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Ehegattenunterhalt: Ausschluss Des Unterhalts! - Rechtsanwalt

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OLG Schleswig, Urteil vom 21. 12. 2012 – 10 UF 81/12 1. Unberechtigte Strafanzeigen des Unterhaltsberechtigten gegen den Unterhaltsverpflichteten können unter Abwägung der Umstände des Einzelfalls zu einer Verwirkung von Trennungsunterhaltsansprüchen führen. (amtlicher Leitsatz) 2. Bei der Billigkeitsabwägung sind Art und Umfang der erhobenen strafrechtlichen Vorwürfe, die Begleitumstände und die Motivation des Anzeigenerstatters zu berücksichtigen. Vorwürfe des Unterhaltsberechtigten gegenüber dem Unterhaltsverpflichteten, er habe die gemeinsamen Kinder sexuell missbraucht, wiegen dabei besonders schwer (Anschluss an OLG Celle, FamRZ 2008, FAMRZ Jahr 2008 Seite 1627 = BeckRS 2009, BECKRS Jahr 05830; OLG Frankfurt a. Verwirkung von Unterhaltsansprüchen. M., FuR 2005, FUR Jahr 2005 Seite 460 = BeckRS 2005, BECKRS Jahr 08554). (amtlicher Leitsatz) 3. Der Unterhaltsberechtigte kann sich bei Strafanzeigen gegen den Unterhaltsverpflichteten wegen sexuellen Missbrauchs der gemeinsamen Kinder nicht auf Wahrnehmung berechtigter Interessen berufen, wenn diese Anzeigen leichtfertig und ohne gravierende Anhaltspunkte erfolgen (Anschluss an OLG Frankfurt a.
  1. Verwirkung von Unterhaltsansprüchen

Verwirkung Von Unterhaltsansprüchen

Wann eine verfestigte Lebensgemeinschaft vorliegt, ist anhand des Einzelfalls zu beurteilen. Entscheidend ist, dass die Partner sich wechselseitig derart aufeinander eingestellt haben, dass hieraus wechselseitige Fürsorgepflichten erwachsen. Die neue Partnerschaft muss also intensiv sein. Führen die beiden einen gemeinsamen Haushalt, so ist in der Regel anzunehmen, dass die Lebensgemeinschaft verfestigt ist. Gleiches gilt für den Umstand, wenn das Paar bereits 2-3 Jahre zusammen ist. Wurde der Unterhaltsberechtigte gegenüber dem unterhaltspflichtigen Ehegatten oder gegenüber dessen naher Angehöriger straffällig, so ist der Unterhalt ebenfalls ausgeschlossen. In Betracht kommen vor allem Straftaten wie schwere Beleidigung, Gewalttätigkeiten, Drohungen, etc. Als schwere Straftat gilt auch, wenn der Unterhaltsberechtigte in einem gerichtlichen Verfahren sein Einkommen vorsätzlich zu niedrig beziffert, um den Unterhaltsanspruch beim Gericht in die Höhe zu treiben. Hat der Ehegatte sein Vermögen oder sein Einkommen unvernünftigerweise leichtfertig aufs Spiel gesetzt, und wird er infolgedessen einkommens- oder vermögenslos, so hatte er seine Bedürftigkeit mutwillig herbeigeführt.

Die Erstattung einer Strafanzeige gegen den Unterhaltspflichtigen kann zum Verlust des Unterhaltsanspruchs führen. Maßgebend sind der Inhalt der Strafanzeige und die Motivation des Anzeigers. Aus der OGH-Entscheidung: Gemäß § 74 erster Fall EheG verwirkt der Berechtigte den Unterhaltsanspruch nach Ehescheidung, wenn er sich nach der Scheidung einer schweren Verfehlung gegen den Verpflichteten schuldig macht. Die Unterhaltsverwirkung nach dieser Bestimmung setzt unter Berücksichtigung aller objektiven und subjektiven Umstände eine besonders schwerwiegende, das Maß schwerer Eheverfehlungen im Sinn des § 49 EheG übersteigende Verfehlung gegen den früheren Ehegatten voraus, sodass dem Verpflichteten die Unterhaltsleistung für alle Zukunft nicht mehr zumutbar ist. (…) Die Verwirklichung des objektiven Tatbestands einer "schweren Verfehlung" genügt nicht, es muss auch ein Verschulden vorliegen. Die Beweislast trifft den Unterhaltspflichtigen. Die Erstattung einer Anzeige durch den Unterhaltsberechtigten gegen den Unterhaltsverpflichteten kann zur Verwirkung des Unterhaltsanspruchs nach § 74 EheG führen, wenn sie nicht in Wahrung berechtigter eigener Interessen, sondern im vollen Bewusstsein, die Interessen des Verpflichteten zu beeinträchtigen, erstattet wird.

July 20, 2024, 3:37 am