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Vor dem Landgericht Köln war ein Audi Q7 3. 0 TDI mit dem Motor EA897evo streitgegenständlich. Vor allem konzentrierte sich das Gericht auf die sogenannte Strategie A. Aufgrund dessen war unerheblich, ob andere Abschalteinrichtungen ebenfalls zum Einsatz kamen. Der SUV Q7 gehört bei der Audi AG seit vielen Jahren zu den Premium-Modellen. Jetzt steht auch dieses Fahrzeug im Mittelpunkt des Dieselabgasskandals. Das Landgericht Köln (Urteil vom 25. 06. 2021, Az. : 21 O 13/21) verurteilte die Audi AG dazu, an einen geschädigten Verbraucher Schadenersatz in Höhe von 8. 171, 36 Euro nebst jährlichen Zinsen in Höhe von fünf Prozent über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 25. Juni 2020 zu zahlen und einen Q7 3. 0 TDI zurückzunehmen. Die Audi AG wurde zudem verurteilt, die Klägerin von den noch nicht fälligen Darlehensraten aus dem Darlehensvertrag gegenüber der Audi Volkswagen Bank freizustellen und 76 Prozent der Kosten des Rechtsstreits zu übernehmen. Der Hintergrund: Ein Unternehmen erwarb am 27. Oktober 2015 einen gebrauchten Audi Q7 3.
0- und 4. 2-Liter-Motoren. Dabei waren allein von der Rückrufaktion für 3. 0-Liter-Modelle vom 16. August 2019 ca. 21. 500 Fahrzeuge in Deutschland betroffen – weltweit sogar 85. 000. Beispiel für einen offiziellen Rückruf (Rückruf-Code "23X6"): Sie haben ein Rückruf-Schreiben des KBA für Ihren Audi Q7 erhalten? Dann sind Sie vom Dieselskandal betroffen und sollten jetzt prüfen, welche Entschädigungen Ihnen zustehen. Natürlich kostenfrei und innerhalb weniger Minuten. Sollte ich das Software-Update bei meinem Audi Q7 installieren? Mit dem Rückruf-Schreiben des KBA wurden Q7-Besitzer aufgefordert, ihr Fahrzeug für ein Software-Update in die Werkstatt zu bringen. Doch das Update, welches vom Autohersteller und dem KBA beschlossen wurde, stellt nicht immer die beste Lösung dar und ist sogar zweifelhaft. Wir raten Ihnen daher grundsätzlich davon ab, das Software-Update installieren zu lassen. Aus folgenden Gründen: 1. Fahrzeuge mit Update sind nicht unbedingt vor Fahrverboten geschützt In einigen deutschen Städten, wie Berlin, Hamburg und Stuttgart wurden bereits Fahrverbotszonen für Dieselfahrzeuge eingerichtet.
Bei bestimmten Audi-Modellen stand in der Diskussion, ob Ansprüche auf Schadensersatz bereits mit Ablauf des Jahres 2021 verjährten. Grund ist, dass bestimmten Modellen bereits im Jahr 2018 Rückrufe des Kraftfahr-Bundesamtes (KBA) ergingen (meist trug der Rückruf den Hersteller-Code 23x6). Dies war bei Audi bei folgenden Modellen der Fall: Marke Handelsbezeichnung Hubraum Modelljahr Audi A8, A8 L 4. 2 TDI 2010 bis 2017 Audi A8, A8L 3. 0 TDI 2011 bis 2014 Audi Q5 3. 0 TDI 2014 bis 2017 Audi SQ5 plus TDI 3. 0 TDI 2015 bis 2018 Audi SQ5 TDI 3. 0 TDI 2015 bis 2018 Audi A4 3. 0 TDI 2009 bis 2011 Audi A4 3. 0 TDI 2011 bis 2017 Audi A5 3. 0 TDI 2011 bis 2017 Audi A6 3. 0 TDI 2011 bis 2014 Audi A7 3. 0 TDI 2011 bis 2014 Audi Q7 3. 0 TDI 2011 bis 2015 Audi Q7 3. 0 TDI 2008 bis 2011 Audi A6 3. 0 TDI 2015 bis 2018 Audi A7 3. 0 TDI 2015 bis 2018 Audi A8, A8L 3. 0 TDI 2017 bis 2017 Audi A6 3. 0 TDI 2014 bis 2017 Audi A7 3. 0 TDI 2014 bis 2017 Audi A6 3. 0 TDI 2014 bis 2017 Wenn man den Zeitpunkt für den Beginn der 3-jährige Regelverjährungsfrist auf den Rückruf im Jahr 2018 abstellen würde, wäre die Regelverjährungsfrist tatsächlich zum 31.
Die bewusste Täuschung des KBA rechtfertigt das Un- werturteil der Sittenwidrigkeit. 4. Der ehemalige Vorstand der Beklagten hatte von der Entwicklung und Verwendung der unzulässigen Abschalteinrichtung Kenntnis. Hierfür spricht nicht nur der Umstand, dass es sich bei der Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung um eine grundlegende, weltweit alle Fahrzeuge mit Motoren der Serie EA896 betreffende Strategieentscheidung handelte, die mit er- heblichen Risiken für das Unternehmen und auch mit persönlichen Haftungsrisiken für die entscheidenden Personen verbunden war, sondern auch die Bedeutung gesetzlicher Grenzwerte und der technischen und wirtschaftlichen Möglichkeiten ihrer Einhaltung für die Geschäftstätigkeit der Beklagten (BGH Urteil vom 25. Mai 2020 – VI ZR 252/19 – NJW 2020, 1962). Die Beklagte trifft in diesem Fall die sekundäre Darlegungslast, dass die einzelnen Vorstände von der Abschalteinrichtung und der Unzulässigkeit an sich keine Kenntnis gehabt hätten. Diesen Vortrag konnte die Beklagte nicht erbringen.