staatliche Aufgaben betrifft, ist unzulässig. Zudem muss der Gegenstand eines Einwohnerantrags in die Organkompetenz des Gemeinderats fallen und darf nicht den gesetzlich umschriebenen Kompetenzbereich des Bürgermeisters einer Kommune berühren.

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4000-8000) ja Rheinland-Pfalz §17 der GO Einwohner ab 16 Jahren 2-5% aller Einwohner (max. 120-2000) ja Saarland §21 des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes Einwohner ab 16 Jahren 5% der Antragsberechtigten ja Sachsen §23 SächsGemO Einwohner ab 16 Jahren 5-10% der Antragsberechtigten nein Sachsen-Anhalt §24 der GO Einwohner ab 16 Jahren, bei Jugendangelegenheiten ab 14 Jahren 2-5% der Antragsberechtigten nein Schleswig-Holstein §16 der GO Einwohner ab 14 Jahren 5% der Antragsberechtigten ja Thüringen §16 (Kommune) und §96a (Landkreis) der Kommunalordnung Einwohner ab 14 Jahren 1% aller Einwohner (max. 300) ja Quelle: Tabelle »Rahmenbedingungen in den Bundesländern«

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Unterschriftsberechtigt sind die Gemeindebürger. Der Bürgerantrag muss mit einer Begründung bei der Gemeinde eingereicht werden. Darüber hinaus sind bis zu drei Personen zu benennen, die berechtigt sind, die Unterzeichnenden zu vertreten. Auf Kreisebene gilt dies entsprechend. Bestehen gegen den Bürgerantrag keine rechtlichen Bedenken, stellt das zuständige Gemeindeorgan bzw. Kreisorgan seine Zulässigkeit fest. Es hat den Bürgerantrag dann zu behandeln. Fristen Über die Zulässigkeit des Bürgerantrags muss das für die Behandlung der Angelegenheit zuständige Gemeindeorgan bzw. Kreisorgan innerhalb eines Monats seit der Einreichung des Bürgerantrags entscheiden. Ist die Zulässigkeit des Bürgerantrags festgestellt, hat ihn das zuständige Gemeindeorgan, auf Kreisebene das Kreisorgan innerhalb von drei Monaten zu behandeln. Bearbeitungsdauer Über die Zulässigkeit des Bürgerantrags muss das für die Behandlung der Angelegenheit zuständige Gemeindeorgan bzw. Mehr Demokratie e.V. Landesverband Bayern: Rechtsgrundlagen - Gemeinden. Kreisorgan innerhalb eines Monats seit der Einreichung des Bürgerantrags entscheiden.

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(10) 1 Der Bürgerentscheid ist an einem Sonntag innerhalb von drei Monaten nach der Feststellung der Zulässigkeit des Bürgerbegehrens durchzuführen; der Gemeinderat kann die Frist im Einvernehmen mit den vertretungsberechtigten Personen des Bürgerbegehrens um höchstens drei Monate verlängern. 2 Die Kosten des Bürgerentscheids trägt die Gemeinde. 3 Stimmberechtigt ist jeder Gemeindebürger. 4 Die Möglichkeit der brieflichen Abstimmung ist zu gewährleisten. (11) 1 Ist in einem Stadtbezirk ein Bezirksausschuß gebildet worden, so kann über Angelegenheiten, die diesem Bezirksausschuß zur Entscheidung übertragen sind, auch innerhalb des Stadtbezirks ein Bürgerentscheid stattfinden. Bürgerantrag bayern master of science. 2 Stimmberechtigt ist jeder im Stadtbezirk wohnhafte Gemeindebürger. 3 Das Bürgerbegehren ist beim Bezirksausschuss zur Weiterleitung an den Stadtrat einzureichen. 4 Die Vorschriften der Absätze 2 bis 16 finden entsprechend Anwendung. (12) 1 Bei einem Bürgerentscheid ist die gestellte Frage in dem Sinn entschieden, in dem sie von der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beantwortet wurde, sofern diese Mehrheit in Gemeinden 50.

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(14) 1 Der Bürgerentscheid entfällt, wenn der Gemeinderat die Durchführung der mit dem Bürgerbegehren verlangten Maßnahme beschließt. 2 Für einen Beschluss nach Satz 1 gilt die Bindungswirkung des Absatzes 13 Satz 2 entsprechend. (15) 1 Die im Gemeinderat und die von den vertretungsberechtigten Personen des Bürgerbegehrens vertretenen Auffassungen zum Gegenstand des Bürgerentscheids dürfen in Veröffentlichungen und Veranstaltungen der Gemeinde nur in gleichem Umfang dargestellt werden. Bürgerantrag bayern muster germany. 2 Zur Information der Bürgerinnen und Bürger werden von der Gemeinde den Beteiligten die gleichen Möglichkeiten wie bei Gemeinderatswahlen eröffnet. (16) Das Ergebnis des Bürgerentscheids ist in der Gemeinde in der ortsüblichen Weise bekanntzumachen. (17) 1 Die Gemeinden können das Nähere durch Satzung regeln. 2 Das Recht auf freies Unterschriftensammeln darf nicht eingeschränkt werden. (18) Art. 3a des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes findet keine Anwendung.

(5) 1 Das Bürgerbegehren kann nur von Personen unterzeichnet werden, die am Tag der Einreichung des Bürgerbegehrens Gemeindebürger sind. 2 Für die Feststellung der Zahl der gültigen Unterschriften ist das von der Gemeinde zum Stand dieses Tages anzulegende Bürgerverzeichnis maßgebend. (6) Ein Bürgerbegehren muss in Gemeinden bis zu 10. 000 Einwohnern von mindestens 10 v. H., bis zu 20. 000 Einwohnern von mindestens 9 v. H., bis zu 30. 000 Einwohnern von mindestens 8 v. H., bis zu 50. 000 Einwohnern von mindestens 7 v. H., bis zu 100. 000 Einwohnern von mindestens 6 v. H., bis zu 500. 000 Einwohnern von mindestens 5 v. H., mit mehr als 500. 000 Einwohnern von mindestens 3 v. H. der Gemeindebürger unterschrieben sein. (7) (aufgehoben) (8) 1 Über die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens entscheidet der Gemeinderat unverzüglich, spätestens innerhalb eines Monats nach Einreichung des Bürgerbegehrens. 2 Gegen die Entscheidung können die vertretungsberechtigten Personen des Bürgerbegehrens ohne Vorverfahren Klage erheben.

July 3, 2024, 1:15 am