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So können unsere Vorschüler:innen jeden Dienstag den Männer- und Turnverein 1860 Erfurt e. V. besuchen und dort unter Anleitung Sportangebote wahrnehmen. Im Musikraum können die Kinder selbstständig oder mit Anleitung verschiedene Instrumente ausprobieren. Getestet: Das Hotel Thüringer Sozialakademie in Jena | Hubert-testet. Sie können einzeln spielen oder gemeinsam versuchen zu musizieren. Hier werden Kinderlieder gesungen, zu fröhlichen Rhythmen getanzt, Entspannungsgeschichten gelauscht und Instrumente gebaut. Darüber hinaus findet hier immer montags der gemeinsame musikalische Morgenkreis statt.

Handwerker im Mittelalter Im Gegensatz zu den Bauern, waren Handwerker freie Leute. Dies setzte sich jedoch erst im 12. Jahrhundert durch. Da die Bauern im Frühmittelalter für ihren eigenen Bedarf produzierten, standen Handwerker zunächst unter der Hörigkeit der politischen und weltlichen Grundherrschaft. Bauern sahen das Handwerk als Nebenerwerb an. Erst mit dem Aufblühen der Städte, gelang es das Handwerk zu verselbstständigen. Durch die zunehmende Komplexität der Bedürfnisse der Gesellschaft, entwickelten sich diverse Sonderberufe. So zum Beispiel Nahrungshandwerker, Kleidungshandwerker, Bauhandwerker, Kunsthandwerke, aber auch Holz-, Metall-und Tonhandwerker. Handwerker unterschieden sich nun von der bäuerlichen Selbstversorgung durch ihre Spezialisierung, der Abhängigkeit vom Erlös, einen höheren Lebensstandard, sowie auch einem höheren gesellschaftlichen Ansehen. Zudem bildeten Handwerker Zünfte. Dies waren Zusammenschlüsse gleicher Handwerksgruppen, die einen wirtschaftlichen Vorteil erbrachten.

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Mehr dazu... Feudalismus Als Feudalismus wird die mittelalterliche Gesellschaftsform, die etwa seit dem 9. Jahrhundert herrschte, bezeichnet. Zentrale Elemente des Feudalismus waren das Lehnswesen, die Grundherrschaft und damit verbunden die Leibeigenschaft und Frondienste. Auch hier spiegelte sich die extreme Teilung zwischen Herrschern und Dienern ganz eindeutig wider. Mehr dazu... Rechtsprechung Seit etwa dem 6. Jahrhundert gibt es in Mitteleuropa geschriebene Gesetzestexte, die über die Zeit verbessert wurden. Der Sachsenspiegel ( Wikipedia) etwa hielt sich sogar teilweise bis ins 19. Jahrhundert. Die Strafen im Mittelalter waren zum Teil sehr hart und es war keine Seltenheit, dass jemand zu Unrecht verurteilt wurde. Reichten anfangs noch Indizien für eine Verurteilung, musste mit Einführung des römischen Rechtes in diesem Fall Geständnisse mittels Folter ( Peinliche Befragung) erzwungen werden. Mehr dazu... Religion und Christentum Das Mittelalter war die Zeit in der sich das Christentum durchgesetzt hat.

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Diese Aspekte werde ich in mehreren Blogposts beleuchten. Teil 1: Rechtliche Stellung der Bauern im Spätmittelalter (14. Jahrhundert) Allgemein – Europa Grundherrschaft, Frondienst und Zins Luttrell Psalter, 1325-35, (c) British Library, Im Mittelalter hatte jeder Bauer einen Herrn (Adelige, Äbte, Bischöfe…) über sich, von dem er abhängig war und in dessen Grundherrschaft er lebte. Eine Grundherrschaft wurde vom Hof des Grundherrn, der auch Fronhof oder Herrenhof genannt wurde, aus geleitet. Außer dem Herrenhof und den Feldern gehörten zu einer Grundherrschaft die grundherrlichen Wirtschaftseinrichtungen, wie z. B. die Mühle, sowie oft eine Brauerei oder Kelterei. Zu größeren Grundherrschaften gehörten häufig Werkstätten, wie Lederwerkstatt, Wagnerei, Schmiede, Schneiderei, Tuchfärberei, Schuhmacherei, usw… Die Landarbeit wurde teils von abhängigen Bauern ("Hörige", "Grundholden", "Eigenleute"), teils vom Gesinde, also Knechte und Mägde, deren Arbeitskraft und Erträge restlos dem Grundherrn gehörten, verrichtet.

