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Hessisches Schulgesetz § 70

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FÜNFTER TEIL – Schulverhältnis → Erster Abschnitt – Allgemeine Bestimmungen (1) 1 Mit Beginn der Schulpflicht besteht nach Maßgabe der Zugangsregelungen, die durch oder aufgrund dieses Gesetzes festgelegt worden sind, Anspruch auf Aufnahme in eine Schule des Schulträgers, in dessen Gebiet die Schülerin oder der Schüler den gewöhnlichen Aufenthalt hat. 2 Bestehen im Gebiet eines Schulträgers mehrere weiterführende Schulen desselben Bildungsganges, kann die Aufnahme in eine bestimmte Schule nicht beansprucht werden. 3 Gibt es im Gebiet des Schulträgers keine Schule des gewählten Bildungsganges, besteht Anspruch auf Aufnahme in eine entsprechende Schule eines anderen Schulträgers. Schulwahl Klasse 5 - Schulwahl Hessen für Gymnasien, Realschulen, Hauptschulen - Rechtsanwalt Schulrecht Hessen. (2) Die Aufnahme in eine Schule kann abgelehnt werden, wenn die Zahl der Anmeldungen ihre Aufnahmekapazität überschreitet oder niedriger als der für die Bildung einer Klasse oder Gruppe festgelegte Mindestwert liegt oder die Vorgaben der Schulaufsichtsbehörde zur Klassenbildung nach den für die Unterrichtsversorgung zur Verfügung stehenden personellen Möglichkeiten einer Aufnahme entgegen stehen.

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Im Ergebnis macht aber auch dies keinen Unterschied, da das Schulamt notfalls eine Schule zuweisen muss. Besonderheit – die Androhung von Ordnungsmaßnahmen gelten in Hessen nur als pädagogische Maßnahmen: Die Androhung des Unterrichtsausschlusses, die Androhung einer Zuweisung in eine Parallelklasse oder die Androhung einer Überweisung an eine andere Schule sind in Hessen nicht als Ordnungsmaßnahme geregelt. Dies basiert auf einer völlig absurden Gesetzesänderung vor wenigen Jahren als in Hessen die Androhung von Ordnungsmaßnahmen als pädagogische Maßnahmen deklariert wurden. Schulrecht: § 82 Hessisches Schulgesetz (HSchG) – Ordnungsmaßnahmen in Hessen. Wollen sich Eltern hiergegen wehren, heißt es oft, dies sei nicht möglich. Dies ist aber unzutreffend, denn auch wenn es kein Verwaltungsakt mehr ist, kann man Beschwerde einlegen und es muss sich jemand kümmern! Die Anordnung der Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen gem. 9 HSchG: Die Anordnung der Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen erfolgt durch den Schulleiter auf Antrag einer Lehrkraft beim Unterrichtsausschluss für den laufenden Schultag durch den Schulleiter auf Antrag der Klassenkonferenz beim Ausschluss von der Klassenfahrt, der vorübergehenden und endgültigen Zuweisung in eine Parallelklasse und dem Unterrichtsausschluss bis zu 2 Wochen.

Index Schulrecht Hessen - Rechtsanwalt Schulrecht Hessen

Ordnungsmaßnahmen nach Abs. 5 bis 7 dürfen nur bei besonders schweren Störungen des Schul- oder Unterrichtsbetriebs oder schwerer Verletzung der Sicherheit beteiligter Personen und dadurch bedingter anhaltender Gefährdung von Unterricht und Erziehung der Mitschülerinnen und -schüler angewendet werden.

Schulrecht: § 82 Hessisches Schulgesetz (Hschg) – Ordnungsmaßnahmen In Hessen

Abgrenzung zwischen pädagogischen Maßnahmen und Ordnungsmaßnahmen in Hessen: In Hessen wird zwischen bloßen pädagogischen Maßnahmen und Ordnungsmaßnahmen unterschieden: Die pädagogischen Maßnahmen sind Ausprägung des Erziehungsauftrags der Schule und bewegen sich im niederschwelligen Bereich. Die Ordnungsmaßnahmen greifen demgegenüber in den grundrechtswesentlichen Bereich ein und müssen daher gesetzlich geregelt werden. Die pädagogischen Maßnahmen in Hessen gem.

Schulwahl Klasse 5 - Schulwahl Hessen Für Gymnasien, Realschulen, Hauptschulen - Rechtsanwalt Schulrecht Hessen

(3) 1 Bei der Entscheidung über die Aufnahme sind vorrangig die Schülerinnen und Schüler zu berücksichtigen, 1. die an ihrem Wohnort oder in dessen Umgebung keine angemessene schulische Ausbildungsmöglichkeit haben oder 2. die aufgrund der Verkehrsverhältnisse die für sie in Betracht kommende Schule nur unter erheblichen Schwierigkeiten erreichen können oder 3. bei denen besondere soziale Umstände vorliegen oder 4. deren Eltern eine bestimmte erste Fremdsprache oder den Besuch einer Schule mit einem vom Kultusministerium bestätigten besonderen Schwerpunkt wünschen. 2 § 52 Abs. 2 bleibt unberührt. (4) 1 Voraussetzungen und Verfahren für die Aufnahme in eine Schule werden durch Rechtsverordnung näher geregelt.

Nachfolgend überlasse ich Ihnen folglich einen Überblick über die Schulgesetze und andere wichtige Schulnormen einzelner Bundesländer und werde Sie dabei durch Links zu den relevanten Themenbereichen des Schulrechts weiterleiten:

Rechtsanwalt Schulrecht - Servicebereich Schulrecht Hessen für Schüler - Rechtsanwalt Zoller, Oftersheim

July 2, 2024, 11:45 pm