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Die Situation ist fast immer gleich. Der Arbeitnehmer ist arbeitsunfähig krank geschrieben. Plötzlich klingelt das Telefon und der Vorgesetzte bittet dringend zu einem Personalgespräch in die Firma. Sowohl Betriebsräten als auch Führungskräften und Mitarbeitern stellt sich häufig die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen es erlaubt ist, dass der Arbeitgeber seinen erkrankten Mitarbeiter in die Firma einbestellt. Mit dieser Thematik hat sich nunmehr das BAG auseinandergesetzt (Urteil des BAG vom 02. 11. 2016 – 10 AZR 596). Um es vorweg zu nehmen: Prinzipiell ist der Arbeitgeber natürlich nicht berechtigt, den Arbeitnehmer während einer bestehenden Arbeitsunfähigkeit zu einem Personalgespräch einzubestellen. Personalgespräch trotz Krankheit - Wilmesmeyer Recht. Grund hierfür ist, dass das Weisungsrecht des Arbeitgebers während dieser Zeit stark eingeschränkt ist und den Genesungsprozess des Arbeitnehmers nicht behindern darf. Aber wie im wirklichen Leben gilt auch hier "Ausnahmen bestätigen die Regel". Nach Auffassung des BAG darf der Arbeitgeber den erkrankten Arbeitnehmer unter nachfolgenden Voraussetzungen anweisen, mit ihm ein kurzes Personalgespräch zu führen: 1.

  1. BAG: Krank ist krank – auch für Personalgespräche
  2. Personalgespräch trotz Krankheit - Wilmesmeyer Recht
  3. „Bitte nicht stören!“ – kein Personalgespräch während Krankheit! • Susanna Suttner
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Denkbar ist, dass sich der Arbeitgeber telefonisch, per E-Mail oder per Brief an den Arbeitnehmer wendet. Offen ist nach der Pressemitteilung des BAG aber, ob und gegebenenfalls was der Arbeitnehmer auf Anfragen des Arbeitgebers antworten muss. Jedenfalls ist der Arbeitnehmer nicht verpflichtet, auf Anweisung des Arbeitgebers im Betrieb zu erscheinen. Eine Ausnahme kann allenfalls dann vorliegen, wenn das Erscheinen im Betrieb aus betrieblichen Gründen unverzichtbar ist und der Arbeitnehmer dazu gesundheitlich auch in der Lage. „Bitte nicht stören!“ – kein Personalgespräch während Krankheit! • Susanna Suttner. In dem vom Bundesarbeitsgericht zu entscheidenden Fall war ein Krankenpfleger längere Zeit arbeitsunfähig erkrankt. Er war befristet als medizinischer Dokumentationsassistent nach längerer unfallbedingter Arbeitsunfähigkeit eingesetzt. Anschließend war er erneut arbeitsunfähig krank. Der Arbeitgeber lud ihn zur Klärung der weiteren Beschäftigungsmöglichkeiten zu einem Personalgespräch im Betrieb ein. Der Kläger sagte das Gespräch ab und verwies insoweit auf seine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung.

Arbeitsunfähig erkrankte Arbeitnehmer sind grundsätzlich nicht verpflichtet, an einem vom Arbeitgeber angeordneten Personalgespräch teilzunehmen. Das gilt unabhängig davon, ob sie nach ihrem Gesundheitszustand zur Teilnahme an einem solchen Gespräch in der Lage sind, und unabhängig vom Thema des Personalgesprächs (LAG Nürnberg, Urteil vom 1. September 2015, Aktenzeichen 7 Sa 592/14). Der Fall Die Klägerin war seit 2007 bei der Beklagten beschäftigt. Vom 20. März 2013 bis zum 30. Juni 2013 war die Klägerin krankgeschrieben. Die Beklagte kündigte das Arbeitsverhältnis noch am 20. März 2013 ordentlich zum 30. BAG: Krank ist krank – auch für Personalgespräche. Mai 2013. In der Folgezeit lud die Beklagte die Klägerin mehrfach kurzfristig zu Personalgesprächen ein, ohne das Thema der Besprechung mitzuteilen. Die Klägerin blieb den Terminen fern, erhielt sodann eine Abmahnung und schließlich am 14. Mai 2013 eine weitere Kündigung ihres Arbeitsverhältnisses zum 31. Juli 2013. Die Beklagte war der Meinung, dass die Klägerin verpflichtet gewesen wäre, an den von ihr angeordneten Personalgesprächen teilzunehmen, da auch ein arbeitsunfähig erkrankter Arbeitnehmer Nebenpflichten aus dem Arbeitsverhältnis zu erfüllen habe.