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Gesellenverbände (Gesellengilden, Bruderschaften, Gesellenschaften). Schon im 14. Jh. hatten sich Gesellen zusammengetan, um den Meistern gegenüber gemeinsam aufzutreten, etwa um durch gemeinsamen Ausstand Lohnerhöhungen zu erzwingen (s. Gesellenrevolten), z. B. die Gesellen im Textilgewerbe in Berlin 1331, in Zürich 1336, in Speyer 1343 und Straßburg 1348; 1329 die Gürtlergesellen in Breslau oder 1351 die Tuchergesellen in Speyer). Im 15. bildeten sich, von der Schweiz ausgehend, in vielen rheinischen, niedersächsischen und ostdeutschen Städten Gesellenverbände, die sich vom Rat Statuten genehmigen ließen und auch das Recht auf eigene Gerichtsbarkeit zur Schlichtung privatrechtlicher Streitigkeiten hatten. Die Statuten enthielten Verordnungen zur Aufnahme neuer Gesellen oder Lohnknaben, zu Verbandsbeiträgen in die Gesellenbüchse, zur Wahl eines Vorstands, zu Strafen für Vergehen (besonders für solche gegen die Moral), zur sozialen Fürsorge, zur Teilnahme an kirchlichen Festen, zu Begräbnis und Totengedenken.

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Nach den Zunftartikeln durfte ein Meister nicht mehr als einen Lehrjungen haben; waren zwei Gesellen eingestellt, so konnte oft kein Lehrjunge angenommenm werden. Neben der beruflichen Ausbildung war der Lehrherr auch für die bürgerliche und religiöse Erziehung zuständig. Ihm stand dabei das Recht auf körperliche Züchtigung zu. Lehrjahre waren meist harte Jahre und die Dauer der Lehrzeit war oft durch die Ausnutzung der Lehrlinge als billige Arbeitskräfte bedingt. Der Arbeitstag begann noch vor Sonnenaufgang und dauerte bis spät abends. Neben der Tätigkeit in der Werkstatt mussten die Knaben Hilfsarbeiten verrichten wie Wassertragen, Hauskehren, Feuerhüten, Austragen, Einholen oder Schuldeneintreiben. Hatte der Lehrjunge seine Lehrjahre "ausgestanden", so wurde er von den Meistern vor offener Zunftlade feierlich losgesprochen. Bei manchen Zünften gehörten zum Gesellenmachen auch derbkomische Zeremonien ("Hänseln", abgeleitet von Hanse = Genossenschaft, Gilde), durch die der Lehrjunge von den ® Gesellen und den Gesellenverband aufgenommen wurde.

Auch der "freie Bauer" hatte einen Herrn über sich, konnte aber im Gegensatz zum Hörigen über die Verwendung seiner Arbeitskraft selbst verfügen. Es war ihm anscheinend auch leichter möglich, das Herrschaftsgebiet seines Herrn zu verlassen. Quelle: Die zu einem Fronhofverband gehörenden abhängigen Bauern bildeten die Fronhofgenossenschaft, die unter Vorsitz des Grundherrn bzw. des Vogtes das "Hofding" abhielt und bei der Ausübung der Fronhofgerichtsbarkeit mitwirkte. In diesem Rahmen bildete sich das "Hofrecht" aus, das Rechte und Pflichten der Bauern sowie die Befugnisse des Grundherrn festlegte. zB durfte gemäß dem "Recht des Dreißigsten" eine bäuerliche Witwe solange nicht von den Erben belästigt werden, bis 30. Tage nach dem Tode ihre Mannes verstrichen waren. Danach wurde die Erbteilung vorgenommen und der Grundherr erhielt das Besthaupt (Vieh oder die beste Kleidung des Verstorbenen). Auch war geregelt, dass, sollte ein Bauer dreimal nicht den Zins an den Grundherrn zahlen, er leibeigen werden oder sein Erbrecht verlieren sollte.

July 8, 2024, 3:11 pm