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Dienstliche Beurteilungen/Leistungsberichte In Der Schule

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Die Begründung der Beurteilung müsse am Statusamt ausgerichtet sein. Das sei wichtig, damit man vergleichbare Beurteilungsmaßstäbe anlege und um gleichmäßige Schwerpunkte innerhalb der Statusämter setzen zu können. Die Begründung einer dienstlichen Beurteilung kann im Widerspruchsverfahren nicht mehr nachgeholt werden Die Begründung des Gesamturteils einer dienstlichen Beurteilung könne allerdings im Widerspruchsverfahren nicht mehr nachgeholt werden. Sie sei notwendiger Bestandteil der Beurteilung selbst. Im Falle der Antragstellerin sei eine Begründung des Gesamturteils ebenso wie bei deren Konkurrenten lediglich in einem Vermerk von Erstbeurteiler und Zweitbeurteilungen niedergelegt. Dieser Vermerk sei kein Bestandteil der dienstlichen Beurteilung. Der Dienstherr habe den beiden diesen Vermerk auch nicht eröffnet. Dienstliche beurteilung textbausteine. Damit sei die Begründung des Gesamturteils auch kein Bestandteil der Beurteilung selbst. Das mache die Beurteilung formell fehlerhaft. Trotz dieser Bedenken gab das Verwaltungsgericht der Antragstellerin im Eilverfahren nicht recht Trotz dieser Bedenken gab das Verwaltungsgericht der Antragstellerin im Eilverfahren nicht recht.

Dadurch hatte keiner der anderen Verbände Zugriff zu Internas der Schule - es sei denn durch persönliche Vertrauensleute an diesen Schulen. Ich hatte jedoch als einziger in dieser Runde Kenntnisse in der Datenverarbeitung und HTML, besaß eine E-Mail-Adresse und eine eigene Internetseite. Als ich den Vorschlag machte, dass sich der Gesamtschulpersonalrat doch auch auf der Website der Bezirksregierung mit einer eigenen Webseite präsentieren müsse, erhielt ich den Auftrag, dies zu organisieren und die Seite zu gestalten. Das klappte dann auch und im März 1998 gingen wir online. Meine Zusammenarbeit mit dem Webmaster der Bezirksregierung gefiel dem Personalrat aber nicht so gut, weil ich zu viel Einfluss bekam. Das war auch der Fall, als ich für den Personalrat eine eigene Website anmeldete, die nicht mehr mit der Bezirksregierung gekoppelt war. So konnten wir als Personalrat nämlich deutlicher unsere Meinung, aber auch unsere Kritik an der Dienststelle formulieren. Der Personalrat wollte die Tätigkeit und die Verdienste seiner eigenen GEW-Mitglieder auf der Website besser herausgestellt wissen und bildete eine Arbeitsgruppe als Redaktion für den Internetauftritt.

Das Verwaltungsgericht Düsseldorf hat im Rahmen eines Kokurrentenrechtstreits in einem Beschluss vom 23. 11. 2020 dargelegt, welche Anforderungen an die Begründung einer dienstlichen Beurteilung zu stellen sind. Antragsteller war ein Beamter der Deutschen Telekom AG in der Beförderungsrunde 2019/2020. Die Beförderungsauswahl beruhte auf dem Ergebnis dienstlicher Beurteilungen. Der Antragsteller selbst war im Beurteilungszeitraum höherwertig eingesetzt. Auf seiner Beförderungsliste waren vor ihm mehrere Kollegen platziert, die noch weiter höherwertig eingesetzt waren. Zur Vorbereitung der dienstlichen Beurteilung hatte der Dienstherr (Deutsche Telekom AG) Stellungnahmen der jeweiligen Führungskräfte eingeholt. Sowohl der Antragsteller als auch seine vor ihm platzierten Kollegen hatten von ihren Führungskräften durchgängig Spitzennoten erhalten. Bei der Beförderungsauswahl kamen nur diejenigen Konkurrenten zum Zug, die in der dienstlichen Beurteilung letztlich die Spitzennote "hervorragend++" erhalten hatten.

Im Beurteilungssystem der Deutschen Telekom AG sei zudem zu berücksichtigen, dass die Einzelkriterien der Beurteilung lediglich eine 5-stufige Notenskala von "in geringem Maße bewährt" bis "sehr gut" vorsehen, während das Gesamturteil nach einer 6-stufigen Notenskala mit der zusätzlichen Notenstufe "hervorragend" ausgestaltet ist. Hinzu komme, dass bei der Deutschen Telekom AG eine Vielzahl der zu beurteilenden Beamten gemessen an ihrem Statusamt zum Teil deutlich höherwertig eingesetzt werden. Der Umstand der höherwertigen Beschäftigung sei in seiner jeweiligen Ausprägung sowohl bei der Bewertung der Einzelkriterien als auch bei der Bildung der Gesamtnote angemessen zu berücksichtigen. Es gebe aber keinen von vorneherein feststehenden Beurteilungsautomatismus in der Weise, dass die an den Anforderungen des Dienstpostens orientierte Bewertung durch die unmittelbare Führungskraft einfach pauschal in einem bestimmten Umfang, je nach Höherwertigkeit der Tätigkeit, anzuheben ist. Vielmehr müsse eine nachvollziehbare Begründung gegeben werden, wie sich die (mehr oder weniger starke) Höherwertigkeit der Tätigkeit im Rahmen der gebotenen Berücksichtigung auf die Notenbildung in dem jeweiligen Fall konkret ausgewirkt hat.

Der Antrag war daher abzulehnen. Hier geht es zum Urteil

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July 3, 2024, 12:28 am