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Einsicht, Aufbewahrung und Fristen von Rechtsanwalt Martin Bechert Zu den Wahlunterlagen gehören alle für die Betriebsratswahl wesentlichen Dokumente und elektronischen Dateien. Bei elektronischen Dateien dürfte es ausreichen, wenn diese ausgedruckt und in Papierform zu den Akten genommen werden. Gefahrenquelle Briefwahl / Betriebsrat / Poko-Institut. Hierunter fällt unter anderem folgendes: Sitzungsniederschriften (Sitzungsprotokolle) Schriftwechsel des Wahlvorstands (ggf. auch Email) Wählerliste Wahlausschreiben Bekanntmachungen der Vorschlagslisten Stimmzettel Berechnungszettel Wahlniederschrift schriftliche Erklärungen von Gewählten über Annahme oder Ablehnung der Wahl (ggf. auch Email) Schreiben zur Bekanntgabe des Wahlergebnisses alle Briefwahlunterlagen (etwa Freiumschläge, Erklärungen zur persönlichen Stimmabgabe, verschlossen gebliebene Wahlumschläge) Ein Einsichtsrecht in die Wahlunterlagen haben ■ mindestens drei wahlberechtigte Arbeitnehmer, ■ die im Betrieb vertretene Gewerkschaft, ■ Arbeitgeber. Das Einsichtsrecht des Arbeitgebers ist allerdings eingeschränkt, soweit von ihm die Einsichtnahme in Wahlunterlagen begehrt wird, die Rückschlüsse auf das Wahlverhalten einzelner Arbeitnehmer erlauben.

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Nach § 24 III WO BetrVG könne der Wahlvorstand die schriftliche Stimmabgabe nur für räumlich weit vom Hauptbetrieb entfernte Betriebsteile und Kleinstbetriebe beschließen. Zwar bestehe ein gewisser Einschätzungsspielraum für den Wahlvorstand. Die Anordnung einer generellen Briefwahl stehe jedoch gerade nicht im Belieben des Wahlvorstands, sondern sei an die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 24 III WO BetrVG gebunden. Arbeitsrecht: Ärger mit der Briefwahl – Betriebsratswahl bei VW Nutzfahrzeuge unwirksam - Friedrich Graf von Westphalen. Nach Ansicht des BAG ging der Wahlvorstand bzgl. der drei an das Werkgelände angrenzenden Betriebsstätten zu Unrecht davon aus, dass die Voraussetzungen des § 24 III WO BetrVG vorliegen. Der Anwendungsbereich von § 24 III WO BetrVG dürfe nicht ohne weiteres ausgedehnt werden. Im vorliegenden Fall sei der Wahlvorstand zu Unrecht davon ausgegangen, dass diese Voraussetzungen auch bei den drei unmittelbar an das umzäunte Werksgelände angrenzenden Betriebsstätten erfüllt seien. Der Fehler konnte das Wahlergebnis nach Ansicht des BAG auch beeinflussen, so die Wahl wirksam angefochten worden sei.

Briefwahl Bei Betriebsratswahlen

Konnte die fehlerhafte Anordnung einer Briefwahl das Wahlergebnis beeinflussen, hat dies die Anfechtbarkeit der Betriebsratswahl zur Folge. Die Unwirksamkeit der Betriebsratswahl aufgrund erfolgreicher gerichtlicher Anfechtung hat jedoch – und dies ist bedeutsam – keine Auswirkungen auf die bis zur Rechtskraft der Entscheidung vom Betriebsrat vorgenommenen Rechtshandlungen. Dies ist anders bei einer Nichtigkeit der Wahl. Felix Kratz Rechtsanwalt Fachanwalt für Arbeitsrecht dkm Rechtsanwälte. Kanzlei für Arbeitsrecht. Schriftliche Betriebsratswahl nur in weit entfernten Betriebsstätten. Wolfratshauser Straße 50 81379 München +49 89 242166-0

