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Praxiskommentar Urheberrecht : Urhr | Wandtke / Bullinger: Ich Habe Die Datenschutzerklärung Gelesen

Ingrid Klimke Vorderzeug
Keine Frage die Autoren haben die Herausforderung, etwas völlig Neues zu schaffen, mit Bravour erledigt. Der Kommentar ist zu Recht als Praxiskommentar annonciert. Der Kommentar verspricht nicht nur, für die Praxis geschrieben zu sein, er ist es auch. So ist es erfreulich, dass in vielen Bereichen vertragsrechtliche Fragen von den Autoren behandelt werden. Praxiskommentar Urheberrecht: UrhR - Wandtke / Bullinger | Bücher für Anwälte. Es gibt eigene Kapitel, die sich mit der Vertragsbearbeitung und -gestaltung beschäftigen. Beispielhaft zu nennen seien hier die Erläuterungen zur Gestaltung von Verfilmungsverträgen wie auch die zur Gestaltung von Computerprogrammverträgen. ) Wandtke/Bullinger [wird sich] einen Platz innerhalb der Kommentarliteratur zum Urheberrecht an vorderster Stelle erobern. Der Kommentar ist nicht nur für Experten geschrieben, sondern lässt sich durch seine praxisorientierte Darstellung zum Teil auch zu den technischen Begriffen der elektronischen Medien für Jedermann gut und verständlich lesen. " Bernd Christian Haager, Frankfurt am Main, in: Mitteilungen der deutschen Patentanwälte, Heft 6/ 2003, zur 1. )

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Bei Eingriffen in ein urheberrechtlich geschütztes Bauwerk stehen regelmäßig die wirtschaftlichen Interessen des Bauherren und das Urheberrecht des Architekten generell gleichwertig, aber eben konfligierend nebeneinander. Dass in begründeten Einzelfällen das Urheberrecht des Architekten auch ein erhebliches wirtschaftliches Interesse des Bauherren überwiegen kann, hat das LG Berlin überzeugend dargelegt (GRUR 2007, 964, 970 ' Berliner Hauptbahnhof). Diese Ansicht lehnt Bullinger (§ 14 Rn. 35) als unzutreffend ab, leider ohne sie zu begründen. Zu Recht thematisiert er, ob ein Planfeststellungsbeschluss wie im Fall von Stuttgart 21 urheberrechtliche Unterlassungsansprüche ausschließen kann (§ 14 Rn. Beck-online. Gewerblicher Rechtsschutz PLUS | 1. Auflage | | beck-shop.de. 36). Dabei lässt er allerdings offen, warum entgegen BGH (NVwZ 2004, 377, 378) und BVerwG (NVwZ 1994, 682) ein Planfeststellungsbeschluss, der keine privatrechtlichen Befugnisse übertragen kann, Einfluss auf die urheberrechtliche Interessensabwägung haben soll. Ob durch eine online-Erstverbreitung in unkörperlicher Form Erschöpfung i.

ANZEIGE Zum fünften Mal ist Ende Juni 2019 der Wandtke/Bullinger Praxiskommentar Urheberrecht im Münchner Verlag C. H. BECK neu erschienen – gewichtige 2, 318 Kilogramm schwer sowie beachtliche 3. 208 Seiten stark – allein das Sachverzeichnis mit den Fachbegriffen umfasst 123 Seiten. Herausgeber sind Prof. Dr. Artur-Axel Wandtke (emiritierter Professor der Humboldt-Universität zu Berlin) und Prof. Wandtke bullinger praxiskommentar zum urheberrecht patente in der. Winfried Bullinger (Partner bei der Kanzlei CMS in Berlin sowie Honorar-Professor an der Brandenburgischen Technischen Universität Cottbus-Senftenberg). Beim Erstellen der neuen Auflage haben neben den beiden Herausgebern noch weitere 29 ausgewiesene Experten im Urheber- und Medien-Recht als Autoren mitgewirkt, die überwiegend aus der Praxis stammen. Die Bearbeitung basiert auf dem Gesetzesstand vom 1. Januar 2019 und berücksichtigt die Rechtsprechung bis Februar 2019. Die vierte Ausgabe kam 2014 auf den Markt und enthielt im Anhang noch die Richtlinien und das Urheberrechtsgesetz der DDR, beides ist nicht mehr in die fünfte Ausgabe übernommen worden.

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So lässt sich die Unterschrift überprüfen. Waren die Beteiligten bei der Testamentseröffnung anwesend, erhalten sie keine schriftliche Ausführung zum Testamentsinhalt. Dies geschieht nur, wenn sie nicht zugegen waren. ‍ Bereits eröffnetes Testament: Einsichtnahme mit Einschränkungen möglich ‍ Sobald ein Testament eröffnet ist, darf jeder dieses Dokument einsehen, sofern er sein rechtliches Interesse glaubhaft bekunden kann. § 357 FamFG sagt dies ganz deutlich. Allerdings gibt es Ausnahmen. So darf der Interessent den letzten Willen nur insoweit einsehen, wie schutzwürdige Interessen aller anderen Beteiligten oder gar Dritter bewahrt werden können. Hierzu existiert eine Regelung nach § 13 Absatz 2 FamFG. Ein Beispiel verdeutlicht diese Bestimmung: Stefan aus unserem Beispielfall wurde von seinem Erbonkel "nur" mit einem Geldbetrag bedacht. Er will dies nicht glauben, da er doch auf die Immobilien des Onkels hoffte. Er verlangt, das Testament einzusehen. Dies gewährt das Nachlassgericht, aber er darf nur die ihn betreffenden Vermächtnisanordnungen lesen.

July 19, 2024, 8:39 am