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Erwirbt jedoch nach dem Beginn der Auseinandersetzung einer grundbesitzenden GbR ein Gesellschafter bzw. Miteigentümer oder ein Dritter alle Anteile an einer beteiligten Gesellschafter-GbR und erhält der Erwerber aufgrund einer geänderten oder neuen Teilungserklärung das der Gesellschafter-GbR zugewiesene Wohnungs- oder Teileigentum, ist ein grunderwerbsteuerbarer Rechtsvorgang nach § 1 Abs. 1 GrEStG gegeben. Bemessungsgrundlage ist bei einem steuerpflichtigen Erwerb von Wohnungs- oder Teileigentum aufgrund eines geänderten oder neuen Auseinandersetzungs- und Teilungsvertrags der Wert der Gegenleistung für den Anteilserwerb. Dabei hat der BFH klargestellt, dass eine Anwendung von § 8 Abs. 2 Alt. 3 GrEStG ausscheide, da die Gesellschafterstellung eines Gesellschafters der grundbesitzenden GbR nicht vom GrEStG berührt oder verändert werde. Gesellschafterwechsel in der Grundstücks-GbR und das Grundbuch | Rechtslupe. Praxishinweis Der BFH hat mit diesem Urteil entschieden, dass nach Beginn der Auseinandersetzung kein Erwerbsvorgang auf gesellschaftsvertraglicher Grundlage vorliegt und sich die Grunderwerbsteuer dementsprechend am Wert der Gegenleistung orientiert.
Dabei muss der Beitritt entsprechend einem vorgefassten Plan erfolgen. Beispiele Derivativer Erwerb A und B sind zu gleichen Anteilen Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), zu deren Gesellschaftsvermögen das inländische Grundstück G gehört. A veräußert seinen Gesellschaftsanteil mit Wirkung vom 30. 6. 2013 an Y, B mit Wirkung vom 1. 1. 2014 an Z. Die Voraussetzungen des § 1 Abs. 2a GrEStG sind mit der Anteilsübertragung von B auf Z erfüllt, weil mindestens 95% der Anteile innerhalb von 5 Jahren übergehen. Es wird daher ein grunderwerbsteuerlicher Erwerb des Grundstücks G durch eine neue GbR fingiert. Originärer Erwerb A und B gründen mit einer Beteiligung von je 5. 000 EUR eine GbR. Die Übertragung des Gesellschaftanteils in der GbR - A. Meier Greve, Rechtsanwalt. Entsprechend einem vorgefassten Plan erwirbt die GbR ein Grundstück, auf dem ein Bürogebäude für 4 Mio. EUR errichtet werden soll. Anschließend beteiligt sich zunächst Z mit 190. 000 EUR. Zwar ist hier das grunderwerbsteuerlich erhebliche Beteiligungsverhältnis von 95% bereits erfüllt.
§ 899 a BGB gilt auch für die Bewilligungsberechtigung der im Grundbuch eingetragenen Gesellschafter einer GbR zur Eintragung eines Gesellschafterwechsels. Grundstücks-GbR / Panthen Rechtsanwälte. Ob die Vermutungswirkung des § 899 a BGB auch für die Bewilligungsberechtigung der im Grundbuch eingetragenen Gesellschafter einer GbR zur Eintragung eines Gesellschafterwechsels im Grundbuchblatt des betroffenen Grundstücks gilt, ist höchstrichterlich noch nicht geklärt. Vereinzelt wird in der Literatur – eng am Wortlaut des § 899 a BGB orientiert – die Auffassung vertreten, dass die Vermutung des § 899 a S. 1 BGB nur in "Ansehung des eingetragenen Rechts" der GbR und damit gerade nicht für die Berechtigung am Gesellschaftsanteil gilt, da sie nur bei Verfügungen der GbR bezüglich des Eigentums oder eines sonstigen dinglichen Rechtes eingreife 1. Dagegen haben die bisher mit dieser Fragestellung befassten Oberlandesgerichte, soweit dies aus den veröffentlichten Entscheidungen ersichtlich ist, die Auffassung vertreten, dass §§ 899 a BGB, 47 GBO einen Vermutungstatbestand begründen, der im Regelfall zum Nachweis der Bewilligungsbefugnis der im Grundbuch eingetragenen Gesellschafter einer GbR bei einer Verfügung über einen Gesellschaftsanteil gegenüber dem Grundbuchamt ausreicht 2.