Schriftliche Betriebsratswahl Nur In Weit Entfernten Betriebsstätten

Sollte eine persönliche Übergabe der Wahlunterlagen durch Abholung des Arbeitnehmers nicht möglich sein, so sollte ein zuverlässiger (neutraler) Bote mit der Zustellung der Wahlunterlagen beauftragt werden. Erst wenn dies nicht möglich ist, sollte von der Möglichkeit der postalischen Übermittlung der Unterlagen zur Briefwahl Gebrauch gemacht werden. Hier empfiehlt sich die Versendung per Einwurfeinschreiben. Die Abgabe der Briefwahlunterlagen an den Arbeitnehmer ist in der Wählerliste zu vermerken! Bei Betrachtung der Briefwahlunterlagen ist unschwer festzustellen, dass eine aktive Teilnahme an der Wahl so nicht möglich ist. Daher hat der Wahlvorstand den zur Briefwahl berechtigten Arbeitnehmern, die dies verlangen, bereits mit der Einleitung der Wahl die Wählerliste und das Wahlausschreiben zur Verfügung zu stellen. Damit wird auch diesen Personen ermöglicht, sich an der Aufstellung von Wahlvorschlägen zu beteiligen. Spätere Änderungen an der Wählerliste sind diesen Briefwählern gegenüber ebenfalls bekanntzugeben!

Gefahrenquelle Briefwahl / Betriebsrat / Poko-Institut

Eine generelle Briefwahl ohne Vorliegen der vorgenannten Voraussetzungen ist mithin unzulässig ( vgl. BAG v. 27. 01. 1993 – 7 ABR 37/92, zur Wahl der Arbeitnehmervertreter in den Aufsichtsrat). Keine Sonderregel für die Dauer der Corona-Pandemie Eine Sonderregel für die Dauer der Pandemie, welche eine generelle Briefwahl ermöglichen würde, gibt es nicht. Die "bloße" Reduzierung des Ansteckungsrisikos stellt für sich genommen ebenfalls in keiner der drei Fallgestaltungen des § 24 WO BetrVG einen Grund dar, der die Zulässigkeit einer Briefwahl begründen würde. Angesichts der ab dieser Woche wieder eingeführten Homeoffice-Pflicht für Bereiche, für die ein Tätigwerden im Homeoffice möglich ist, dürfte sich die Zulässigkeit von Briefwahlen im nächsten Frühjahr aber für viele Unternehmen aus § 24 Abs. 2 Nr. 1 WO BetrVG ergeben. Wie bereits dargelegt, erhalten Beschäftigte, von denen der Wahlvorstand weiß, dass sie aufgrund der Eigenart ihres Beschäftigungsverhältnisses im Zeitpunkt der Wahl voraussichtlich nicht im Betrieb anwesend sein werden, danach Briefwahlunterlagen von Amts wegen.

Für die räumlich weite Entfernung ist darauf abzustellen, ob bei ordnungsgemäßer Durchführung der Betriebsratswahl für den Betriebsteil oder Kleinstbetrieb ein eigenes Wahllokal einzurichten wäre, um den dort beschäftigten Arbeitnehmer•innen in zumutbarer Weise die Möglichkeit zu geben, ihre Stimme persönlich abzugeben. Wenn dies der Fall ist, kann ein solches Wahllokal durch die schriftliche Stimmabgabe ersetzt werden. Bei den derzeit stattfindenden Betriebsratswahlen tendieren viele Wahlvorstände dazu, wegen Corona "großzügig" die Briefwahl zuzulassen. Angesichts der Entscheidung des BAG sollten Wahlvorstände stets die Voraussetzungen für die Zulassung der Briefwahl gewissenhaft prüfen.

Insgesamt gaben 10. 495 Arbeitnehmer eine gültige Stimme ab. Nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses klagten dagegen neun betroffene wahlberechtigte Arbeitnehmer. Wie in den Vorinstanzen hatten sie damit nun auch vor dem BAG teilweise Erfolg. Danach ist die Wahl unwirksam. Zur Begründung erklärten die Erfurter Richter, laut Wahlordnung sei die Briefwahl "nur für räumlich weit vom Hauptbetrieb entfernte Betriebsteile und Kleinstbetriebe" zulässig. Die Einschätzung des Wahlvorstands, dies treffe auch für die drei direkt neben dem umzäunten Werksgelände gelegenen Betriebsstätten zu, sei fehlerhaft. Dem Ansinnen von Volkswagen, die Wahl nicht nur für "unwirksam", sondern für "nichtig" zu erklären, folgte das BAG aber nicht. Dadurch ist der Betriebsrat zwar ab sofort nicht mehr im Amt, rückwirkend bleiben seine bisherigen Entscheidungen aber gültig. Weil die Wahlperiode ohnehin bald geendet hätte, ist ein neuer Betriebsrat für VW-Nutzfahrzeuge in Hannover bereits gewählt. Quelle: © - Rechtsnews für Ihre Anwaltshomepage Symbolgrafik:© contrastwerkstatt - Autor: Rechtsanwalt Sebastian Einbock

July 19, 2024, 8:40 am