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Ein einheitlicher geschäftlicher Betätigungswille wird angenommen, wenn dem operativ tätigen Unternehmen von dem nur vermietenden Unternehmen eine wesentliche Betriebsgrundlage zur Nutzung überlassen wird und darüber hinaus eine sog. personelle Verflechtung gegeben ist. Sachliche und personelle Verflechtung der beteiligten Unternehmen Die Kriterien, wann von einer sachlichen und personellen Verflechtung zwischen den beiden beteiligten Unternehmen auszugehen ist, unterlagen in der Vergangenheit einer längeren Entwicklung. Aktuelle BFH-Rechtsprechung zur Betriebsaufspaltung - NWB Datenbank. Betriebsaufspaltung sachliche Verflechtung Inzwischen wird eine sachliche Verflechtung angenommen, wenn die vermieteten oder verpachteten Wirtschaftsgüter zu den wesentlichen Betriebsgrundlagen der operativen Betriebsgesellschaft gehören. Hierbei reicht es aus, wenn das überlassene oder die überlassenen Wirtschaftsgüter bei dem Betriebsunternehmen nur eine von mehreren wesentlichen Betriebsgrundlagen darstellen. Entscheidend ist nach der gegenwärtigen Rechtslage die wirtschaftliche Bedeutung eines Wirtschaftsgutes, weniger die funktionale Verbindung.
Betroffen können vor allem Fälle von Immobilienvermietungen zwischen verbundenen Unternehmen sein, die nach bisheriger Auffassung als Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung oder anderweitig als nicht gewerbesteuerbelastet behandelt wurden. Besonders dringend zu empfehlen ist eine Überprüfung von Konstellationen, bei denen sich auf die bisherige Rechtsprechung – insbesondere zur Inanspruchnahme der erweiterten gewerbesteuerlichen Kürzung – verlassen wurde. *Gemeint sind Personen jeder Geschlechtsidentität. Lediglich der leichteren Lesbarkeit halber wird künftig bei allen Bezeichnungen nur noch die grammatikalisch männliche Form verwendet. Tags: Betriebsaufspaltung mittelbare Beteiligung personelle Verflechtung Steuerrecht
So ist das Dachgeschoss eines mehrstöckigen Hauses eine funktional wesentliche Betriebsgrundlage, wenn es zusammen mit den übrigen Geschossen die räumliche und funktionale Grundlage für einen Betrieb (im Urteilsfall: Steuerberatersozietät) bildet. [3] Eine wesentliche Betriebsgrundlage im funktionalen Sinne liegt nach der neueren Rechtsprechung des BFH vor, wenn das von der Betriebsgesellschaft genutzte Grundstück für diese wirtschaftlich von nicht nur geringer Bedeutung ist. So verhält es sich, wenn der Betrieb auf das Grundstück angewiesen ist, weil er ohne ein Grundstück dieser Art nicht fortgeführt werden könnte. Eine besondere Gestaltung für den jeweiligen Unternehmenszweck der Betriebsgesellschaft (branchenspezifische Herrichtung und Ausgestaltung) ist nicht erforderlich; notwendig ist allein, dass das Grundstück die räumliche und funktionale Grundlage für die Geschäftstätigkeit der Betriebsgesellschaft bildet und es ihr ermöglicht, ihren Geschäftsbetrieb aufzunehmen und auszuüben.