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Hinweis: Die Entscheidung des LAG Nürnberg stärkt zunächst die Rechtssicherheit für arbeitsunfähig erkrankte Mitarbeiter, die während ihrer Erkrankung grundsätzlich vor Maßnahmen des Arbeitgebers geschont werden sollen. Das Gericht trifft hier eine klare Abgrenzung zwischen Zeiten der Arbeitsfähigkeit, in denen der Mitarbeiter an vom Arbeitgeber angesetzten Personalgesprächen teilnehmen muss, und Zeiten der Arbeitsunfähigkeit, in denen keine diesbezügliche Verpflichtung des Arbeitnehmers bestehen soll. Arbeitnehmer können insofern mit gutem Gewissen ein solches Gesprächsangebot ablehnen, wohingegen Arbeitgeber – wollen sie etwas über den Gesundheitszustand eines Mitarbeiters und die Möglichkeiten der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses während einer Arbeitsunfähigkeit erfahren – zumindest konkret darlegen müssen, welches überwiegende Interesse besteht, während der AU ein Personalgespräch zu führen, d. h. welche dringenden, unaufschiebbaren Gründe für ein solches Gespräch gegeben sind.

Das LAG ließ wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache die Revision zum BAG zu. Das Fazit Die Entscheidung des LAG Nürnberg ist zu begrüßen. Die Frage, ob ein Arbeitnehmer während seiner krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit an einem vom Arbeitgeber angeordneten Personalgespräch teilnehmen muss, wurde höchstrichterlich bisher zwar noch nicht entschieden, allerdings hat das BAG in seinem Urteil vom 9. April 2014 – Aktenzeichen 10 AZR 637/13 – bereits klargestellt, dass eine teilweise Arbeitsunfähigkeit nicht existiert. Insoweit erscheint das vorliegende Urteil konsequent. Wenn ein Arbeitnehmer arbeitsunfähig erkrankt ist, ist er für die gesamte Dauer seiner Arbeitsunfähigkeit von jeglichen Verpflichtungen, die im Zusammenhang mit der Erbringung der Arbeitsleistung stehen, zu befreien.

„Bitte Nicht Stören!“ – Kein Personalgespräch Während Krankheit! &Bull; Susanna Suttner

Welche Gespräche sind in der Charité bereits formal geregelt? In der Charité gibt es bereits eine Dienstvereinbarung (DV) zu Rückkehr- und Fehlzeitengesprächen, die i. d. R. von der oder dem Fachvorgesetzten durchgeführt werden. Diese Gespräche sind für Zeiten nach Ihrer Abwesenheit zum Beispiel Urlaub, Sonderurlaub etc. vorgesehen, um Sie über Veränderungen oder neue Entwicklungen zu informieren. In der DV ist geregelt, dass Sie ein Recht auf Begleitung durch eine Person des Vertrauens oder ein Mitglied Ihrer Personalvertretung haben und vorher darauf hingewiesen werden sollen. Sollte das nicht erfolgen, berufen Sie sich darauf und verweisen auf die DV, die Sie im Intranet oder bei Ihrer SBV oder dem PR finden. Ein bereits vorgesehenes Gespräch, zu dem Sie keine Person des Vertrauens begleiten kann, muss dann zu einem anderen Zeitpunkt erfolgen. Sollte es in diesen Gesprächen um krankheitsbedingte Fehlzeiten gehen sind Sie siehe DV nicht verpflichtet, über die Art und Diagnose der Erkrankung zu sprechen.
2. Sie müssen aber nur in der Arbeitszeit an diesen Gesprächen teilnehmen, also nicht nach Dienstende, an einem arbeitsfreien Tag oder im Urlaub. 3. Krankgeschriebene Beschäftigte müssen zu einem Personalgespräch siehe oben nicht grundsätzlich im Betrieb erscheinen. 4. "Schikanöse" Personalgespräche (wiederholt in kurzem Abstand) sind unzulässig. Bevor Sie hierauf reagieren, sollten Sie aber zunächst Rat einholen. Dies geht zum Beispiel bei Ihrem Personalrat ( PR), Ihrer Schwerbehindertenvertretung oder Ihrem Anwalt. 5. Einer Einladung zum Gespräch zur Beendigung des Arbeitsvertrags, zum Beispiel Aufhebung oder Kündigung, müssen Sie nicht folgen. Diese Gespräche sollten Sie auch nie alleine durchführen, weil es in einer Drucksituation passieren kann, dass Sie Zugeständnisse machen oder etwas unterschreiben, zum Beispiel Aufhebungsvertrag, was später "gegebenenfalls" nicht rückgängig gemacht werden kann. 6. Ob Sie tatsächlich an einem Gespräch teilnehmen müssen können Sie nur einschätzen, wenn Sie tatsächlich das angedachte Gesprächsthema kennen.
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